Urlaub gestrichen wegen vorheriger Krankheit (Ausbildung)

Hallo!

Vielleicht könnt ihr mir helfen bzw. meiner Schwägerin.
Sie ist ab dem 1.8. im 2. Ausbildungsjahr (Industrie- und Einzelhandelskauffrau) in einem kleineren Betrieb (ohne Betriebsrat). Der komplette Jahresurlaub wurde zu Beginn der Ausbildung durch ihr Chefin aufgeteilt, sie hatte noch 3 Tage zur freien Verfügung. Im vergangenen Jahr sind bereits mehrere Dinge vorgefallen, die in meinen Augen nicht Korrekt sind, aber dazu wurde bisher noch nie was gesagt,weil ihr Vater die Einstellung hat ... Lehrjahre sind keine Herren Jahre und die Chefin würde sicher nichts machen was sie gesetzlich nicht darf.
Zum einen die Arbeitszeiten, die festen Zeiten sind von 8-17Uhr, Mittagspause von 12-13Uhr. Wenn die Mittagspause durch irgendwelche dringenden Arbeiten nicht um 12 angefangen werden kann, muss sie trotzdem wieder um 13Uhr weiter arbeiten. Feierabend ist fast nie um 17Uhr, es muss ständig noch was "dringendes" erledigt werden, z.B. Rechnungen schreiben, die an dem Tag eh nicht mehr verschickt werden, da die Post dort im Ort bereits um 16Uhr abgeholt wird. Auf die Woche kommen so im Schnitt 2 Stunden zusammen, die weder bezahlt, noch abgefeiert werden dürfen. Die Chefin hat das damit begründet, da sie ja auch die Zeit in der Berufsschule bezahlen muss. Wenn man zu spät kommt ist aber sofort Drama, vor einigen Wochen hatte sie einen kleinen Unfall auf halber Strecke zur Arbeit, bis dann das Auto aus dem Krabben gezogen war und sie den ersten Schock überwunden hat, war es bereits 9:30Uhr. Diese 1 1/2 Stunden musste sie nacharbeite.
Das zweite ist die Bezahlung, sie verdient im Vergleich mit ihren Klassenkameraden ca. die Hälfte weniger. Das wurde von einem anderen Lehrling angesprochen, dabei kam dann raus, das die Lehrlinge weit unter Tarif bezahlt werden. Dieser Lehrling hat mit einem Anwalt gedroht und seit dem bekommen die Lehrlinge zumindest den Mindestsatz, sogar 2 Tage urlaub mehr haben siebekommen. Angeblich nur ein Versehen, hätte man nicht gewusst.

Jetzt aber zum eigentlichen Problem. Meine Schwägerin war letzte und die halbe vorletzte Woche krank, richtig krank, also nix von wegen ich mach blau um in der Sonne zu liegen, das war die erste Krankmeldung. Ihr Sommerurlaub (2 Wochen) sollte ab nächster Woche beginnen, gestern wurde ihr aber gesagt das der Urlaub gestrichen ist, sie sei ja jetzt fast zwei Wochen daheim gewesen und von wegen krank, das könnte sie sonst wem erzählen.

Heulend kam sie gestern von der Arbeit, ihr erster richtiger Urlaub und sie wollte mit ihrer Freundinnen paar Tage ans Meer.
Auch hier sieht mein Schwiegervater wieder die Chefin im Recht.
Kann sie das wirklich machen? Ich selbst arbeite im Ö-Dienst und ich finde alles ein Unding, habe ich gestern auch nochmal gesagt. Mein Schwiegervater ist aber der Meinung, dass das vielleicht im Ö-Dienst so ist, aber in der Privatwirtschaft sieht das alles anders aus.

Muss meine Schwägerin das mit dem Urlaub hinnehmen? Und wie sieht es mit den Überstunden aus?

LG und schon mal danke

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Hallo,
ja ist richtig so wie du es siehst, die Chefin kann da nicht einfach so Urlaub streichen wie es ihr in den Kram passt.

Noch ein kleiner Tipp am Rande.
Ein Auszubildender ist nach Ablauf der Probezeit bis zum Ende seiner Ausbildung NICHT ordentlich kündbar.
Danach kann man dann auch mal handeln und sich nicht alles bieten lassen und so eine Chefin auch mal gehörig in ihre Schranken verweisen.

Im übrigen habe ich persönlich den Spruch, "Lehrjahre sind keine Herrenjahre" sowas von schon immer gehasst, dass ich mich hüten werde den Spruch zu bringen.

Ja, ein Auszubildender startet neu ins Berufsleben und muss ab und zu mal auf die richtige Spur gebracht werden.
Ebenso muss aber auch mal der ein oder andere Lehrherr, wie man so schön sagt, auf die richtige Spur gebracht werden und eventuell nochmal an ihren Ausbildungsauftrag erinnert werden.
Sowohl im Rahmen ihrer fachlichen, als auch sozialen Kompetenz.
Bei letzterem hapert es nämlich bei vielen Ausbildenden Betrieben.

