Arbeit während Elternzeit - Bemessungsgrundlage Arbeitslosengeld

Hallo,

kennt sich jemand hiermit aus:

Während der 3-jährigen Elternzeit beim "alten" Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mit geringer Stundenzahl tätig gewesen. Nach Elternzeit Kündigung. Nun soll das Gehalt aus der Tätigkeit während der Elternzeit als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld genommen werden anstelle der um einiges höheren fiktiven Bemessungsgrundlage.

Wie ist es bei euch ausgegangen?
Habt ihr rechtliche Grundlagen die man im Widerspruch anbringen kann?

Vielen Dank und Viele Grüße
Kleine Kampfmaus

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Ich denke das ist richtig...die letzte 12 monate in den du gearbeitet hast werden zur berechnung genommen...hättest du nicht in der Elternzeit gearbeitet..wäre es dein Lohn vor der Elternzeit gewesen.
lg

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Nein, das ist falsch! Ich habe die gleiche Situation (nur dass ich nicht arbeitslos bin) und habe mich damals erkundigt: wenn du Vollzeit arbeiten willst, dann bekommst du auch ALG1 nach Vollzeit!

Die Teilzeit darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden, es muss nach vorigem Gehalt bemessen werden. Wie ich mich erinnere, war es bis 5 Jahre Teilzeit...

Du musst danach googeln, ich versuche es auch.

LG Alla

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Ne, ne, das ist in diesem Falle nicht korrekt. Korrekt ist, dass sie mehr als 360 Kalendertage das "alte" Gehalt nicht mehr bekommen hat und über 12 Monate das verminderte Gehalt erhalten hat. Deshalb wird nur das verminderte Gehalt zur Berechnung zugrunde gelegt.

Hätte die TE nicht in TZ gearbeitet, wäre ein fiktives Gehalt zur Berechnung heran gezogen worden. Dieses ist aber meistes weitaus schlechter, als das eigentliche ALG I auf eine Vollzeitstelle. Nur wenn sie während der TZ ganz wenige Stunden gearbeitet hat, wie sie ja auch schrieb, kann es noch schlechter kommen.

Fakt ist, dass sie über 12 Monate Einkommen nachweisen kann. Daraufhin wird das ALG I berechnet.

Der Fall, den Du da noch als Link gesendet hast, sind andere Berechnungszeiträume. Da sind die 12 Monate nicht erfüllt und es gibt auch keine beitragsfreien Zeiten z. B. durch Kindererziehung.

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Nein, in meinem Link steht es genau:

"Der von Ihnen erwähnte § 130 II Nr.4 SGB III sagt nun folgendes:
Haben Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten (bei Ihnen sind es ja deutlich mehr) innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht."

Da steht es eindeutig, sie hat vorher mehr als 6 Monate gearbeitet. Und natürlich hatte sie auch Kindererziehungszeiten, da sie Elternzeit hatte.

LG Alla

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Hier ist der Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/H%C3%B6he-Arbeitslosengeld-Vollzeit-Teilzeit-__f19414.html

LG Alla