Elternzeit verspätet beantragt, da Frühgeburt

Hallo zusammen,

wir sind total erschüttert, weil mein Partner die fristlose Kündigung aufgrund der Beantragung der Elternzeit ausgesprochen hat.
Das fatale an der Sache ist, dass mein Partner tatsächlich erst nach der Frühgeburt unseres Sohnes, die Elternzeit bei seinem Arbeitgeber beantragt hat, sprich unser Sohn ist am 19.07. geboren und der Antrag von uns ist erst am 26.07. erfolgt, für den Zeitraum vom 17.08.2010-16.08.2011. Nun unsere wichtige Frage, ist das durchsetzungsfähig, ist das rechtens? Was können/sollen wir tun?

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ICh kenn mich damit nicht aus, aber zwischen dem 19. und dem 26. sind ja ein paar Tage gewessen vieleicht deshalb?

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Das ist nicht ganz einfach zu beantworten. Also generell kann der Mann jederzeit innerhalb der ersten 3 Jahre Elternzeit beantragen, denn das steht ihm ja genau so zu, wie der Mutter. Die Elternzeit muss ja spätestens 7 Wochen vor deren Beginn eingereicht werden. Und der Mann hat frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz.
Weswegen genau wurde er fristlos gekündigt? Vermutlich nicht, weil er Elternzeit eingereicht hat, oder?
Und vorallem, wie hat sich dein Partner verhalten?
Hat er die Reaktion des Arbeitgebers auf den Antrag abgewartet, oder ist er einfach zum 17.08. zuhause geblieben in Elternzeit? Und wann genau kam die Kündigung? Schon vor dem 17.8. oder erst danach?
Die Sache ist nämlich die, dass es hier gar nicht so sehr um den Zeitpunkt der Beantragung geht, sondern vielmehr darum, dass zwischen Antrag Elternzeit und deren Beginn nur 3 Wochen liegen. Und wenn dein Partner einfach ab dem 17.8. zuhause geblieben ist, dann ist das Arbeitsverweigerung/unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Wie groß ist denn die Firma deines Partners überhaupt? Wäre ja auch wichtig zu wissen, ob dort überhaupt Kündigungsschutz besteht.

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Also:
in der Zeit vom 19.07.-23.07.2010 war mein Partner mit unserer Tochter krankgeschrieben, da schwere Mittelohrenentzündung. Ab Mo. 26.07. hatte er zwei Wochen Urlaub beantragt und mit seinem Arbeitgeber telefoniert und um anschließende Elternzeit gebeten(nach dem Resturlaub)-derwollte sich wieder melden, tat dies aber nicht. Unser Fehler-wir haben erst am 13.08.2010 schriftlich den Elternzeitantrag gestellt und gleichzeitig ein Schreiben verfasst, in dem wir die Elternzeit ab 17.08. nehmen werden. Wahrscheinlich von uns auch aufgrund dessen, dass ich bereits wieder arbeite- Selbständige haben nämlich sonst keine andere Wahl!
Und dann kam am 19.08. mit Datum 16.08. die fristlose Kündigung aufgrund unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit.
Ich muss noch hinzufügen, dass der AG bereits im Telefongespräch andeutete, dass er ihn loswerden wolle-eine zweite Elternzeit wäre undenkbar und stellt eindeutig die die negative Einstellung zur Firma dar-meinte dieser!

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Naja, sorry, aber ihr habt alles falsch gemacht, was man nur falsch machen kann. Ihr habt die Fristen nicht eingehalten, ihr habt die Elternzeit telefonisch angemeldet und den schriftlichen Antrag erst viel zu spät eingereicht.
Ich denke, den Gang zum Anwalt könnt ihr euch sparen, da die fristlose Kündigung durchaus gerechtfertigt ist.
Ihr hättet die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem errechneten ET stellen müssen. Selbst dass euer Krümel früher gekommen ist hätte daran nichts geändert, weil ihr da ja dann durch eine kürzere Frist trotzdem geschützt gewesen wärt.
Vorallem, wenn dein Partner schon wusste, dass sein AG ihn loswerden will, dann hätte ich doch mit Argusaugen drauf geachtet, dass alles 100% richtig abläuft.
Da mache ich doch nicht so ein Kuddel-Muddel vonwegen anrufen und irgendwas nach dem Urlaub hin dengeln (vorallem OHNE Bestätigung vom Chef das quasi einfach eigenmächtig bestimmen).
Sowas kann man machen, wenn man eigentlich eh von der Firma weg will, finanziell nicht auf den Job angewiesen ist, und es einem eh egal ist, ob man gekündigt wird.

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Hallo

Der Antrag auf Elternzeit muss 1 Woche nach Geburt beim Ag eingereicht werden. Also 7 Wochen vor Beginn.

