Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag- ist das zulässig?

Hallo liebe Urbianer,

heute kam endlich mein neuer Arbeitsvertrag zum Unterschreiben. #huepf

Beim Durchlesen bin ich allerdings auf ein paar Stellen gestoßen, die ich nicht ganz nachvollziehen kann/ die mir merkwürdig #kratz erscheinen, obwohl es nicht mein erster Arbeitsvertrag ist..

1) Es steht z. B. drin, dass bei Vertragsbruch oder schuldhaft vertragswidrigem Verhalten, welches zur fristlosen Kündigung führt, der Arbeitnehmer an d. Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen muss.
Ich habe absolut nicht vor, mich irgendwie vertragswidrig zu benehmen. Gilt das nur für "schwere" Delikte wie Diebstahl, Betriebsspionage und so was, oder kann der Arbeitgeber sowas mehr oder weniger beliebig definieren, was schuldhaft und vertragswidrig ist? #kratz

2) Nach Angabe der Urlaubstage + Steigerung mit jedem Jahr Betriebszugehörigkeit fährt der Vertragstext fort: "..Falls bis zu eventuellen Betriebsferien die Wartezeit noch nicht erfüllt ist, besteht während der Betriebsferien weder Anspruch auf Urlaub, noch auf Beschäftigung oder Gehalt. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nicht möglich." => also ich verstehe das so, dass die Firma wahrscheinlich im Sommer den Betrieb schließt und ich als Neue in dieser Zeit quasi "Zwangsurlaub" nehmen müsste, der mir noch nicht zusteht und ich in dieser Zeit quasi kein Geld kriegen würde #augen ....oder wie interpretiert ihr das?

3) Wisst Ihr vielleicht eine Seite im Internet, auf der die aktuellen gesetzlichen Kündigungsfristen innerhalb und außerhalb der Probezeit nachzulesen sind? Mein Vertrag verwendet immer nur das Wort "gesetzlich". #schmoll

Puuh, ist doch ganz schön lange geworden, dieser Thread.
Würde mich riesig freuen, wenn jemand da Licht ins Dunkel brigen könnte.

#danke schon mal im Voraus für Eure Antworten.

#blume Sonntagskind77

1

Mir erscheint der Vertrag seltsam. Lass ihn von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. So teuer ist das nicht. Auf jeden Fall besser und billiger, als sich nachher Beulen holen.

Solltest Du in der Gewerkschaft sein, kannst Du Dich auch dort beraten lassen.

Gruß

Manavgat

2

"So teuer ist das nicht". Hm, weißt Du ungefähr, in welchem Bereich sich das bewegt?#gruebel Bin zur Zeit leider ziemlich blank.

Aber vielleicht könnte ich das ja über die Rechtschutzversicherung meines Mannes prüfen lassen #kratz ...

Ach Mann, da glaubt man, seinen Traumjob :-) gefunden zu haben und kriegt dann so einen Arbeitvertrag geliefert #heul

Na ja, ich muss ihn sowieso noch nicht wie gesehen unterschreiben, da die Firma trotz meines Hinweises alles noch auf meinen Mädchennamen ausgestellt hat #augen...

3

Ist es so schwer, eine Kanzlei anzurufen und zu fragen? Oder die eigene Rechtschutz...

Gruß

Manavgat

weiteren Kommentar laden
4

Hallo Sonntagskind,

stimmt das wirklich mit dem Sonntagskind?

In Zeiten wie dieser bei der hohen Arbeitslosigkeit nehmen sich Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer zunehmend Druckmittel raus die auch schon mal das erlaubte weit überschreiten.

" 1) Es steht z. B. drin, dass bei Vertragsbruch oder schuldhaft vertragswidrigem Verhalten, welches zur fristlosen Kündigung führt, der Arbeitnehmer an d. Arbeitgeber eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zahlen muss. "

Das hier ist nur ein Beispiel für viele.
Noch nie habe ich von Vertragsstrafen wie Zahlung von einem Bruttomonatsgehalt bei Gewerblichen Arbeitnehmern gehört.
Oder z.B. wer 5 Minuten zu spät zur Arbeit kommt muß 50 Liegestütze machen und ähnliches.
Ich denke, das ist schlicht sittenwidrig. Ausnahme sind leitende Angestellte nach dem Betriebverfassungsgesetz.Die eine hohe Funktion in einem Anstellungsvertrag innehaben der sie mit sehr viel Geld in Berührung bringt. Beispiel; ein Bauleiter setzt eine Millionen Baustelle fahrlässig in den Sand und frisiert hinterher die Baustellenabrechnung. Aber das hätte dann ja auch kein Bruttomonatsgehalt sondern möglicherweise die Rote Karte mit anschließender Schadensersatzklage zur folge. Da gäbs dann auch kein Arbeitslosengeld hinterher.

