Urlaub rückwirkend geltend machen??

Hallo,

ich habe ein Problem, was denke ich auch etwas kompliziert ist... Vorab schon mal, spart euch Sprüche wie: selber schuld, oder wie doof bist du denn... (das weiß ich selber ;-))

Folgendes: ich habe im April letzten Jahres unseren ersten Sohn geboren. MuSchu begann am 15.03.07 und endete am 22.6.07.
So, mein Chef rechnete meinen urlaubsanspruch bis zum 15.3. aus (5 Tage bei 30 tagen im Jahr). Den bekam ich ausgezahlt plus div. Überstunden.
Definitiv gearbeitet habe ich nur bis 05.02., da ich dann liegen musste und es einige Komplikationen gab.
Demnach war mir Urlaub und Urlaubsgeld erstmal wurscht.
Nun ist mir durch einen blöden Zufall meine Dummheit aufgefallen, nämlich dass ich ja Anspruch auf Urlaub bis zum 22.6. hatte - macht schlappe 9,irgendwas Tage mehr #klatsch#klatsch.
Lange rede kurzer Sinn: habe ich noch ein Anrecht auf den Urlaub oder ist der verfallen? Angestellt bin ich in der Firma noch, bin aber in Elternzeit.

Ich könnt mir jetzt so in den A.... beißen (auch wenns mir damals wurscht war) zumal ich meinem AG schon viele, viele Überstunden geschenkt habe!!

#danke für eure Tipps!!!!

LG Sandy #schmoll

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Dein Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht, der bleibt bis zum Ende bestehen, wenn du nicht zwischendurch Teilzeit geabreitet hast. Und nein, du hast nicht Ansoruch bis zum 22.6 sondern für den ganzen Juni. Dein Chef darf dir lediglich für die Monate Juli bis Dezember den Jahresurlaub kürzen, sprich du hast Anspruch auf 1/2 des Jahresurlaubes!

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D.h. die Personalabteilung müsste mir den Rest noch ausbezahlen? Das wär ja das beste!! Oder bleibt der Urlaubsanspruch einfach bestehen, falls ich mal wieder da arbeiten sollte??

DANKE Dir!!

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normal bleibt der urlaubsanspruch stehen, bist du evtl. wieder kommst, oder wenn das arbeitsverhältnis beendet wird, wird er dir ausbezahlt.

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Zitat:
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Zitatende
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html

Der in der Person des Arbeitnehmers liegende Grund wäre bei dir die Elternzeit.
Darum gilt:
Zitat:
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html

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Oh wow, das ist ja mal ausführlich!! Danke!!

Jetzt kann ich nur hoffen, dass mein Chef noch den alten Urlaubsplan hat, dass man nachvollziehen kann, dass ich den Urlaub nicht genommen habe!!! Anhand der Auszahlung die ich erhalten habe kann man ja sehen, dass es nicht der Betrag für den gesamten Urlaub war!
Man ist das kompliziert, aber damals war mir das echt in dem Moment wurscht.... #klatsch