Sperrfrist bei Eigenkündigung - Ausnahmen

Hallo zusammen!

Zur Zeit trage ich mich mit dem Gedanken spätestens in einem Jahr mit meinem Partner endgültig zusammenzuziehen. Zur Zeit führen wir eine Wochenendbeziehung, da uns 230 KM trennen.

Ich schaue bereits nach Jobangeboten in der neuen Stadt, allerdings wird das schon schwierig, da ich als Quereinsteigerin ins Büro gekommen bin und die Qualifikationen, die offensichtlich üblicherweise erwartet werden nicht wirklich erfülle. Was nicht heißt, dass ich es nach Einarbeitung nicht beherrschen würde, nur muss man ja erst einmal den Fuß in die Tür bekommen. In meinen erlernten Beruf (Einzelhandel) möchte ich nicht unbedingt zurück. Nur im Notfall, sollte ich gar nichts finden.

Nehmen wir nun mal den Worste case an: ich kündige wegen des bevorstehenden Umzugs und finde innerhalb der 3 Monate Kündigungsfrist keine neue Arbeit. Dann wird's finanziell eng #schwitz

Auf der HP der Arbeitsagentur habe ich folgendes gefunden:

>>>Ein wichtiger Grund kann unter Umständen auch vorliegen, wenn Sie zur Begründung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu Ihrem Ehegatten ziehen wollen <<<

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25664/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Sperrzeit/Ausnahmen/Ausnahmen-Nav.html

Wie darf ich das verstehen? Gelten diese Ausnahmen nur für Eheleute (ich will keinesfalls aus diesen Gründen heiraten) und/oder ist das von Agentur zu Agentur unterschiedlich?

Ist hier jemand vom Fach und kann mir darüber Auskünfte geben oder soll ich mich direkt mal an die zukünftige Arbeitsagentur wenden?

Herzlichen Dank!

Litha #blume

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Hallo,

wenn du glaubhaft darstellen kannst dass du mit deinem Partner seit Jahren eine Beziehung führst, gilt die Regelung auch für euch.
Dafür gehst du am besten zur Agentur für Arbeit und schilderst die Sachlage. Dann bekommst du auch eine Art Erlaubnis zu kündigen ohne eine Sperre befürchten zu müssen.

Gruß Karin

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Danke auch dir #blume

Vermutlich sollte ich wirklich direkt mal zu der betreffenden Agentur für Arbeit gehen und mich beraten lassen.

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"Gelten diese Ausnahmen nur für Eheleute"

Meines Wissens: Ja. Sonst könnte ja jeder herkommen und auf Grund einer "Partnerschaft" lustig Arbeitsstellen kündigen.

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Aufgrund der Tatsache, dass heute mittlerweile jede 2. Ehe geschieden wird ist das nun ja auch kein wirklich gültiges Kriterium mehr. Und eigentlich ist es sehr einseitig, dass man als Lebensgemeinschaft die gleichen Pflichten hat, allerdings deutlich weniger Rechte.

Da müsste dringend mal was reformiert werden.

Danke für deine Auskunft #blume

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Hallo Litha,

grundsätzlich gilt dies nicht nur für Ehegatten sondern auch für eheänliche Gemeinschaften. Im Vordergrund steht immer die Familienzusammenführung bzw. auch die Familiengründung. Wichtig ist jedoch, dass du bevor du selbst kündigst eine Leistungsberatung bei deiner zuständigen Arbeitsagentur einholst, denn nur so kannst du sorglos selbst kündigen.

Am besten ist es, du sprichst baldmöglichst - persönlich - bei der zuständigen Agentur, wo du hinziehen möchtest, vor und schilderst, dass du zu deinem Lebenpartner ziehen möchtest, da ihr beide endlich nach einer Wochenendbeziehung eine Familie gründen wollt. In der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur werden sie dir dann direkt sagen, ob dann eine Sperrzeit eintritt oder nicht. In der Regel geben sie dir das auch schriftlich mit. Wenn du dann kündigst und in der Eingangszone mit der Bestätigung, dass keine Sperrzeit eintritt, vorsprichst, kannst du ganz normal Arbeitslosengeld beantragen.

Ich hoffe ich konnte dir verständlich weiterhelfen.
Ich arbeite selbst in einer Arbeitsagentur :-D

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Vielen Dank für die ausführlichen Informationen! So werde ich es machen.

Lieben Gruß
Litha #blume