elterngeld/ heirat im mutterschutz

habe da mal eine etwas kompl. frage an euch.
mein noch freund ist in der weiterbildung und bekommt ein festgelegtes übergangsgeld bis ende 2010, ich arbeite bis 6.4 und bekomme ganz normal mein gehalt, danach bekomm ich mutterschaftsgeld. <
Wir heiraten am 4.4 und wir haben beide steuerklasse 1.

jetzt will das rathaus von uns wissen, wie wir dass mit der steuerklasse machen, sein geld ändert sich nicht, auch wenn wir heiraten erst danach wenn er normal arbeitet, also ab 2011,
wenn wir sk 3 + 5 machen und ich 5 nehme ändert sich doch mein elterngeld nicht, auch wenn ich in die schlechtere sk nehme, da ja das geld daraus berechnet wird, wie ich vor der geburt verdient hab, oder sehe ich das falsch,

nach seiner ausbildung macht sich dass bemerkbar weil wir dann etwa 600 euro unterschied zwischen unseren gehältern liegen...


blicke da nicht mehr durch..
vielleicht wisst ihr ja rat,:-(

1

Hi,

das Elterngeld errechnet sich aus dem Schnitt der Nettovergütung der letzten zwölf Monate vor Geburt Deines Kindes. Du gehst am 07.04. in MuSchu, der voraussichtliche ET liegt also im Mai. Das heißt, bei Dir werden die Monate von April 2009 bis März 2008 zugrunde gelegt.

Wenn Du im April heiratest, gilt der Lohnsteuerklassenwechsel schon für den April, d.h. Du hättest einen Monat mit weniger Nettovergütung dabei und verringerst dadurch Dein Elterngeld. Du kannst es nach der Heirat aber auch noch bei IV/IV belassen und später in III/V wechseln.

Wenn sich bei seiner Vergütung doch nichts ändert, egal in welcher Klasse er ist, warum gehst Du dann nicht in die III und nimmst Dir den einen Monat erhöhte Nettovergütung mit? Wie gesagt, wechseln könnt Ihr dann ja immer noch.

LG, Nicola

2

Die Antwort ist falsch, denn es zählen die 12 Monate vor dem Mutterschutz. Somit also nur bis März 2009. Also hat die Steuerklassenwahl keine Auswirkung mehr auf Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Lediglich die 6 Tage vorher könnten anders berechnet werden.

3

Hm, auf Elterngeld.net steht aber wortwörtlich:

§ 2 Berechnung des Elterngeldes

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

Hab ich das denn so falsch verstanden?

LG, Nicola

weitere Kommentare laden