Hilfe .. .

Ich habe folgendes Problem, ich befinde mich in Ausbildung und bekomme monatlich 398,98 Euro Gehalt, dazu mein Kindergeld und bis jetzt BAB von 251 Euro.
Nun musste ich einen Verlängerungsantrag stellen /bzw. Weiterbewilligungsbescheid, da haben die Bearbeiter 22 Euro (Fahrtkosten) ausgerechnet und das meine Eltern unterhaltspflichtig sind -.-
Das meine Eltern nicht zahlen wollen war mir vollkommen klar. Aber nun hab ich das Problem das ich zusätzlich schwanger bin und eben nicht auf das Geld verzichten kann, denn ich bin auch allein erziehend.
Nun hatte ich gestern Abend den Streit des "Jahres" sie müssten sich irren,, sie zahlen nicht. Sie haben sich verrechnet ....
Behauptungen meiner Mutter ..
Meine Eltern haben laut Steuerbescheid 2009 1000 Euro mehr gehabt, im Jahr und nun wollen sie mir 3000 Euro streichen ... wo ist das der Sinn ?
Der BAB Rechner auf der Seite des AA sagt mir ständen 287 Euro zu, rechnet der Falsch?


Das Problem was ich nun hab ist das ich keine Kraft/ Elan mehr hab mich ewig rum zustreiten, den meiner Mutter ihr Plan ist folgender sie will zum Anwalt ... und wie wir alle wissen dauert eine Klage gegen das AA ewig ... hab es noch nie durch aber Medien berichten ja nahezu Täglich.

Ich hab nun überlegt das ich kündige den irgendwie muss ich meine Wohnung zahlen, und leider Hartz 4 Beantrage .. Wie sieht das in Mutterschutz aus?

Wie in Elternzeit? da gab es doch nen Freibetrag bei Geringverdienern und ich war ja bis jetzt immer in Arbeit, bekomme ich den Freibetrag trotzdem dann?


Ich hoffe Ihr versteht, und steinigt mich nicht aber von 583 Euro, wo allein die Wohnung 377,50 Kostet und die ist wirklich günstig, dann Strom, Telefon, Essen ... da reicht hinten und vorne nicht und wie gesagt ich kann im Moment nicht nebenbei arbeiten gehen da ich in der 31. SSW bin ...

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Ganz ruhig- Du kannst bei der BAB- Stelle angeben, dass Deine Eltern nicht zahlen wollen. Du erhältst BAB dann als Vorschuß, welchen Deine Eltern allerdings zurückzahlen müssen. Dagegen können Sie dann gern klagen... Erfolgsaussichten lasse ich jetzt mal dahingestellt.

Kündige NICHT! Du machst Dich und Dein Kind für lange Zeit arm!
Im übrigen ist der Kindsvater für Dich bereits unterhaltspflichtig, bevor das Kind geboren wird.

Kündige nicht!!! Gib bei der BAB- Stelle an, dass Deine Eltern Dir den Unterhalt verweigern. Gerade als Alleinerziehende hast Du die Pflicht Deinem Kind gegenüber, euren Lebensunterhalt nicht zu gefährden in dem Du jetzt eine Dummheit begehst und kündigst.

Hier der Paragraph zum Nachlesen:

§ 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
(1) 1Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.
(2) 1Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. 2Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
(2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) 1Die Agentur für Arbeit kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

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das mit der Vorausleistung hat mir gestern auch die Bearbeiterin gesagt und m ich fragt ob ich mein Kindergeld bekomme, ja!
Somit fällt das flach ... sagte sie ... 583 Euro müssen reichen sagte Sie.

Der Kindesvater verdient 1200 Euro, 950 Euro Selbstbehalt, Kindesunterhalt, und dadurch das bei 1200 Euro noch die Spesen in begriffen sind, kann man das vergessen sagte mir gestern ein Anwalt. davon werden nur 1/3 angerechnet ...

Ich bin sowas von verzweifelt ...

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warum'? ab der Elternzeit kannst du auch für dich alg II beantragen! nur nicht, so lang du bab- berechtigt bist. welches lehrjahr bist du, wie lang nimmst du ez?

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Nach der Geburt bekommst Du Elterngeld, Kindergeld, Unterhalt für Dich und das Kind und darüber hinaus ggf. Wohngeld, Kinderzuschlag, ALG II... je nachdem.

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Hallo!

Du kannst, wenn das Baby da ist, auch für das Kind Alg II beantragen (nur eben für dich selbst nicht).

Und sollte der Vater des Babys keinen Unterhalt zahlen, gibt es durch das Jugendamt Unterhaltsvorschuss.

Auf keinen Fall würde ich die Ausbildung kündigen! Du versaust dir und dem Kind dadurch nur die Zukunft...

Lg und alles Gute! #klee
Becca

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Hallo,

beantrage ganz schnell Alg 2. Dein Grundbedarf ist gedeckt, du bekommst aber den Schwangerenmehrbedarf (ca. 60 €, bin mir aber bei der Zahl nicht sicher). Dann hast du auch Anspruch auf Leistungen für Umstandskleiung, Babykleidung etc.
Kündige nicht! Lass dich von einer Beratungsstelle beraten.

LG Annika

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...sie erhält BAB - das schließt in ihrem Fall die Gewährung von Alg II aus (sie kann es später für das Kind beantragen)