Änderung ELterngeld auf 65% / Widerspruch wie formulieren

Hallo Zusammen,

heute kam mein neuer Elterngeldbescheid. Ich erhalte demnach in 2011 für die letzten drei Monate nur noch 65 statt 67% (keine Verlängerungsoption).

Weiß jemand, ob es rechtens ist einen Bescheid rückwirkend zu ändern? Natürlich ist mir klar, dass das Elterngeld gesenkt worden ist. Aber dass das auch bei bestehenden Bescheiden gemacht wird, finde ich allerhand. Das wäre ja in etwa so, als würde ich in 2010 einen Strafzettel bekommen (z.B. Geldstrafe), der in 2011 fällig ist und wenn die Ordnungsgelder für 2011 angehoben werden würden, müsste ich zum Beispiel auf einmal einen geänderten Bescheid mit z.B. höherer Strafe und Fahrverbot hinnehmen.#kratz

Weiß jemand, wie die Aussichten bei einem Widerspruch stehen würden bzw.wie man den formuliert?

Danke schonmal

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Den brief haben wir doch alle bekommen und weil es eine Gesetzt kann man nunmal nichts machen, hilft auch kein Widerspruch.

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ich werde das ganz sicherlich nicht einfach so hinnehmen, zumal die begründung
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
davon absatz 1 satz 1 meines erachtens nicht schlüssig ist.


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Was willst du den machen, Widerspruch hilft doch nicht. Würde ja nur die Antwort kommen es betrifft allen
Es ist halt beschlossene Sache.

Elterngeld Aktuell
Elterngeld - Keine Übergangsregelungen, Änderungen gelten auch für bereits erteilte Bescheide!! (11.11.2010)

Die beschlossenen Änderungen gelten nach Rückfrage beim Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) auch für bereits im Jahr 2010 erteilte Bescheide!

Antwort des Bundesfamilienministeriums auf unsere dort gestellten Fragen:

Die Neuregelungen zum Elterngeld gelten ab dem 1. Januar 2011 für alle Elterngeldberechtigten, also auch für diejenigen, die derzeit bereits Elterngeld beziehen. Die Neuregelungen werden grundsätzlich angewendet für die Bezugsmonate (also die Lebensmonate des Kindes), die vollständig in 2011 liegen. Hinsichtlich der Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag kommt es auf den Zufluss des Elterngeldes an: Fließt Elterngeld in 2011 zu, ist es dort als Einkommen zu berücksichtigen. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht der Höhe des Voreinkommens und beträgt bis zu 300 Euro. In dieser Höhe bleibt das Elterngeld anrechnungsfrei.

Die neuen Regelungen gelten auch für Berechtigte, die die Verlängerungsmöglichkeit gewählt haben. Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag vollständig als Einkommen berücksichtigt, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Berechtigten zufließen.

Sofern Elterngeldberechtigte ab 2011 noch zweite Teilbeträge erhalten und zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag beziehen, ist es unbedingt empfehlenswert, die Verlängerung ihrer Elterngeldauszahlung schnellstmöglich noch im Jahr 2010 schriftlich bei ihrer Elterngeldstelle zu widerrufen. Dieser Widerruf ist jederzeit auch für die Vergangenheit möglich. Die noch offenen, noch nicht gezahlten, Teilbeträge werden dann in einer Summe ausgezahlt. Für jeden Lebensmonat, für den vor 2011 eine Nachzahlung erfolgt, bleiben jeweils 150 Euro aus der Nachzahlung anrechnungsfrei.

Quellen:

* Mailverkehr zwischen Michael Tell (www.elterngeld.net) und dem BMFSFJ vom 10.11.2010 bis 11.11.2010: PDF

Elterngeld - Sparpaket wurde beschlossen (28.10.2010)

Die geplanten Änderungen des Elterngeldes wurden am 28.10.2010 vom Bundestag beschlossen und treten am 01.01.2011 in Kraft.

