Wandlung vom Kaufvertrag... ab wann darf man zurücktreten?

Hallo,

ich hoffe, dass mir hier jemand weiter helfen kann :-D

Wir haben im Juni 2007 einen Hartan VIP gekauft, dieser war erstmalig wegen defekter Reifen im Septenber 2007 zur Reparatur bei Hartan (wurde von Möbel Höffner eingeschickt) im Oktober 2007 bekamen wir ein neues Gestell. Im Frühjahr 2008 waren die Reifen wieder defekt... diesmal kein einschicken sondern Reparatur vor Ort. Vor einer Woche wurde der Wagen wegen defekter Reifen, nicht richtig funktionierender Bremse und Gestellmängel erneut eingeschickt und ich habe echt die Faxen dicke !!! :-[ Unser KiWa ist ein reiner Stadt KiWa, wurde nicht viel und dolle beansprucht... für Stock und Stein haben wir einen anderen KiWa !!!

Ab wann habe ich das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten? Habe ich es überhaupt? Höffner bietet mir 1/3 vom Kaufpreis aber das sehe ich überhaupt nicht ein... der ganze Wagen ist gerade mal 14 Monate alt und das Gestell sogar nichtmal ein Jahr !!!

Ich hab auch schon ge-googelt aber dieser Paragraphen Wald mach mich ganz wuschig #klatsch

#danke Erdbeerschnee

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Du kannst jetzt schon zurücktreten. Ich habe jetzt nicht extra in das Gesetz geschaut, weil ich aufm Sprung bin, aber ich meine noch was in Erinnerung zu haben, dass beim 3. Mal der Händler auf jeden Fall tauschen muss, da das ja für dich nicht mehr zumutbar ist.

Das mit der Wertminderung gemäß Nutzungsdauer (dass er nur noch 1/3 zahlen will) wurde übrigens kürzlich gekippt. Du musst den Neupreis des Buggys erstattet bekommen. Wenn ich gegen frühen Nachmittag wieder daheim bin schau ich mal, ob ich das Urteil dazu finde.

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Guten Morgen,

vielen Dank !!!

Es wäre toll, wenn du noch irgendwas "schriftliches" findest :-p

Der Händler tauscht ja bereitwillig... jedes Mal gibt es ein anderes Gestell aber das ist ja nach kurzer Zeit auch immer wieder kaputt :-[

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Hallo nochmal.

Also wegen dem Rücktritt vom Kaufvertrag würde ich mich auf § 440 BGB berufen.

Zitat:

"Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."

Da du ja nun schon 2 Mal ein neues Untergestell bekommen hast kann man hier also von einem fehlgeschlagenen Versucht reden.

Wegen der Rückerstattung des Kaufpreises muss ich noch mal intensiv in mich gehen. Was ich bis jetzt so gesehen habe ist es wohl rechtens, dass der Käufer eine Wertminderung für die Nutzungsdauer abrechnet. Aber wie gesagt, ich meine in der Tagesschau vor kurzem mal so was gehört zu haben, dass das nicht mehr rechtens ist.
Ich frag da auch mal meinen Mann, wenn er von der Arbeit kommt. Vielleicht erinnert er sich ja daran.

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