unterbrochene Elternzeit, wie Umgang mit "verbleibenden" Jahren

Hallo!

Ich habe eine Frage bezüglich meiner Elternzeit. Ich habe im Januar 2013 meinen Sohn zur Welt gebracht und drei Jahre Elternzeit beantragt. Geplant war, dass ich nach einem Jahr TZ während der Elternzeit arbeiten gehe. Nun bin ich aber, als mein Sohn erst 10 Monate alt war, mit unseren Zwillingen schwanger geworden und habe sofort ein Beschäftigungsverbot erhalten. Die Elternzeit für meinen Sohn habe ich nach genau einem Jahr mit Einverständnis des Arbeitgebers unterbrochen.

Meine Mädels sind im Mai 2014 geboren, auch hier habe ich drei Jahre Elternzeit beantragt, die nächstes Jahr im Mai enden. Ich arbeite seit Januar dieses Jahres wieder in Teilzeit und werde wohl auch in den kommenden Jahren nicht unbedingt wieder Vollzeit kommen. Trotz allem möchte ich mir zum einen meine Vollzeitstelle so lange wie möglich erhalten, zum anderen steht bei mir immer mal wieder die Frage im Raum, ob ich vielleicht nicht doch noch ein oder zwei Jahre daheim bleibe. Und dafür würde ich die verbleibenden zwei Jahre aus der Elternzeit für meinen Sohn gerne in der Hinterhand haben.

Nun meine Frage: muss ich bereits jetzt beantragen, dass ich die Elternzeitjahre in der Zukunft nutzen möchte (ich hätte ja rein theoretisch Zeit, bist mein Sohn 8 Jahre alt wird) oder reicht es, wenn ich die Übertragung der EZ dann beantrage, wenn ich sie nehmen will, also die üblichen 7Wochen vor Beginn?

Wäre toll, wenn das jemand wüsste!

LG, Nicola

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Da deine Kinder vor dem 1.1.2015 geboren wurde gilt hier noch das BEEG mit Stand 31.12.2014 (Übergangsvorschrift hier: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__27.html):

Altes BEEG Stand 31.12.2013 §15 Absatz (2)

"(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden."

Du kannst also prinzipiell nur 1 Jahr von jedem Kind auf Zeiten nach dem 3. Jahr übertragen. Von deinem Sohn hast du eigentlich keine Elternzeit mehr übrig. Dies muss aber eigentlich solange geschehen solang du noch Anspruch hast also vor dem 3. Geburtstag.

Von deinen Töchtern aber hast du jeweils 1 Jahr zur Übertragung übrig da du bei Zwillingen über Kreuz nehmen kannst.
Desweiteren ist nach alter für dich gültiger Gesetzeslage die Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung erforderlich. Die Anmeldefrist für das Nehmen der übertragenen Elternzeit sind dann auch wieder 7 Wochen nach alter Gesetzeslage.

Also beantrage es einfach.
Mit Hinblick auf die neue Gesetzeslage lt der ein Anteil von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zum vollendeten 8. Geburtstag genommen werden kann ist es eh fraglich inwieweit dein AG da rechtlich bewandert ist. Nach neuem Gesetz für Geburten ab 1.1.2015 ist die Anmeldefrist nach dem 3. Geburtstag 13 Wochen. siehe http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html + §16

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Also noch mal für die Langsame: die Elternzeit für meinen Sohn ist deswegen weg, weil ich die Übertragung vor Vollendung seines 3. Lebensjahres hätte beantragen müssen? Das ist natürlich ärgerlich, dann aber ganz klar mein Versäumnis. Trotzdem wäre die Beantragung einen Versuch wert, in der Hoffnung, dass mein AG nicht weiß, dass die neue Gesetzeslage für mich nicht gilt, richtig?

Für die Zwillinge hätte ich die Option zwölf Monate zu übertragen, weil ich den Anspruch für zwei Kinder habe und beide noch unter drei sind?

Alles richtig verstanden?

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Ja genau einfach beantragen für deinen Sohn und schauen was der Arbeitgeber sagt/macht.

Ja für die Mädels hast du auf jeden Fall noch 2x1 Jahr zum übertragen.
Bei den Zwillingen hast du 3 Jahre Elternzeit für jedes Kind! Jeweils 1 Jahr darfst du für jedes Kind übertragen. Also hast du ja 2 Jahre Elternzeit für Zwilling 1 (Elternzeitjahr 1 + 2) genommen und damit noch 1 Jahr zum übertragen übrig, für Zwilling 2 hast du erst 1 Jahr Elternzeit genommen (Elternzeitjahr 3) damit auch noch 2 Jahre übrig von denen du laut Gesetz 1 Jahr übertragen darfst.
Also hast du von den Mädels auch noch 2 Jahre Elternzeit zum übertragen bis zu ihrem vollendeten 8. Geburtstag.

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