Quellen:

* Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.09.2010: PDF
* Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 21.10.2010: PDF
* Bericht des Haushaltsausschusses vom 27.10.2010: PDF
* Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 26.10.2010: PDF

Elterngeld - Sparparket der Bundesregierung (07.06.2010)

1. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz 4) und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet (Jährliche Einsparung: 0,4 Mio Euro)
2. Die Ersatzrate wird bei Elterngeldbeziehern mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 Euro im Monat von 67 auf 65 Prozent reduziert. (Jährliche Einsparung: 0,2 Mio Euro)
3. Eltern, die keine Reichensteuer zahlen obwohl sie ein Jahreseinkommen von über 250.000 bzw. 500.000 Euro beziehen, erhalten kein Elterngeld mehr.

Insgesamt werden den Familien so jährlich 600 Millionen Euro genommen werden. Das Sparpaket ist aber noch keine Gesetzesänderung. Erst wenn das Elterngeldgesetz entsprechend im Gesetzgebungsverfahren (Bundestag, Bundesrat) geändert wurde, gelten die neuen Regelungen. Laut Bundesregierung sollen die Einsparungen ab dem 01.01.2011 greifen. Das BMFSFJ teilte uns inzwischen mit, dass die neuen Regelungen nicht vor dem 01.01.2011 umgesetzt werden können (siehe Mail-Antwort des BMFSFJ vom 24.06.2010).

Auszug aus der Erklärung der Bundesregierung:

Das Elterngeld ist erfolgreich. Dennoch werden wir Veränderungen vornehmen. Die Bundesregierung wird die Lohnersatzrate bei Elterngeldbeziehern mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 Euro im Monat von 67 auf 65 Prozent moderat absenken. Gleichzeitig bleibt der Höchstbetrag beim Elterngeld von maximal 1.800 Euro im Monat bestehen. Dadurch wird nicht nur die zukünftige Finanzierung des Elterngeldes gesichert, sondern vor allem auch die Unterstützung von Erwerbstätigen im unteren und mittleren Einkommensbereich gewährleistet.

Für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Die zusätzliche Gewährung von Elterngeld in Höhe von 300 Euro für Bezieher von Arbeitslosengeld II verringert den Lohnabstand. Es ist daher - analog zur Regelung beim Kindergeld - vertretbar, zukünftig kein Elterngeld für die Bezieher von Arbeitslosengeld II vorzusehen.

Das BMFSFJ teilte uns inzwischen mit, dass bei Eltern die vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes II (Hartz 4) oder des Kinderzuschlags Erwerbseinkommen erzielt haben, das Elterngeld nicht komplett auf die Sozialleistung angerechnet werden soll (siehe Antwort des BMFSFJ vom 06.08.2010).

Quellen:

* Ergebnisse der Sparklausur vom 07.06.2010: PDF
* Tabelle der Ergebnisse der Sparklausur vom 07.06.2010: PDF
* Mailverkehr zwischen Michael Tell (www.elterngeld.net) und dem BMFSFJ vom 08.06.2010 bis 24.06.2010: PDF
* Antwort des BMFSFJ vom 06.08.2010 auf eine am 07.06.2010 von Michael Tell (www.elterngeld.net) eingereichte Petition: PDF


Unser Tipp: Elterngeldrechner

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Hallo!

Ich bin auch noch auf der Suche nach einem formulierten Widerspruch. Leider bisher ohne Erfolg! Bist du vielleicht fündig geworden?

Ich finde es sehr schade, wenn die meisten einfach aufgeben oder für sie "40Euro" gar keine Bedeutung haben. Manchen geht es halt anders und sie sind auf das Geld - mit dem geplant wurde - angewiesen.

Es gibt viele Punkte die ich streitig finde.
Zum einen gilt §48SGB - kann Satz 1 ohne Satz 2 überhaupt Anwendung finden? Dh. darf ein Verwaltungsakt (VA) auch geändert werden, wenn er für den Betroffenen eine Verschlechterung nach sich zieht.
Schließlich wurde der VA nicht rechtswidrig erlassen, sondern nur die rechtlichen Verhältnisse haben sich geändert? Fällt dies nicht unter den Aspekt des Bestandsschutzes?
So etwas hat es noch nie gegeben - in keinem anderen Gesetz ist es möglich einen begünstigenden VA nachträglich zu ändern. Nur im SGB und das kann doch nicht sein, dass da der zweite Satz einfach außer Acht gelassen wird. Wozu gibt es ihn dann überhaupt???
Hier mal der § auf den die Änderung begründet wird dh. eigentlich die Aufhebung eines VA!
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

FRAGEN ÜBER FRAGEN - weiß jemand eine Antwort??? Wäre dankbar!