Aber die Elternzeit beginnt ab zwar erst nach dem Mutterschutz, aber der wird mit angerechnet.

Also müsste dein Partner eigentlich vom Tag der Geburt an Elternzeit nehmen.

BIanca

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Der Vater hat aber keinen Mutterschutz. Demanach zählt das mit der einen Woche nach der Geburt für ihn nur, wenn er direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen möchte. Wenn er ab Geburt gehen möchte müsste er die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten ET beantragen.

Ich vermute fast, dass der Partner der TE hier so blauäugig war, die Elternzeit nur 3 Wochen vorher angemeldet hat und dann aber eigenmächtig ab dem 17.8. zuhause geblieben ist.

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Eine fristlose Kündigung aufgrund der Beantragung von EZ?

Das halte ich für ein Gerücht.... Da muß was anderes gewesen sein.

#liebdrueck
Sanne #sonne

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wenn man mit der Entscheidung seines AG (hier: die fristlose Kündigung) nicht einverstanden ist, kann man entweder das Gespräch mit dem AG suchen oder zum Anwalt für Arbeitsrecht gehen. Die sollten Ahnung davon haben.


#liebdrueck
Sanne #sonne

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Dein Partner kann nicht gekündigt werden wegen Antrag auf Elternzeit ... schon gar nicht fristlos. Wie auch die anderen Vorrednerinnen denke ich mal ganz stark, dass du irgendetwas verschweigst - absichtlich oder unabsichtlich - was allerdings der eigentliche Grund war.
Dein Partner hat ab dem fristgerechten Antrag auf Elternzeit Kündigungsschutz. Das Problem war bei euch nur...er war ja nicht fristgerecht. Dein Partner hat sicherlich auch nicht auf eine Bestätigung des AG gewartet, sondern ist einfach zu Hause geblieben. DAS nun wiederum wäre ein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine fristlose Kündigung hat auf alle Fälle eine Begründung. Was genau steht denn drin?
Mal abgesehen, ob das nun gilt oder nicht... dein Partner sollte sich sofort, umgehend, noch heute,... beim Arbeitsamt melden.

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Hi,
da stimmt doch etwas nicht.

So, wie du das schreibst hat dein Partner fristlos gekündigt. Mit welcher Begründung? Hat die Firma die Kündigung angenommen?

Wird schwer, da irgend etwas zu tun, denn wenn er selbst kündigt - wer soll dir dann helfen können?

Wenn es ein Tippfehler war und deinem Partner gekündigt wurde: wenn die Begründung nur die verspätete Anmeldung der Elternzeit war - ab zum Anwalt. Das ist kein Grund für eine Kündigung.

Grund wäre - ob für fristlose oder fristgerechte - wenn dein Partner die EZ verspätet angemeldet hätte, keine Zusage erhalten hätte und dann einfach nicht zur Arbeit erschienen wäre.

Selbst dann könnte vielleicht der Anwalt helfen, aus der fristlosen eine fristgerechte Kündigung zu machen...oder was auch immer. Der Gang dahin sollte Euer nächster Schritt machen, auch wenn es schwer vorstellbar ist, was da jetzt genau gelaufen ist.

Und der Tipp mit dem Arbeitsamt war auch richtig: sofort dort melden, egal, wie es mit dem Anwalt ausgeht.

Viele Grüße
Miau2

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Ich rate einfach mal:
Dein Mann ist seit dem 17.08.2010 nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen? Ohne Bestätigung vom Chef, das das mit der Elternzeit - trotz verspätetem Antrag - klargeht?

Dann ist er nicht wegen dem Antrag, sondern wegen unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz gekündigt worden. Und das ist ein Grund für die fristlose Kündigung.

Nichtdestotrotz würde ich trotzdem mal einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, vielleicht habt ihr ja noch eine (kleine) Chance.

Grüsse
BiDi

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"Bei dringenden Gründen, wie beispielsweise bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters, ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich"

Quelle:

http://www.kiel.de/extranet/eltern_online/Allgemeine_Infos/Elternzeit.htm

Wie habt Ihr denn den Antrag gestellt? Ich hoffe schriftlich mit Nachweis? Sprich Übergabeeinschreiben z. B.?

Der AG darf nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Z. B. wenn Dein Partner in der Firma geklaut hat, wiederholt wegen bestimmter Dinge abgemahnt wurde, den Chef erschlagen hat oder die Firma abbrennen wollte ;-)

Wenn er nachweislich sich nichts zu schulden kommen lassen hat und tatsächlich parallel zum Antrag der EZ die fristlose Kündigung erhalten hat, dann läßt dieses jeden Richter dieser Welt vermuten, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der gewünschten EZ steht.

Das darf der AG natürlich nicht! Unter dem simpelsten Aspekt nicht!

"Wie ist der Kündigungsschutz während der Elternzeit geregelt?

