Frage zu aufgeschobenes 3.Jahr Elternzeit

Mal wieder Elternzeit,
irgendwie hab ich noch keinen Plan. Bin im 2.Jahr EZ, hab das 3.Jahr aufgeschoben, wenn ich das 3.Jahr direkt dranhänge bin ich automatisch weiter kranken-und rentenversichert(GKV)???? Und wie ist das wenn ich das 3.Jahr später nehme(zum Schulanfang)Mir wurde kürzlich von anderer Mutti erzählt, das dann keine KV und RV mehr besteht, stimmt das???? Wie macht Ihr das , nehmt ihr gleich das 3.Jahr oder laßt ihr das verfallen???? Muss der derzeitige AG später dem 3.Jahr zustimmen, oder kann er auch ablehnen??? Wie siet es aus, wenn ich bis dahin bei einem anderen AG bin, muss ich bei Einstellung mitteilen, das ich ein aufgeschobenes Jahr EZ habe, oder ist der Anspruch dann sowieso verfallen bzw. nur auf Kulanz möglich???
Ich bin noch bis Ende Januar 2013 in EZ, aber um Kita-Platz zu bekommen (nur möglich wenn der Platz ab September genommen wird), benötige ich einen Nachweis das ich arbeite, werde dann für 2-3 Std. tgl. bei meinem Mann in der Firma sein als Minijob, das muss ich ja auch bei meinem AG beantragen, hoffe auch das wird genehmigt..... sonst ist der Kitaplatz weg, und ab Febr. 12 nicht möglich.......
Danke für eure Erfahrungen !

Cora #winke

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Wenn du es aufgeschoben hast und dies beantragt hast muss dein jetziger AG hinterher zustimmen, ein anderer aber nciht!

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Stell Dir mal vor, Du wärst AG und jemand würde Dir im Vorstellungsgespräch erzählen, dass er noch ein Jahr EZ übrig hätte: Würdest Du ihn einstellen?

Gruß
GR

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Der neue Arbeitgeber muss der 12 Monate Elternzeit nicht zustimmen - man kann die übertragene Elternzeit also beim Arbeitsplatzwechsel verlieren.

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Es gibt leider in diesem Bereich immer wieder "Vorstellungen" die nur bedingt durch höchstrichterliche Beschlüsse gedeckt sind.
Eine Diskussion hier macht keinen Sinn und bezieht sich meist auf persönliche Meinungen und Ansichten. Ich verweise einfach auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.

1. Wenn ein Elternteil zunächst zwei Jahre Elternzeit genommen hat und danach im dritten Lebensjahr des Kindes das dritte Jahr Elternzeit nehmen möchte, dann benötigt es hierfür nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2010, 4 Ca 4023/10
Damit wurde die herrschende Meinung rechtsgültig bestätigt.
Dies betrifft aber exakt, wenn man 2 Jahre beantragt hatte und fristgemäß das dritte Jahr bis zum dritten Geburtstag dranhängt.
2. Mit dem Begriff Übertragung ist üblicherweise die Übertragung des dritten Jahres auf einen Zeitraum nach dem dritten Geburtstag gemeint. Hier geht es nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers und an diese Übertragung ist eine neuer Arbeitgeber nicht gebunden.
3. Sollte man einen Anspruch auf Elternzeit (ungeachtet der Übertragung nach dem dritten Geburtstag) haben, so hat man grundsätzlich auch Anspruch bei einem Arbeitgeberwechsel.
Urteil BAG, 2 AZR 19/98
http://www.betriebsraete.de/bag-1999/2%20AZR%2019-98.TXT
4. Während einer Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Das Elterngeld selbst ist beitragsfrei. Das bedeutet, dass Pflichtversicherte Krankenversicherungsbeiträge während der Elternzeit nur zu zahlen haben, wenn sie in dieser Zeit Erwerbseinkommen haben, etwa aus einem versicherungspflichtigen Teilzeitjob. Der Versicherungsschutz während der Elternzeit umfasst sämtliche Leistungen der Krankenversicherung außer Krankengeld (Ausnahme bei versicherungspflichtiger Teilzeitarbeit).
Während dieser Zeit ist man weiterhin arbeitslosenversichert - und zwar beitragsfrei.

Für die Rentenversicherung gelten jeweils die ersten drei Lebensjahre als vollwertige Beitragszeiten. Wenn in dieser Zeit kein Verdienst vorliegt (unabhängig vom Eltern- oder Erziehungsgeld) so wird ein Durschnittsverdienst angesetzt.