Hauskauf - evtl. RA hier?!

Hallo!

Wir haben ein Haus gekauft. Besichtigung war Ende Juni 10 (Sommer-warm). Notarieller Vertrag 30.9.10. Geräumt soll bis 31.12.10 sein. Haus ist schon leer, Gartenhütte und Garage noch nicht. Soll aber bis 31.12.10 geschehen sein.

Wir hatten am Do. 23.12. Übergabe Hausschlüssel.

Nun noch festgestellt:
Heizungsregler FB-Heiz. kaputt (200 Euro incl. Arb.lohn)
Dachfenster durchgefault und
besenrein war auch nichts und noch weitere kleine Mängel (Fensterbrett Küche weg, Fliesen abgesenkt (Wohnzimmer, wo Schrank stand), Kratzer im Parkett...

Welche Möglichkeiten haben wir, ohne aufzulaufen!?

Mein Mann ist so ruhig geblieben, weil der Lebensgefährte mit mir beruflich zu tun hat (man weiß ja nie, wie der dir dann einen reinwürgt).

Die Mängel hat der Makler aufgenommen. Er war dabei.

Danke für Hilfe.
LG
Sandra

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Ist denn im Kaufvertrag irgendwas über den Umgang Mängeln (auch versteckte) vereinbart ?
Welcher Zustand wurde beschrieben ?
Gekauft wie im Juni 10 besichtigt ?

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wie es liegt und steht

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Womit Deine Frage doch erschöpfend beantwortet wäre. Ihr habt es gekauft genau so wie es ist. Mit allen Vorteilen und Macken.

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Hallo,

ausser der Räumung kannst du nichts verlangen.
Nicht einmal das "besenrein" .
Ein Hauskauf ist etwas ganz anderes, als ein Mietvertrag, alle Mängel, die du findest, gehören dir.

freundliche Grüsse Werner

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Zu den Hauptpflichten des Verkäufers zählt die Verschaffung des Besitzes sowie die Übertragung des Eigentums. Die mangelfreie Übergabe gehört nicht zu den vertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers (anders bei Bauträgerimmobilien). Dem Käufer können jedoch bei vorliegenden Mängeln gesetzliche Gewährleistungsansprüche auf Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages zustehen, wenn die verkaufte Immobilie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, die üblicherweise zu erwarten ist. In der Regel enthalten Immobilienkaufverträge aber umfangreiche Haftungsausschlüsse, so dass der Käufer gesetzliche Ansprüche aufgrund von Mängeln der Immobilie nicht geltend machen kann. So können beim Verkauf einer gebrauchten Immobilie Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen werden. Der Verkäufer kann seine Haftung aber nicht grenzenlos ausschließen. Die Grenzen für solche Haftungsfreistellungen liegen dort, wo der Verkäufer ihm bekannte Mängel der Immobilie wissentlich verschweigt. Erhält der Käufer von einem Mangel Kenntnis, den der Verkäufer wissentlich verschwiegen hat, kann er trotz eines vertraglichen Ausschlusses Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer auf Behebung des Mangels, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens, oder gar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Zu prüfen wären also die im Vertrag getroffenen Haftungsausschlüsse und eine eventuelle positive Kenntnis hinsichtlich der Mängel bei Kaufvertragsabschluss seitens des Verkäufers.

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So pingelig, wie Ihr seid, hättet Ihr mal lieber neu bauen lassen.

Aber auch da gibt's massig Ärger.

Ich denke nicht, dass Ihr hier einen Anwalt braucht, der kostet auch und wenn überhaupt, würde das Ganze in nem Vergleich enden.

Von den Kosten bis dahin könnt Ihr den Kram auch selbst richten.

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mit pingelig hat dies meines Erachtens nichts zu tun. ich bezahle dafür ein Geld, dass ich mir auch erarbeiten und ersparen muß! es tauchen halt kosten auf, die bei besichtigung nicht ersichtlich waren, weil z. B. ein Schrank davor/drauf stand!

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#die bei besichtigung nicht ersichtlich waren, weil z. B. ein Schrank davor/drauf stand! #

Deswegen ist das noch lange kein Mangel.
Wenn alle 10 Jahre der Keller vollläuft, das wäre ein verborgener Mangel, aber ein fehlendes Fensterbrett mit Sicherheit nicht.
Bei einem gebrauchten Haus gibt es eben kleinere Mängel.

Willkommen im Kreis der Eigenheimer.
(In den nächsten Monaten wirst du noch schlimmere finden.)

freundliche Grüsse Werner

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Beim Kauf gilt: Gekauft, wie gesehen.

Anspruch auf eine "saubere" Wohnung bei Übergabe gibt es nicht.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Fenster binnen weniger Monate durchrottet. Das Prob bestand schon früher, hat man ggf. im Sommer nur nicht bemerkt oder ihr habt es übersehen.

Ansprüche kann man nur geltend machen, wenn drastische Mängel verschwiegen wurden. Ein drastischer Mangel wäre z. B. die Tatsache, das sich Asbestplatten im Bau befinden und man Euch nicht drüber aufgeklärt hat. Bei so einem Mangel kann man innerhalb von 10 Jahren den Kauf Rückgängig machen.

Aber alles was jetzt für Bodenschäden durch verdeckte Möbel auftauchen oder Schäden an die Fliesen, sofern das Wohnobjekt aber noch als allgemein bewohnbar gilt, ist Eure Sache, nicht Sache des Verkäufers.

Das ist der kleine aber feine Unterschied zwischen kaufen und mieten.

Euch alles Gute, Janette