Gruß
Demy

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Hallo!!

Ich weiß, dass GENEHMIGTER Urlaub nicht so ohne wieteres gestrichen werden darf. Es sei denn die Welt geht unter(mal bildlich gesprochen).

Und ich meine auch zu wissen( niemand ist allwissend) wenn jemand in der Ausbildung ist der Urlaub so gelegt werden sollte das er in den ferien der berufsschule liegt.

Aber 100% weiß ich das nicht. Sie sollte sich ans Arbeitsamt wenden.

Grüßle

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Danke für deine Antwort, das mit dem Arbeitsamt werde ich ihr gleich mal weiter geben, hätte man auch selbst drauf kommen können sich dort mal zu erkundigen #klatsch.

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Mein Tip wäre, sich an die IHK zu wenden. Die sind doch für Ausbildungen zuständig!
LG
asira

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Nein, man muss sowas nicht hinnehmen.

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Vielen vielen Dank für eure Antworten.
Ich habe eben mit einer sehr netten Dame der IHK gesprochen und meiner Schwägerin deren Durchwahl gemail. Jetzt hoffe ich nur das Sir den Mut hat auch dort anzurufen und auch mit ihrer Chefin zu sprechen. Hoffentlich, sie ist nämlich so ein kleines Sensibelchen.

#danke

7

Deine Schwägerin sollte ganz dringend bei der IHK vorsprechen. Dazu braucht sie ihren Vater nicht!

Gruß

Manavgat

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Hallo,

bei solchen Ausbeuterstellen rate ich unverzüglich neuen Ausbildungsplatz suchen
und dann der Chefin einen Aufhebungsvertrag vorlegen.

Wenn noch was ein zu klagen wäre, so lassen, sonst (wichtig!) auf einem gesonderten Blatt jegliche gegenseitige Ansprüche ausschließen. Dann kann deine Schwägerin nichts mehr fordern, aber die Chefin im Nachhinein auch nicht.
Da sie ja ofenbar lange zuwenig Ausbildungsvergütung erhalten hat, steht ihr das komplett zu und muss nachgezahlt werden!

Läßt die Chefin sie nicht gehen, kann man auch kündigen, weil man den Beruf nicht mehr ausüben möchte - also Lehre abbrechen.

Leider...leider ...leider kann man dies bereits wenige Stunden bereuen und das soll mal einer nachweisen. Entscheidend ist das deine Schwägerin bei der Übergabe der Kündigung fest der Ansicht ist, das der Beruf nichts für sie ist und dann kann man sich eine neue Stelle suchen (praktischerweise ist die womöglich schon vorhanden) und die Ausbildung nahtlos fort setzen, wenn man dann doch zu der erklenntnis gekommen ist, das der beruf einem doch viel Freude bereitet hat.

Ich rate in jedem Fall solange wie möglich weiter zur Berufsschule zu gehen. Die Mehrheit der Ausbildungsbetriebe ist zu faul, Abbrecher dort ab zu melden.
Hat sie einen engagierten Berufsschullehrer/in kann sie sich auch dort Rat holen.

Denen ist so was nicht fremd.

Hier kann deine Schwägerin auch anfragen:

http://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubi

Dein Schwiegervater hat übrigens keine Ahnung und die verstaubten Ansichten sind aus dem vorigen Jahrtausend.

In der Ausbildung ist eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft sehr sehr günstig, da der Mitgliedsbeitrag 1 % des Bruttogehaltes beträgt. Frage dort nach dem Jugendsekretär,
der euch weiter helfen kann.
Datiert man den Mitgliedsantrag - mit dem Geschäftsstellenleiter der Gewerkschaft absprechen- drei Monate zurück, hat man alle Vorzüge,also Rechtsberatung und Rechtsbeistand

Bei der Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz oder später Arbeitsplatz muss man nicht erwähnen das man Gewerkschaftsmitglied ist

Will sie dort weiter arbeiten, würde ich ihr raten zum Ausbildungsberater der IHK zu gehen. Oft ist die IHK allerdings eine Faultierfarm und nicht selten sind die Ausbildungsberater mehr krank und somit abwesend, als erreichbar. Womöglich hast du Glück und bei euch ist dies nicht so. Auch so was soll es geben.

Sie muss dann wissen, was sie konkret erwartet. Allgemeingültige tarifliche Ausbildungsvergütung, Pausen, der ihr zustehende Urlaub, der ihr als Azubi nicht einfach gekürzt oder gestrichen werden darf usw.

Am Besten einen Schlichtungsantrag stellen und sie soll sich das auch dort nicht ausreden lassen, sondern darauf bestehen.

Sie soll nicht der Illusion verfallen, das es bei der IHk immer vertraulich zugeht. Oft wissen die Arbeitgeber/Ausbilder schon darüber Bescheid, wenn man noch auf dem Rückweg ist.