LG

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noch eine frage/anmerkung dazu...

ein elterngeldbescheid hat einen beginn und ein ende der zahlung, ist es also ein bescheid mit dauerwirkung? - meines erachtens nein...


diese frage stellte auch der mitarbeiter der bezirksregierung münster im heutigen telefonat und auch rät zum widerspruchsverfahren.
er selbst muss die weisung des familienministeriums umsetzen, aber auch er zweifelt...

im familienministerium selbst kam man heute an der zentrale nicht weiter, da die einzig zuständige dame (aufgrund der feiertage schlecht besetzt das ministerium) ihr telefon auf abwesend gesetzt hatte, ein durchstellen war somit unmöglich.
nun ist eine schriftliche anfrage per mail raus...


wir selbst werden erst kurz vor fristende widerspruch einlegen, eben um soviel zeit wie möglich zu schinden, in der hoffnung, das nach ablehnung von widersprüchen bereits erste klagen anhängig sind...



lg

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Die Frage stellten wir uns auch grade... man hat viele Punkte die diskutiert werden könnten... wäre schön wenn man sich hier weiter austauscht...

LG

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Guten Tag meine Lieben! Genau die selbe Frage stelle ich mir auch gerade. Ich bin selbst als Verwaltungsfachangestellte tätig und habe ja somit mit dem Verwaltungsakt zu tun. Aber das ein bestehender Bescheid für die Zukunft aufgehoben wird, das kenne ich nur, wenn es begünstigend ist für den betroffenen. Alles andere fällt meines erachtens unter Bestandsschutz.

Leider habe ich keinerlei Gesetzestexte zuhause, da ich ja in Elternzeit bin und habe noch nicht die Zeit dazu gefunden mich im I-Net schlau zu machen. Ich werde mich aber die Tage hinsetzen und mal schauen was ich dazu finde. Denn ich werde das höchstwahrscheinlich nicht so hinnehmen und einen Widerspruch schreiben.

Im übrigen reicht es auch, wenn ihr alle fristgerecht einfach Widerspruch einlegt ohne Begründung, aber reinschreibt das ihr diese nachreicht. So werde ich es machen um die Frist einzuhalten, aber noch genügend Zeit zu haben eine vernünftige Begründung zu schreiben...

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Liebe Mädels,

auch ich habe einen nachteiligen Bescheid erhalten.

Wenn ich etwas nicht leiden kann, ist es der Spruch "man kann sowieso nichts ändern". Genau deshalb ist unsere Regierung so dreist und macht, was sie will mit uns. Warum lassen wir uns alles gefallen?

Ich werde einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit der Widerspruch offiziellen Charakter hat. Gern gebe ich Euch die Begründung dann durch. Ihr könnt Euch aber auch gern anschließen, gemeinsam sind wir sicherlich stärker. Und mit einer Sammelklage kommen wir ggf. weiter.

Es geht mir hier ums Prinzip, nicht ausschließlich um das Geld, was ich weniger erhalten soll!

Wenn Ihr ernsthaft an einem Zusammenschluss interessiert seid, schreibt mir einfach: sandaufmeinerhautatgmx.de

Viele Grüße

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Hallo Vorschreiberin,

ich habe mich bereits per E-Mail bei Dir gemeldet. Werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen (erst kurz vor Ende der Widerspruchsfrist), da die Kürzung für bereits laufende Bescheide aus meiner Sicht (Beamter im g.D. in der Sozialverwaltung) nicht durch das SGB gedeckt wird u. der sog. Bestandsschutz übergangen wird.

