Prozesskostenhilfe nachzahlen-wer kennt sich aus?

Hallo!

Bin 2005 geschieden worden....zu dieser Zeit erhielt ich Prozesskostenhilfe, da ich die erste Zeit arbeitslos war...und dann einen Gerinverdienerjob hatte.
Zwischenzeitlich habe ich eine Festanstellung, bin auch wieder verheiratet (meine Frau arbeitet mit 65%).
Insgesamt sind wir ein 5 Personenhaushalt (3Kinder)

Wir haben vor 2,5 Jahren uns ein Haus gekauft, dessen Kredit wir natürlich monatlich abzahlen.

Werden die laufenden Kosten abgezogen? Muß ich trotzdem alles nachzahlen...oder wie ist das?
Gibt es ein "Hintertürchen"?

Ist es besser einen Anwalt hinzuzuziehen?

Danke schon mal

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Zahlungen musst du sowieso erst leisten, wenn du das nächste Mal vom Amtsgericht angeschrieben und aufgefordert wirst, deine monatlichen Einkünfte und Ausgaben darzulegen...die Pflicht, sich zu melden, sobald man entsprechendes Einkommen erzielt, gibt es m.W. nicht.

Ob ein Kredit für ein Eigenheim in voller Höhe als Ausgabe angerechnet wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wenn die Scheidung 2005 rechtskräftig war, wirst du eh nicht mehr lange bezahlen müssen...es können insgesamt höchstens 48 Monatsraten anfallen, die m.E. ab Prozessende gerechnet werden. Und das liegt bei dir ja bereits round about 36 Monate zurück...also bleiben noch etwa 12 Monate übrig, die du im Höchstfall zur Kasse gebeten werden kannst. Die Raten würden sich nach dem sogenannten "einzusetzenden Einkommen" errechnen, das nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Ausgaben verbleibt. Über Google findest du Prozesskostenhilferechner, anhand derer du schon mal prophylaktisch überprüfen könntest, ob du bei deinem Einkommen überhaupt PKH zurückzahlen musst.

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Hallo,
nein, es gibt kein "Hintertürchen" und Geld für einen Anwalt musst Du auch nicht extra ausgeben.
Die Rückzahlung ist gar nicht so schlimm, wie es manche befürchten.
Du wirst ein Formular ausfüllen, in dem auch Deine momentane Situation und finanzielle Lage berücksichtigt wird (Unterhaltspflichtige etc).
In dem Formular ist schon vorgegeben, was man alles angeben soll, wichtig ist nur, dass sämtliche Angaben belegt werden.Also sämtliche Ausgaben durch entsprechende Nachweise in Kopie belegen.
Was durch Dich nicht belegt wird, darf nicht angerechnet werden.
Sofern Du kein großes, verfügbares Vermögen hast (und nach Deiner Frage vermute ich mal, dass das nicht der Fall ist) wird eine Ratenzahlung gestattet, diese wird nicht willkürlich vom Rechtspfleger festgelegt sondern errechnet sich nach Deinen Einnahmen und anrechnungsmöglichen Ausgaben.
Dadurch errechnet sich die Rate, die Du monatlich gut leisten kannst.
Es werden aber nicht mehr als 48 Raten verlangt, da es sich nicht unendlich hinziehen soll, d.h, auch wenn Deine Monatsrate x 48 Monaten WENIGER ist als Du als Prozesskostenhilfe bekommen hast, hat sich die Zahlung erledigt und Du musst nichts mehr bezahlen, obwohl ein Restbetrag offen bleibt.
Sollte Deine Monatsrate jedoch ausreichen, ist natürlich nach Ableistung des Betrages Schluss.
Mach Dir keinen Kopf, wichtig ist nur, dass du die Angaben belegst und auf die Schreiben des Gerichts antwortest--solltest Du auf die Anfragen nicht reagieren, würde die Bewilligung nachträglich zurückgezogen werden und der Gesamtbetrag wäre sofort fällig. Dann müsstest Du Rechtsmittel einlegen etc pp.
Sollte sich während der Ratenzahlung Deine Einkommensverhältnisse ändern, so dass Du die Rate in der Höhe nicht mehr aufbringen kannst (z B ein weiteres Kind, Verlust der Arbeit oder schlechterbezahlte Arbeit, gehst Du mit den Belegen zum Amtsgericht und läßt die Rate erneut festsetzen bzw überprüfen, ob Du überhaupt noch leistungsfähig bist.
Die Rückzahlung soll ja keine Strafe sein, sondern ist nur die Rückzahlung eines Darlehens, dass Dir die Staatskasse gewährt hat (hier sogar ohne Zinsen).
Und die Staatskasse ist der einzige Darlehensgeber, den es interessiert, ob Du das überhaupt bezahlen kannst und der entsprechend freundliche Raten berechnet.

Wenn Du Fragen oder Probleme mit der Berechnung hast, kannst Du auch immer Termine beim Amtsgericht verabreden und der Rechtspfleger wird Dir Auskunft geben.

LG und mach Dir nicht zuviel Sorgen

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Hallo,
nicki hat leider nicht recht!

Es gibt zwar die Begrenzung auf 4 Jahre für den Rückgriff gemäß §120 IV ZPO--das bedeutet, dass Änderungen zu Deiner PKH-Bewilligung aufgrund einer Änderung Deiner Vermögensverhältnissen nach Abschluss des Prozesses nur 4 Jahre vollzogen werden können!
D.h, dass Gericht kann während dieser 4 Jahre immer überprüfen, ob Deine Verhältnisse sich geändert haben.
Du bist dann zur wahrheitsgemäßen Auskunft auf die Anfrage verpflichtet.
Die Akten werden vom Gericht auch entsprechend auf Frist gelegt, manche Gerichte prüfen nach 2Jahren zum ersten mal und dann noch einmal vor Ende der 4 Jahresfrist, andere jährlich.
Das hat jedoch NICHTS mit den 48 MonatsRATEN zu tun.
D.h, sollte vor Ende der 4 Jahresfrist eine Rückzahlung in Raten möglich sind, sind auch weiterhin die vollen 48 Raten zu leisten (es sei denn, siehe oben, dass Du schon vor der 48. Rate alles bezahlt hättest)!
Das Eine hat mit dem Anderen keinen Zusammenhang!
Es ist also völlig egal, ob man nach einem, zwei, drei oder vor Ende des vierten Jahres zur Rückzahlung verpflichtet wird.

LG

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Du hast recht...und ich hab wieder was dazugelernt ;-)

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Geht mir selbst ja auch oft so, man lernt nie aus :-D