Will sie ihre Ansprüche nämlich vor dem Arbeitsgericht (gerade bei der A- Vergütung)geltend machen, ist ein Schlichtungsverfahren zwingend vorgesehen und ohne dieses kann sie zB nicht vor dem Arbeitsgericht klagen.
Meist will man den Azubi dann auch nicht mehr haben und die lassen einen ziehen - wenn nicht, ist das eine hartnäckige Sorte.

Deshalb würde ich auf jeden Fall eine Ersatzlehrstelle suchen.

Viele Grüße und Erfolg
tina

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Dass Lehrjahre keine Herrenjahre sind, stimmt sicher noch, wenn man an die Bezahlung denkt, aber selbst Lehrlinge haben Rechte. Und zwar nicht zu knapp. Deine Schwägerin sollte sich dringend mal bei der IHK beraten lassen.
Urlaub darf natürlich nicht gestrichen werden.
Ein Azubi ist nach der Probezeit beinahe unkündbar (außer er stiehlt, die Firma schließt,...).
Bisher "vergessenes" Gehalt sollte unbedingt nachgezahlt werden. Wieso ist das der zuständigen Kammer eigentlich nicht aufgefallen?
Wenn ihr Chef ihr die Erkrankung nicht "abkauft" hat er das Recht, sie auf seine Kosten zum Gesundheitsamt zu schicken. Das macht man aber bei einer so kurzen Erkrankung nicht.
Die Mittagspause muß von den Angestellten selbstständig genommen werden. Da ist nicht der Chef zuständig. Verzichten die Angestellten, ist das ihr Problem. Von der Arbeitszeit wird es abgezogen. Das ist so vorgeschrieben. Also: Sie sollte Dienst nach Vorschrift machen. So regt sie sich nur permanent auf.

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Das könnte glatt meine Chefin aus meiner Lehrzeit sein....

Oft Überstunden. ..
Arbeiten die nicht zum Beruf gehören. ..
Lehrlinge laut stark anschreien...
Urlaub schieben oder streichen usw.

Nach etwa zwei Jahren war ich fix und fertig mit de Nerven...

Ab zur IHK.... dort direkt nem anderen Lehrling vom Betrieb in die Arme gelaufen der sich auch beschwert hat.

Das Ende vom Lied:
DIESER BETRIEB DARF KEINE LEHRLINGE MEHR AUSBILDEN....

Ich hatte dann noch Glück und sofort einen AG gefunden wo ich die Ausbildung beenden konnte.

ALSO .... LOS LOS ZUR IHK.

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Wenn deine Schwägerin ein Sensibelchen ist, wie du schreibst und sich wenig zutraut, kann sie auch Lehrer in der Berufsschule ansprechen. Die sind ihr bekannt und vielleicht hat sie zu ihnen mehr Vertrauen.

Und zudem hören die jeden Monat solche oder ähnlich gelagerte Fälle und manche Betriebe sind schon als Ausbeuter bekannt, weil die Schüler immer die gleichen Geschichten erzählen. Der Lehrer wird keine verbindliche Rechtsberatung vornehmen, aber sie unterstützen und Tipps geben, wie sie sich verhalten kann und wer im speziellen Fall weiterhilft. Leider ist die IHK oft recht phlegmatisch und wird nur schwerfällig tätig. Die Beschwerden müssen sich schon häufen bis einem Betrieb die Ausbildungsberechtigung entzogen wird.

Seltsam finde ich die Bezahlung. Hat deineSchwägerin keinen schriftlichen Vertrag? Dieser wird der Kammer vorgelegt. Und dort steht detailliert wieviel Urlaub gegeben wird, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, wie lange die Probezeit dauert usw.usw.

Hat deine Schwägerin eine Rechtschutzversicherung? Oder ist sie eventuell sogar noch über ihre Eltern mitversichert, da sie noch in der Ausbildung ist? Das würde ich mal prüfen und ggfls. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht bemühen. Denn das zu wenig gezahlte Gehalt des ganzen letzten Jahres steht ihr rückwirkend zu.

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Ich gehe mal davon aus, dass jeder weiß, dass die Chefin so nicht handeln darf.

Die Frage ist doch also letztlich, ob Deine Schwägerin sich traut ihre Rechte einzufordern.

Der Urlaub ist genehmigt und Punkt.

Die Schwägerin sollte also m.E die Chefin darauf hinwiesen, dass der Urlaub genehmigt sei und sie diesen wahrnehmen wird, wenn die Chefin den Urlaub nicht schriftlich und mit Begründung widerruft. Gleichzeitig sollte sie mitteilen, dass sollte dies geschehen, sie sofort das Arbeitsgericht einschalten wird um dagegen anzugehen.

Die Frage ist, ob sie das macht bzw. schafft?

Im Übrigen siehe Berufsausbildungsgesetz (insbesondere 17 Absatz 2): § 17 Vergütungsanspruch

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

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Nachtrag:

Insbesondere 17 Absatz 3 !