Erbe ausgeschlagen und Rechnung bekommen vom Beerdigungsinstitut

Hallo

Die Frage bezieht sich auf meine Schwägerin. Bis zu Ihrem 10. Lebensjahr waren Ihre Eltern zusammen .Nach der Trennung, hatte meine Schwägerin kein Kontakt mehr zum Vater.Sie ist heute 27 Jahre alt. Dieser verstarb im letzten Jahr. Die Behörden fanden die Geburtsurkunde meiner Schwägerin und diese wurde benachrichtigt.

Sie ist dann zum Amt und hat einige Angelegenheiten geklärt. Sie hat unter anderem die Beerdiung organisiert und auch ihre Anschrift als Rechnungsadresse angegeben. Was wir für sie nicht richtig fanden, da sie das Erbe ausgeschlagen hat.

Nun besteht die Frage ob sie trotzdem die Beerdigung zahlen muß? Es gibt noch eine Halbschwester,diese hat das Erbe nicht ausgeschlagen und von dem Vater die Schwester hat das Erbe angenommen.

Müssen dann nicht die Personen die Kosten tragen,die das Erbe angetreten haben? Oder ist es der Fall, der den Vertrag unterschreibt ist der Zahler?


Danke im vorraus

Rike

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Wenn jetzt die Stadt oder so das Beerdigungsinstitut beauftragt hätten wär das sicher anders aber so? Die Rechnung zahlt wer den Auftrag gibt.

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Wer die Musik bestellt, der zahlt.

Nomalerweise ist die Berdigung von den Erben zu zahlen, nur sind das im Normalfall auch, die das Beerdigungsinstitut auch beauftragen.

Ich hatte einen ähnlichen Fall: Mein Vater war zum 2. mal verheiratet, seine Frau und ich bildeten die Erbengemeinschaft. Also haben wir alle Beerdigungskosten hälftig geteilt. Mein Vater wurde im Familengrab, neben meiner Mutter bestattet, sein Name und die Daten sollten auf den bereits vorgandenen Stein eingetragen werden.

Seine 2. Frau wollte aber einen eigenen Grabstein für ihn und hat beim Steinmetz einen in Auftrag geben. Ich sollte dann die Hälfte bezahlen. Ich weigerte mich und bekam Recht - da sie den Grabstein ohne voherige Absprache bestellt und den Auftrag auch alleine unterschrieben hat, ist sie auch alleine verpflichtet die Kosten hierfür zu tragen.

Ute

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Hallo,

die Bestattungskosten haben nichts mit dem Erbe zu tun.
Auch wenn sie ablehnt, ist sie immer noch die Tochter.
Und wenn sie den Vertrag abschliesst, stellt sich die Frage gar nicht mehr.

freundliche Grüsse Werner.

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Ah, die Aussage kann aber nicht ganz richtig sein, da dieser Punkt im BGB definiert ist.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1968.html

Mit der Beauftragung und des Annehmen des Vertrages gebe ich Dir Recht. Da kann es zum Streitpunkt kommen.

Aber generell sind die Erben zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da das Erbe auch und vornehmlich dazu da ist, Kosten, die mit dem Tod des Erblassers verbunden sind, zu decken.

LG Janette

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Hallo,

ich hab das Erbe meines Vaters ausgeschlagen und niemand hat verlangt, dass ich die Beerdigung bezahle. Hätte ich auch nicht gemacht.

Gruß
Sassi

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#danke an Euch.... Habe mir das auch schon so gedacht:-)

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Hallo,

wenns was zu erben gab, wird die Beerdigung erst mal davon bezahlt.

Im Grunde ist es egal, wer den Auftrag zur Beedigung begeben hat - irgendwer muss es ja machen.

Die Schwägerin kann also die Beerdigungskosten (einfache -keine Luxusbeerdigung) bei den Erben geltend machen.

Sie soll sich zügig beim Anwalt beraten lassen.

Denn laut Gesetz müssen die Unterhaltpflichtigen (also 1. Verwandtschaftsgrad) nur die Beerdigungskosten zahlen, wenn bei den erben (das kann ja jeder sein) nichts zu holen ist!
Ein Haftung für die Beerdigungskosten kommt nicht zustande, weil man erst gar kein Erbe geworden ist.
Somit geht das Erbe und auch die damit verbundenen Pflichten auf die Erben über.

Da aber die schwägerin den Vertrag unterschrieben hat, muss sie erst in Vorkasse gehen und sich die Kosten bei den Erben einfordern oder gar einklagen

LG
tina

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Du hast schon gelesen. das die Schwägerin selbst die Beerdigung in Auftrag gegeben hat und sich selbst ( Nicht die Erben !!!) als Rechnungsempfänger angegeben hat.

