Rechtsgrundlage Probezeit (Tagespflegeverhältnis)

Hallo ihr Lieben!

Kennt jemand von Euch zufällig die Rechtsgrundlage, bzw. Bestimmungen zu Kündigung(sfristen) innerhalb der "Probezeit" während der Eingewöhnung bei der Tagesmutter?

Der Vertag wurde direkt geschlossen, allerdings wurde vertraglich nicht angegeben zu welcher Frist innerhalb der 4wöchigen Probezeit gekündigt werden darf.

Im nächsten Punkt wurde nur aufgeführt, daß die Kündigungsfrist 8 Wochen beträgt, allerdings kann das ja nicht die Probezeit betreffen, sie separat bei der Eingewöhnung aufgeführt ist, oder?

Hat eine(r) von Euch vielleicht auch persönliche Erfahrungen, z. B. durch kurzfristigen Wechsel von Tagesmutter zu Krippenplatz?

Ich freu mich über zeitnahes und zahlreiches Feedback!

LG

Blondie

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Hallo!

Steht im vertrag eine 4 Wöchige Eingewöhnungszeit drinnen oder ist es auch als Probezeit benannt?

habt ihr sonst die Tagesmutter schon mal drauf angesprochen? oder wollt ihr das lieber nicht?

ich weiss ehrlich gesagt nicht, ob und wie die rechtliche grundlage dazu aussieht, in meinen verträgen steht die Kündungsfrist während der ersten 4 Wochen seperat drinnen.

Gibts bei euch ansonsten einen Verein, der die Tagesmütter vermittelt? vielleicht können die sonst auch weiterhelfen, wenn die Tagesmutter als Ansprechperson wegfällt.

LG anna

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Im Vertrag steht eine 4wöchige Eingewöhnung, die gleichzeitig eine Probezeit ist, in der auch gekündigt werden kann.

Eine Frist hierfür hat die Dame allerdings nicht dazu geschrieben ...
... daher berufe ich mich nun auf BGB §622 (3)!?

Die separate Kündigungsfrist ist im nächsten Punkt des Vertrages aufgeführt, nämlich 8 Wochen zum Monatsende.

... Es würde allerdings keinen Sinn machen, eine 4wöchige Probezeit zu vereinbaren und auch in der die Kündigungsfrist auf 8 Wochen festzulegen!?!

Beim Tagesmutter-Verein erreich ich leider keinen = dauerbesetzt ... deshalb schreib ich eben hier! Hab die Kündigung schon so liegen und würd sie heute weg schicken (müssen)

Feedback?

LG, Blondie

2

Hallo Blondie,
es ist ganz einfach. Wenn im Vertrag nichts steht, gilt immer das Gesetz. Das besagt:

"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." BGB §622 (3)

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Sehr schön :-) also gilt auch für Tagesmütter das BGB und der §622 :-)

... ich war mir unsicher, weil ich das jetzt nicht so eindeutig als Arbeitsverhältnis gesehen habe - wußte allerdings auch nicht, unter was es sonst fallen könnte ...

(Schlupflöcher kann man ja (als Benachteiligter) immer finden, um den eigenen Willen durchzusetzen, und da wollte ich mich nicht mit falschen § blamieren ^^)

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Hallo,

nein § 622 BGB gilt hier nicht, da es sich um kein Arbeitsverhältnis handelt (die TaMu ist ja nicht abhängig bei dir beschäftigt). M. E. nach gilt § 621 BGB und damit Kdg. bis spätestens zum 15. und Frist zum Monatsende. Dann hast du noch bis Sa Zeit...
Die Bezeichnung als Probezeit ist dabei nicht zielführend, da es bei Dienstverträgen, die nicht Arbeitsverträge sind keine gesetzliche Probezeitenregelung gibt.

VG,

kitty

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Ist sie nun Tagesmutter - also selbstständig oder ist sie deine Kinderfrau, also du AG.

Bei ersterem wäre die Frage wer den Vertrag ausgearbeitet hat, dann hast du deinen Ansprechpartner. Ist es die TM selbst wirst du nicht drum rum kommen mit ihr selbst darüber zu reden - du wirst nicht die erste und auch nicht die letzte sein, bei der das Betreuungsverhältnis kurz ist.