" Ich habe absolut nicht vor, mich irgendwie vertragswidrig zu benehmen. Gilt das nur für "schwere" Delikte wie Diebstahl, Betriebsspionage und so was, oder kann der Arbeitgeber sowas mehr oder weniger beliebig definieren, was schuldhaft und vertragswidrig ist? "

Außerordentliche ( Fristlose ) Kündigungen ( ohne vorherige Abmahung ) erfordern einen ganz besonders schwerwiegenden Grund wie z.B. die hübsche Filialleiterin
zu vergewaltigen oder dem Chef eine kräftige Ohrfeige zu verpassen.
Der Arbeitgeber kann nicht beliebig definieren was schuldhaft vertragswidrig ist. Aber Vorsicht!, er kann ein vertragswidriges Verhalten manipulieren. Auf jeden Fall muß er eine Fristlose ( Außerordentliche ) Kündigung sehr genau ( explizit ) und einlaßfähig begründen.

" 2 )...Zwangsurlaub ohne Geld " .

Ja, genau das heißt es. Da kannst du nichts machen, da es sich um eine zulässige Betriebsbedingte Regelung handelt.

Während der Probezeit kann bei Gewerblichen Arbeitnehmern von einem Tag zum anderen Tag gekündigt werden. Genaueres dürfte im Arbeitsvertrag enthalten sein. Aber halt!
Der Arbeitsvertrag ist doch offensichtlich noch gar nicht unterschrieben worden?

Auch das Arbeitsamt pardon; Agentur für Arbeit, ach Gott ach Gott, dürfte einer solchen Kündigung eines Gesetzlich unzulässigen Arbeitsvertrages zustimmen, ohne gleich von Sperre zu reden.

Wenn Du diesen Arbeitsvertrag in Händen hast, gib ihn um Himmels Willen nicht raus!! Du bringst dich sonst um ein wichtiges Beweisstück.

Viel Glück
Nobility

6

Hallo,

na, da haben ja einige wieder mal ihr gesundes Halbwissen abgeladen....

Also, der Reihe nach:

1. Vertragsstrafen können im Arbeitsvertrag vereinbart werden, allerdings ist dann im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Verhängung der Vertragsstrafe im Vergleich zur Schwere des "Vergehens" verhältnismäßig ist. Jetzt im voraus kann man daher nicht beurteilen, ob eine Vertragsstrafe anfällt. Du hast aber - sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen - auf jeden Fall die Möglichkeit, gerichlich überprüfen zu lassen, ob die Verhängung einer Vertragsstrafe hier angemessen ist oder nicht.

2. Der Arbeitgeber hat das Recht, Betriebsferien anzuordnen, wenn der Urlaub höher ist als der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub. Der Urlaub ist in diesem Fall auch den AN zu gwähren, die noch keinen vollen Urlaubsanspruch haben, dh. muß mit zukünftigen Urlaubsansprüchen verrechnet werden.

3. Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 2 Wochen, danach 4 Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats und verlängert sich mit Dauer des Arbeitsverhältnisses (aber nur die Frist für den AG). Nachzulesen sind die Fristen z.B. unter http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html

VG
Susi

7

Hallo,

das gibts doch gar nicht !

" na, da haben ja einige wieder mal ihr gesundes Halbwissen abgeladen....

was soll das ?

Niemand bezeichnet dich als Klugscheisser, obwohl ...
schauen wir einfach mal weiter ...


" Also, der Reihe nach:

" 1. Vertragsstrafen können im Arbeitsvertrag vereinbart werden, allerdings ist dann im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Verhängung der Vertragsstrafe im Vergleich zur Schwere des "Vergehens" verhältnismäßig ist. Jetzt im voraus kann man daher nicht beurteilen, ob eine Vertragsstrafe anfällt. Du hast aber - sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen - auf jeden Fall die Möglichkeit, gerichlich überprüfen zu lassen, ob die Verhängung einer Vertragsstrafe hier angemessen ist oder nicht. "

Wo läufst Du denn ?

na, da haben ja einige wieder mal ihr gesundes Halbwissen abgeladen....

Also, der Reihe nach:

1. Vertragsstrafen können im Arbeitsvertrag vereinbart werden, allerdings ist dann im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Verhängung der Vertragsstrafe im Vergleich zur Schwere des "Vergehens" verhältnismäßig ist. Jetzt im voraus kann man daher nicht beurteilen, ob eine Vertragsstrafe anfällt. Du hast aber - sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen - auf jeden Fall die Möglichkeit, gerichlich überprüfen zu lassen, ob die Verhängung einer Vertragsstrafe hier angemessen ist oder nicht.

Dazu meine Antwort:

ich halte die dargestellte Vertragsstrafe für unwirksam. Denn bei einem solchen Arbeitsvertrag gelten auch die §§ 307, 309 BGB, wobei nach der Vorschrift des § 309 Nr. 6 BGB die Vertragsstrafe schon mE unwirksam ist. Selbst wenn -insoweit wird es auf den gesamten Vertrag ankommen - dieses nicht zu sehen sollte, wäre die pauschlisierte Vertragsstrafe dann nach § 307 BGB unwirksam.

Dieses sieht auch das BAG, Urt. v. 18.08.2005; Az.: 8 AZR 65/05 ähnlich, wobei ich aber darauf hinweisen möchte, dass auch bei höchstrichterlicher Rechtsprechung es immer zu einer Einzelfallentschedung kommt, Sie die dortigen Grundsätze nicht pauschal übernehmen können.

mfg
Nobility