Ich rechne damit, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird u. dann kommt es wirklich darauf an, sich zusammen zu tun für Klagen vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten. Auch da hoffe ich auf Antworten durch Deinen Rechtsanwalt, ob Sammelklagen überhaupt möglich sind, weil es sich ja um eine Einzelfallentscheidung in jedem Fall handelt.

Es ist ein spannendes Thema u. aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es sich immer lohnt, zu widersprechen, denn der Gesetzgeber findet oft nicht mehr durch die eigenen Gesetze. Und dafür sind dann letztendlich die Gerichte da...

VG

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Sehr geehrter Vorschreiber,

endlich mal jemand, der sich auch mit diesem Thema eingehend beschäftigt und sich damit auseinandergesetzt.
Ich selbst bin auch Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst und kein Gesetz in unserem Land erlaubt es, einen rechtmäßig erlassenen, begünstigenden Verwaltungsakt, der bestandskräftig und unanfechtbar ist, zu ändern. Da auch ich selbst von der neuen Regelung betroffen bin, werde ich gegen den Bescheid auch Widerspruch erheben und ggf. Klage einreichen, denn die angegebene Änderungsvorschrift ist ein reiner Witz und findet m.E. nach keine Anwendung.
Zudem wird bereits im GG Rechtschutz in Form von Rechtssicherheit, Dispositionsfreiheit usw. gewährt. Ich habe auf den Bescheid vertraut, zumal es in diesem Bescheid heißt:
"Sie erhalten folgendes Elterngeld:..."
Die Festetzung ist bereits bis einschließlich Juni 2011 erfolgt. Dieser Bescheid genießt meiner Meinung nach Bestandsschutz und kann nicht so ohne Weiteres geändert werden.

Über eine Rückmeldung bei ggf. neuen Erkenntnissen würde ich mich sehr freuen.

LG

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Hallo Zusammen,

ich finde es toll, dass sich hier so eine Diskussion ergeben hat.
Ich für meinen Teil habe mithilfe eurer Anregungen meinen Widerspruch formuliert und abgesendet.
Als erste Reaktion habe ich die Info bekommen, dass es an die Bezirksregierung Münster weitergeleitet wurde, da man vor Ort nicht abhelfen könne.
Ich sehe das schon mal als keine direkte Ablehnung und harre der Dinge die da noch kommen.

LG

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Hallo zusammen,

mir geht es wie lansajodat: mein Widerspruch wurde wurde ebenfalls mit der gleichen Begründung an die BezReg Münster weitergeleitet.

Bin mal gespannt, ob von dort eine Standard-Ablehnung kommt oder ob individuell beschieden wird.

Viele Grüße
jomonky

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Hallo Ihr Lieben,
bin neu hier und habe heute im Internet etwas zu den rückwirkenden Änderungen des Elterngeldes gesucht.

Also: ich habe bereit einen Widerspruch geschrieben und letzte Woche auch eine Antwort darauf bekommen. Der zuständige Sachbearbeiter bezieht sich auf einen Haufen Paragrafen und im letzten Satz schreib er, dass ich mich dazu äußern soll, denn er beabsichtigt meinen Widerspruch abzulehnen.

Jetzt weiß ich nicht genau, wie bzw. ob ich überhaupt antworten soll oder wie ich weiter vorehen soll.

Kann mir jemand diesbezüglich helfen???

Danke im Voraus.
LG anschenko

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Hallo Anschenko,

wie hast Du denn Deinen Widerspruch verfasst? Einfach Widerspruch eingelegt oder hast Du auch schon begründet (siehe Argumente in dem Forum)? Wenn Du bisher ohne Begründung Widerspruch eingelegt hast, solltest Du die im Forum genannten Argumente Deinem Sachbearbeiter vortragen/schreiben, da er mit nur "hiermit lege ich Widerspruch ein" nicht viel anfangen kann.

Viele Grüße
jomonky

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Hallo Jomonky,

vielen Dank für deine Antwort. Ich habe mich mal heute hingesetzt und im Internet ein Musterbrief gefunden und zwei Tage vor Ablauf der Begründungsfrist :-p das Schreiben entlich fertig gemacht.
Mal sehen was zurück kommt.

Hast du vielleicht schon etwas zurückbekommen???

LG anschenko

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