Damit sind die Erben aus der Nummer raus!

Ute

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Wenn du es schreibst muss es ja stimmen.#rofl

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Kausal gesagt, tragen die Erben die Kosten der Beerdigung. Dieser Punkt ist auch im BGB verankert.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1968.html

Hier muss jetzt per Juri geklärt werden, was höher angeordnet ist. Die Kostentragungspflicht der Erben oder die Pflicht des Beauftragenden. So wie ich es raus lese, können die Kosten des Beauftragenden von den Erben wieder eingeholt werden.


Zitat: Kostentragungspflicht [Bearbeiten]
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Die Kostentragungspflicht der Bestattung beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich, so bei der so genannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt entsprechend dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes sein oder privat-rechtlich, so wie die Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“.

Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe und Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).

Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG). Die Krankenkasse zahlt seit 2004 kein Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten.

Beim Tod der Empfänger von Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Bestattungsgeld gewährt. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind und dies nachweisen, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Falls kein Nachkomme zu ermitteln ist, der die Kosten zu übernehmen hat, ist das Gesundheitsamt zuständig, da nach deutschem Recht eine Bestattung erfolgen muss.

Wird das Erbe ausgeschlagen, sind keine Bestattungskosten zu zahlen. Ist der Erbe allerdings nächster Angehöriger und in dieser Eigenschaft im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge bestattungspflichtig, trifft ihn als Bestattungspflichtigen zunächst die Zahlungspflicht gegenüber dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung.

Findet sich kein anderer Zahlungspflichtiger, verbleiben die Bestattungskosten beim Bestattungspflichtigen.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattung

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Wird das Erbe ausgeschlagen, sind keine Bestattungskosten zu zahlen. Ist der Erbe allerdings nächster Angehöriger und in dieser Eigenschaft im Rahmen der durch das Bestattungsgesetz geregelten Totenfürsorge bestattungspflichtig, trifft ihn als Bestattungspflichtigen zunächst die Zahlungspflicht gegenüber dem Bestatter und der Friedhofsverwaltung.

Die Tochter ist doch allernächster Angehöriger #kratz. oder?

Ute

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Ja, die Töchter sind nächste Angehörige.

Allerdings frage ich mich bei der Sache auch, wie die Schwester des Verstorbenen das Erbe annehmen konnte aber die Halbschwester der Schwägerin, die ja in der gesetzlíchen Erbfolge vor der Schwester des Verstorbenen steht, also ich gehe mal davon aus, ebenfalls leibliche Tochter des Vorstorbenen, das Erbe noch nicht ausgeschlagen hat.

Sollte es kein Testament gegeben haben, kann die Schwester des Verstorbenen ja kein Erbe annehmen, wenn alle der gesetzlich berechtigten Erbe es noch nicht ausgeschlagen haben.

Ich bin der Meinung, wenn Erbmasse vorhanden war und das sollte es ja, wenn ein Erbe angenommen wird, sonst wäre derjenige, der es annimmt ja mehr als dämlich, greift der im BGB geregelte Paragraph zur Übernahme der Bestattungskosten. D. h., dass derjenige, der nicht erbt, das Geld von den Erben wieder einholen kann, wenn es was zu holen gibt.

Allerdings auf dem 2. Wege. In erster Instanz muss der Beauftragende das Beerdigungsinstitut bedienen und dann die Rechnung den Erben vorlegen.

#kratz

#gruebel

#winke Janette

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Hi,

meine Eltern sind beide gestorben, mein vater vor 11 Jahren, ich war noch minderjährig...

meine Mutter vor fast 6 Jahren.

Sie hinterliesen mir eine Eigentumswohnung...

Beerdigung meiner Mutter wurde von meiner Schwester beauftragt usw...

diese schlug das Erbe meiner Mutter vor Gericht aus... Ich als allein Erbin meiner Mum...

musste die ETW verkaufen, meine Schwester für den Erbteil des Vaters ausbezahlen... und JA auch die Beerdigung ging auf mein Konto!!!

Es ging vors Gericht, dort hies es, die Erben, in diesem Fall ich alleine, haben alle Schulden sowie Guthaben zu tragen...


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Da sie die Beerdigung in Auftrag gab ist sie gegenüber dem Beerdigungsinstitut Kostenschuldner. Sie kann aber von den Erben Erstattung der ANGEMESSENEN Beerdigungskosten verlangen..