Lohnsteuerjahresausgleich = Pflicht?!

Hallo,

ich bin ganz normale Arbeitnehmerin und arbeite schon seit ca. 7 Jahren.

Neulich meinte jemand zu mir, dass es Pflicht ist einen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen.
Stimmt das?
Ich habe das noch NIE gemacht.

LG

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Noch nie???

Vielleicht hast du dir so ein paar Euros durch die Lappen gehen lassen!?

Ich glaub, es wird zur Pflicht, sobald man 1x eine gemacht hat (bitte korrigieren, falls falsch!!)

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Nein stimmt so, wenn du einmal damit anfängst musst du jedes Jahr ran.

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Hallo,

trifft das auch bei StKl. I bzw. IV zu?

Ich war bislang der Meinung, dass es in diesen Steuerklassen keine Pflicht wäre, selbst wenn man sie schon einmal gemacht hat?

Naja, bis jetzt hat sich das Finanzamt noch nie beschwert...

LG Nicole

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Nö, Du verschenkst halt nur eventuell einiges an Geld!

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Sogar als meine erste Arbeitstelle nur 1 km vom Wohnort weg war, hab ich ca. 100,- Euro zurück bekommen.

Jetzt ist meine Arbeitsstätt ca. 30 km weg und da gabs dann ungefähr 600,- Euro zurück.

Mal sehen, ob die Pauschale bleibt! Ich hoffe es #gruebel

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Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet,

wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € betragen;

wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat;

wenn der Arbeitnehmer bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat;

wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahrs nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;

wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat (ausgenommen Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge);

wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;

wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.

wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).

(Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben.)

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Ist Mutteschaftsgeld bzw. Elterngeld eine Ersatzendgeldleistung???? Also muss man dann auf jeden Fall eine Steuererklärung machen?

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Hi,
ja, wenn du davon mehr als den genannten Betrag bekommen hast bist du zur Abgabe verpflichtet.

Mutterschutzgeld, Elterngeld, Krankentagegeld, soweit ich weiß auch ALGI (keine Ahnung bei ALGII) gehören dazu.

viele Grüße
Miau2

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Hallo! :-)

Also, das kann ich dir dazu sagen:

§ 149 AO
Abgabe der Steuererklärungen
(1) 1 Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. 2 Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.

In Verbindung mit

§ 25 EStG
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(3) 1 Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben.2 Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.

Somit wäre jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. (Pflichtveranlagung)

In manchen Fällen entfällt aber die Abgabepflicht (z.B. wegen Art und Höhe der Einkünfte).

Es gibt da den § 42b EStG "Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber" ...
(Bei dem Lohnsteuerjahresausgleich werden alle Monatsbruttos zu einem Jahresbrutto zusammengerechnet und in der Jahrestabelle nachgesehen, ob die Einkommensteuer geringer ausfällt, als bisher gezahlt wurde.)

...und den § 46 EStG, der sich auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. (Antragsveranlagung)
§ 46 Abs. 2 EStG besagt: "Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, ..." es folgt eine abschließende Aufzählung:

- andere Einkünfte über 410 Euro
- steuerfreie Einnahmen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen über 410 Euro
- wenn auf Lohnsteuerklasse VI gearbeitet wurde
- wenn ein Beamter nicht das ganze Jahr Beamter war und auch andere Einkünfte bezog
- wenn ein Ehegatten Arbeitslohn nach Klasse V zu versteuern hatte
- wenn zusätzliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wurden
- auf Antrag


Hier noch ein guter Link
http://www.wer-weiss-was.de/faq166/entry201.html