Uneinigkeit ,Maklergebühr

Hallo,

folgende Situation:

mein Schwiegervater hat ein Haus,welches er seit Jahren verkaufen möchte.
Anfang des Jahres hat er dafür einen Makler beauftragt.

Bisher gab es lediglich 2 Interessenten, allerdings kam es noch zu keinem Abschluß ( steht auch alles noch in den Sternen ).

Nun ist mein Schwiegervater Ende September verstorben, der Hausverkauf ist / war noch mitten am Laufen, aber wie oben beschrieben aussichtslos ( zumindest für den gewünschenten Preis).

Wir ( Erbengemeinschaft) haben nun den Makler darüber informiert, dass das Interesse weiter mit ihm zusammenzuarbeiten mit Ableben des Vaters beendet sein soll.

Nun kam eine Rechnung von ihm, in Höhe von rund 750 Euro.
Auslagen ( Internetgebühren, Expose,Werbungskosten,PKW-Fahrten 9 Fahrten a 86 km zu 0,50 Euro,Telefon,Porto usw.).

Wir haben den Betrag nun angewiesen, allerdings ist die eine Schwester der Meinung,dass dies nicht bezahlt werden müsste, da es zu keinem Abschluß kam.

Ich bin der Meinung, dass das keine Provision ist, sondern nur die Erstattung der Auslagen und der Betrag zu begleichen ist.

Wer hat Recht ?

Viele Grüße asile

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Wichtig ist das, was im Maklervertrag festgelegt wurde.

Wenn es keinen Vertrag gibt mit dem Makler, gibt es auch kein Geld.

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Nö, leider daneben.

Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers.Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages ist nach der Rechtsprechung des BGH erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist (BGH 04.06.2009 - III ZR 82/08).

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Dann gibt es einen mündlichen Vertrag aber keinen Nachweis, dass die Erstattung der Auslagen in jedem Fall vereinbart wurde.

Gruß,

W

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Hi,

wenn er keinen Vertrag vorlegen kann, in dem ausdrücklich vereinbart wurde, dass seine Auslagen zu erstatten sind (und dies gibt es sehr sehr selten), dann müsst Ihr die Rechnung nicht bezahlen.
Üblicherweise ist die Provision nur im Erfolgsfall zahlbar, je nach bundesland entweder nur vom Verkäufer oder 50/50.

LG

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Nö, leider daneben. Selbst bei Wegfall der Sache bleibt der Provisionsanspruch des Maklers bestehen.

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Es geht hier nicht um Provisionsansprüche!

Gruß,

W

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"Wir ( Erbengemeinschaft)"

Nur mal so: Seit wann gehört man als Schwiegertochter zur Erbengemeinschaft? #gruebel

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Was hat das mit der eigentlichen Frage zu tun?#kratz