Überstunden vor Mutterschutz, abgelten oder abfeiern?

Hallo zusammen :-)

ist es richtig, dass wenn ich mir vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs meine Überstunden auszahlen lasse, diese in die Berechnung von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld einfließen? Würde sich ja dann doch rechnen, wenn ich es mir auszahlen lasse... (immerhin ca. 100 Stunden)

Besteht ein Anspruch auf diese Abgeltung? Bei uns in der Firma gibt es Formulare für Auszahlung von Überstunden und da steht drauf, dass min. 35 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto verbleiben müssen. Ist das so rechtens???

Mir ist so, als ob ich gelesen habe, das Urlaubsanspruch nach 3 Jahren verfällt. Nun beginnt mein Mutterschutz im Dezember und endet Ende Februar/Anfang März, d.h. ich hätte für 2009 für zwei Monate noch Urlaubsanspruch. Was passiert damit? Muss mein AG das auszahlen oder darf er darauf bestehen, dass ich die Tage nach Ende des Erziehungsurlaubes nehme? Ich plane übrigens 3 Jahre, da mir die 2 Jahre bei meinem Sohn zu wenig waren, deswegen die Frage mit der Verjährung....

Ich hofffe es kann mir jemand weiterhelfen. #danke schonmal!

Lilliana

1

Meiner Meinung nach wirken sich solche Zahlungen NICHT auf das Mutterschaftsgeld aus, beim Elterngeld bin ich mir 100 % sicher, dass sie keinen Einfluß haben.

Du hast auch keinen Anspruch auf Auszahlung, wenn der Chef nicht einverstanden ist, kannst es lediglich beantragen. Dass ein gewisses Kontingent nicht ausbezahlt wird, ist bei uns auch üblich und m. E. rechtens, immerhin ist es ein gewerkschaftlich organisierter Großkonzern.

Während der Elternzeit verfallen Freizeitguthaben, die Du vorher nicht entnehmen konntest, NICHT, diese Angst kann ich Dir nehmen.

LG

5



#danke für deine Antwort

2

Meiner Kenntnis nach wirkt sich diese Auszahlung weder bei Mutterschaftsgeld, noch Mutterschaftsgeldzuschuss, noch Elterngeld aus.
Hier gilt bestenfalls die Berücksichtigung von regelmässig gezahltem Entgelt.

Ein Urlaubsanspruch gilt im Prinzip für das Urlaubsjahr = Kalenderjahr. Er kann übertragen werden, verfällt aber und das meist mit kürzerer Zeit als drei Jahren.
Urlaub kann abgegolten werden. Es gilt aber der Grundsatz Freizeit vor Abgeltung. Eine Abgeltung sollte unterbleiben und wird in der Regel nicht gemacht, wenn die Möglichkeit besteht der Urlaub zu nehmen.

Sonderbestimmungen Elternzeit:
- Urlaub kann gekürzt werden für volle Monate der Elternzeit. Sollte der Mutterschutz (nach der Entbindung) bis in den März reichen, hast Du auch Urlaubsanspruch für den vollen Monat März.
- Urlaub der vor dem Mutterschutz nicht genommen werden kann wird gutgeschrieben, auch wenn Elternzeit an den Mutterschutz anschließt.
- Dieser "alte" Urlaub verfällt wenn er nicht ím Jahr nach Ende der Elternzeit genommen wird.
Z. B. wenn Du im Januar entbindest und Elternzeit bis Januar 2010 nimmst kannst Du den alten Urlaub bis 31.12.2011 nehmen.
Falls Du im Anschluss an die Elternzeit kündigst wäre das der klassische Fall für Abgeltung.

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html

3

Mist
Sorry ich bin etwas im Streß und abgelenkt.
Wollte schreiben:
Wenn Du z. B. sogar Elternzeit bis Januar 2012 nimmst, kannst Du den Urlaub noch bis 31.12.2013 nehmen.

4

Super - vielen Dank für die ausführliche Antwort!!!

Ich werd mich demnächst mal mit der Personalabteilung in Verbindung setzen und alle offenen Punkte genau abklären. Jetzt weiss ich aber wenigstens schonmal wie ungefähr das aussehen muss.

#danke