Verkürzen der Elternzeit

Hallo

Ich habe ein Problem nächstes Jahr einen Kitaplatz zu bekommen und müsste meine Tochter dann schon im August 2011 in die Kita schicken, anstatt erst im Januar 2012 um noch einen sicheren Kitaplatz zubekommen.
Ich hab aber leider schon Elternzeit beantrag bis 2012, ist es möglich die Elternzeit zu verkürzen? Habe eine Festeinstellung als 35 Stundenkraft also sowieso nur Teilzeit.
Wie stehen die Chancen auf eine Verkürzung? Hat vielleicht jemand Rat für mich???

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Grundsätzlich ist Deine Erklärung im Rahmen bis zum zweiten Geburtstag des Kindes verbindlich.
Theoretisch ist es völlig unkompliziert die Elternzeit zu verkürzen bzw. die Verkürzung zu beantragen. Das muss schriftlich passieren. In der Regel ist dies formlos möglich.
Ich bin mir aus dem Kopf nicht sicher, aber es sollte als Frist vermutlich spätestens 6 Wochen vor dem neuen gewünschten Ende sein.
Am besten natürlich früher.
Die Möglichkeit ist explizit im BEEG § 16 Abs. 3 vorgesehen.
Es gibt auch Konstellationen bei denen ein Anspruch auf Verkürzung besteht (z. B. ein sogenannter sozialer Härtefall).
Das Stichwort kannst Du gerne erwähnen.
Praktisch gesehen besteht eben die Möglichkeit, aber in der Regel kein Anspruch darauf. Du kannst es beantragen. Der Arbeitgeber braucht nicht zustimmen. Die Aussichten auf eine Zustimmung sind meist durch den betrieblichen Ablauf geprägt. Ob eine Ersatzkraft eingestellt ist und eine entsprechende Verpflichtung bis zum alten Termin besteht. Bzw. ob ansonsten trotzdem Bedarf an Deiner Arbeitskraft besteht.

Gruss Uwe

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Sorry,
ich wollte schreiben: späteste Frist dürfte vermutlich 7!! Wochen vor dem neuen gewünschten Ende sein.

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DA hast du aber etwas durscheinandergebracht, denn du zitierst ja selber den Abschnitt, der besagt, dass es nur mit Zustimmung des AG gibt.

Wenige AG stimmen dem aber zu, denn sie haben ja anders geplant.
Ein Anspruch auf Verkürzung besteht nicht! UNd somit ist ncihts unkompliziert daran!

Verkürzt werden unter diesen Bedingungen kann übrigens auch vor dem 2. Geburtstag, da ist die angemeldete Läünge vollkommen egal für!

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Du kannst die Verkürzung beantragen, aber der AG muss dem zustimmen. Wenn dein AG z.B. extra für dich eine Ersatzkraft befristet beschäftigt, hast du eher schlechte Chancen.

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Hallo,

wenn Du ab Januar wieder arbeiten musst, kann Dein Kind doch trotzdem ab August in den Kindergarten gehen. Dann hast Du bis Januar die ersten drei bis vier Infekte mit Kind krank zuhause schon hinter Dir. Solnage Du nicht arbeitest ist der Kiga-Platz doch auch viel günstiger - zur Eingewöhnung doch optimal.

LG, Andrea

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Es kann aber sein, dass dieser Platz an die Bedingung gekoppelt ist, dass die Eltern arbeiten. So ist es zumindest bei uns. Arbeitet sie nicht, bekommt sie den Platz nicht.

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Man muss nach 4 Wochen wieder Arbeiten gehen, wenn man das Kind in die Kita schickt, nur zum Eingewöhnen darf man noch zu Hause bleiben. Danach muss man wieder arbeiten gehen leider ist man immer erst später schlauer.

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Leider werden hier z. T. vorsätzlich Lügen erzählt, noch dazu total am Thema vorbei. Da macht eine Diskussion wenig Sinn.

Ich gebe Dir aber noch einen zusätzlichen Aspekt.
Du kannst die Elternzeit bis Januar 2012 auch belassen und bei Deinem Arbeitgeber eine Teilzeitstelle (bis 30 Wochenstunden) während der Elternzeit beantragen. Und darauf hast Du im Prinzip Anspruch, hier muss der Arbeitgeber mit Fristsetzung, schriftlich gegebenfalls eine Ablehnung begründen.
Egal ob hier wieder jemand die Tatsachen auf den Kopf stellt.
Nach einem Urteil des BAG (19.04.2005 - 9 AZR 233/04) haben Arbeitnehmer, die zunächst Elternzeit auch unter völliger Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen haben, einen Anspruch auf die Ausübung einer Teilzeitarbeit, d.h auf vorzeitige Rückkehr bei reduzierter Stundenzahl. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 bestätigt

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Diese Urteile sind leider auch nicht mehr sehr aussagekräftig, weil sie vor der Verabschiedung des BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gemacht wurden, aber im BEEG ist dieses Recht ab 15 Mitarbeitern auch verankert (§15)!

Bei weniger Mitarbeitern besteht leider generell kein Recht auf Teilzetiarbeit in Elternzeit!

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Natürlich sind Urteile zum Bundeserziehungsgeldgesetz noch aussagekräftig sofern sie nicht durch Inhalte des BEEG hinfällig sind.
In wesentlichen Punkten decken sich die Inhalte des BEEG und Bundeserziehungsgeldgesetz wie Du selber bestätigst.
Im übrigen geht aus dem Sachverhalt nicht hervor welche Betriebsgröße vorliegt.

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