Während der Elternzeit und ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, jedoch maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit darf die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Ausnahmen sind durch die zuständige oberste Landesbehörde möglich.

Zum Ende der Elternzeit kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis kündigen
( §§ 18,19 BEEG) ."

Quelle:

http://www.kiel.de/extranet/eltern_online/Allgemeine_Infos/Elternzeit.htm#Anker6

Du musst aber DRINGEND die Klagefristen beachten!!!! Wogegen der AG in Eurem Fall nur mit dem behördlichen Einverständnis Deinen Mann hätte überhaupt kündigen können. Von daher müsst Ihr Euch erst an die zuständige Behörde werden und parallel wäre ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sicherlich ratsam.

"Welche Fristen sind bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten?
Der gekündigte Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Klageschrift bei Gericht eingereicht haben. Diese gesetzliche Dreiwochenfrist gilt für für alle Arten von Arbeitgeberkündigungen bzw. für alle rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein könnte. § 4 Satz 1 KSchG lautet nämlich klipp und klar:

"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

Von dieser Frist gibt nur zwei Ausnahmen:

Die Kündigung ist nicht schriftlich erklärt worden, d.h. durch ein vom Arbeitgeber unterschriebenes und dem Arbeitnehmer ausgehändigtes oder ihm per Post oder Boten zugegangenes Schriftstück, sondern mündlich oder per E-Mail. Dann kann der Arbeitnehmer, falls die Wirksamkeit einer solchen, gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB verstoßenden Kündigung streitig sein sollte, auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreichen. Dies ergibt sich aus § 4 Satz 1 KSchG, der für den Beginn der Dreiwochenfrist auf den "Zugang der schriftlichen Kündigung" abstellt.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist für die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 4 KSchG erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Frist versäumt, ist die Folge für den gekündigten Arbeitnehmer katastrophal, falls er mit Aussicht auf Erfolg einen Prozess hätte führen können. Gemäß § 7 KSchG ist die Folge der Fristversäumung nämlich, dass die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist."

Quelle:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutzklage.html#tocitem8

Zu klären gilt anwaltlich, was die Ausführung im Gesetzestext bedeutet, die ganz oben von mir kopiert wurde, "angemessene kürzere Frist". Das kann man in alle möglichen zeitlichen Richtungen definieren. Und allein deshalb ist ein guter Anwalt angebracht, um da mal Licht ins Dunkel zu bringen.

Ich wünsche Euch viel Glück!!!!!!

#winke Janette


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Es ist ja richtig, dass Väter insofern ein Problem bei der Beantragung der Elternzeit haben, als dass sie keinen Mutterschutz vor der Geburt nehmen können. Von daher ist es ein wenig Lotteriespiel, dass sie den Antrag auf Elternzeit passgenau mit dem Geburtstermin des Kindes legen.
Diese verkürzte Frist gilt in meinen Augen für Fälle, in denen die Väter direkt ab der Geburt in Elternzeit gehen wollen. Wenn da ein Kind früher geboren wird, dann ist es klar, dass der Vater keine Chance hat die 7 Wochen Frist einzuhalten. Aber hier liegt der Fall ja anders.
Das Kind wurde zwar zu früh geboren, aber der Vater hat den Antrag auf Elternzeit erst NACH der Geburt beim AG gestellt und das auch für einen Zeitraum nicht unmittelbar nach der Geburt, sondern 4 Wochen nach der Geburt. Meiner Meinung nach kann man diese besondere Regelung hier nicht anwenden, da der Antrag bereits vor der Geburt beim AG hätte vorliegen müssen, um eine kürzere Frist in Hinblick auf die Frühgeburt geltend machen zu können.
Aber leider schreibt die TE hier nichts mehr dazu, ob und wie sie die Elternzeit beantragt haben und ob sie auf die Bestätigung des Chefes gewartet haben, oder ob der Mann einfach daheim geblieben ist.

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Klar ist die Elternzeit erst eine Woche nach der Geburt unseres Sohnes beantragt worden-vor der Geburt war dies gar nicht möglich, weil ja leider nur diese sieben Wochen vorher Kündigungsschutz besteht, der AG hätte ihn sofort gekündigt, was er bei unserem ersten Kind mit männlicher Elternzeit bereits tat und dann hat er ihn doch wieder arbeiten lassen und behalten!
Jetzt probiert der AG es wieder und hat wahrscheinlich gar nicht so schlechte Chancen, weil wir eindeutig zu spät beantragt haben und mein Partner auch nicht mehr zur Arbeit gegangen ist. Allerdings ist das kein Fernbleiben der Arbeit, sondern Urlaub, der bis zum 18.06. galt! Nach dem am 26.07. geführten Telefonat, galt nämlich die Aussage-Elternzeit nach Urlaub!