Verjährung einer Rechnung

Einen schönen guten Abend!

Eine Freundin hat gestern eine Schlußrechnung vom Heizungsbauer über Euro 17.000 erhalten. Der Heizungseinbau (und Hausbau) war im Jahr 2006. Laut Rechnung war die letzte Leistung am 25.12.2006.

In 2006 wurden von diesem Heizungsbauer mehrere Rechnungen gestellt und auch gleich beglichen. Deshalb hat meine Freundin nicht mehr damit gerechnet, dass noch etwas offen ist und sie vier Jahre später eine Schlussrechnung erhält.

Nun ist ihre Frage, ob diese Rechnung bereits verjährt ist, da bisher ja noch keine Rechnung hierfür gestellt wurde.

Bin für jede Hilfe dankbar!

Viele Grüße
Evi

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Der gute Herr ist zu spät dran. Die Forderung ist seit dem 01.01.2010 verjährt.

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Danke für Deine Antwort!

Hab ich mir fast schon gedacht. Nur wußte ich nicht, wann die Verjährung genau beginnt, da bisher ja noch keine Rechnung gestellt wurde.

VG
Evi

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Die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist. In eurem Fall 2006, und dauert 3 Jahre. Also wäre der 31.12.2009 der letzte Tag gewesen, wo der Herr was hätte machen können. Allerdings unterbricht eine bloße Rechnungsstellung die Verjährungsfrist nicht.

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Hallo,

ich hab es nur mal überflogen, daher ohne Gewähr:

Verfährung beginnt, wenn die Forderung entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sie fällig ist. Ein Heizungseinbau findet wohl auf Basis eines Werklieferungsvertrag statt, so dass die Forderung bei Abnahme fällig wird.

Also: Wann wurde die Heizung abgenommen? Dieses Datum ist für die Fälligkeit und damit für den Beginn der Verjährung entscheidend. War das am 01.01.2007 oder später, ist noch keine Verjährung eingetreten. War es in der Zeit vom 25. bis 31.12.2006 ist der Drops gelutscht ;-).

Alles Gute

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Naja gut, wenn die Heizung nach dem 01.01.2007 abgenommen wurde, dann hat der Heizungsbauer noch bis zum 31.12.2010 Zeit. ABER die pure Rechnungsstellung unterbricht nicht die Verjährungsfrist. Er müsste bis zum 31.12.2010 einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken um die Forderung auf jeden Fall noch eintreiben zu können.

Theoretisch könnte die Dame jetzt die Begleichung der Rechnung aussitzen und hoffen, dass der Handwerker zu lahmarschig ist mit dem Mahnbescheid.

Inwieweit das dann moralisch in ordnung ist steht ja auf einem anderen Blatt. Allerdings hab ich da auch nur begrenzt Mitleid mit dem Handwerker, weil er ja nun wirklich genug Zeit hatte überhaupt mal ne Rechnung zu stellen. Er scheint das Geld ja nicht so dringend zu brauchen.

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So einfach ist es in dem Falle nicht.

Bei Handwerkerleistungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme. Die Abnahme sollte Deine Freundin schriftlich unterschrieben haben. Wenn nicht, kann es kompliziert werden. Da ohne Abnahme nie eine Verjährungsfrist entstanden ist und der Handwerker seine Forderung noch gerichtlich geltend machen kann.

Maßgeblich ist hier nicht der letzte gearbeitete Tag, sondern der Tag der Abnahme. Anders wäre es bei vorausgegangener Rechnung. Aber da die Rechnung noch nie gestellt wurde, kann man hier nicht pauschal sagen, dass schon eine Verjährung eingetreten ist.

Ich hoffe, Deine Freundin findet noch irgendwo einen Durchschlag von der Abnahme. Denn eigentlich ist es bei Handwerksleistungen immer so, dass bei Abnahme der Verbraucher unterschreibt.

LG Janette

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Wann erfolgte denn die Inbetriebnahme der Heizung?

Dies kann auch eine Form der Abnahme darstellen.

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Da hier der Begriff Schlussrechnung fiel, könnte es auch sein, dass ein Vertrag nach VOB (2006) vorliegt (oft bei Hausbau). Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung wären beim VOB/B- Bauvertrag zum einen die Abnahme der Werkleistung und zum anderen die Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung. Die Schlussrechnung hätte dann allerdings bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten (hier Heizung?) spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden müssen, wenn nichts anderes vereinbart war; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
LG