Mehrbedarf für Alleinerziehende?

Hallo,ich habe da mal wieder ein Problemchen,
undzwar bin ich Studentin und alleinerziehend.
Ich erhalte BAföG für mich ,und den Kinderbetreuungzuschlag für meinen Sohn.
Zusätzlich bekomme ich für meinen Sohn 125 Euro Unterhaltsvorschuss und 154 Euro Kindergeld.

Mein Kindergeld behalten meine Eltern,da ich noch zu Hause wohne.Zusätzlich zahle ich ihnen montalich 200 Euro,zwecks Unterkunftskostendeckung.

Ich kaufe auch noch recht oft ein,also Lebensmittel für mich und meinen Sohn und für die Family.Da gehen monatlich nochmal etwa 70-80 Euro drauf.

Der Rest bleibt für meinen Sohn und mich. Davon zahle ich dann Windeln und den ganzen Kram,Kleinung,Uni Bücher,Semesterticket,bla bla....

Es geht,aber es ist eng.Nun meine Frage:

Ich habe jetzt schon mehrmals gelesen,dass mir der Mehrbedarf für Alleinerziehende bei der Arge zusteht auch wenn ich BAföG beziehe.Die Arge Berater sind sich da scheinbar selber uneinig,da ich schon einige verschiedene Meinungen bekommen habe. Ein Berater sagte,es stände mir gar nichts zu.
Ein anderer sagte,mir stände der Mehrbedarf für alleinerziehende definitiv zu,auch wenn ich Studentin bin.Ein weiterer sagte mir,dass ich vorerst Wohngeld für meinen Sohn beantragen müsste.Das hätte Vorrang.

Habe dann bei der Kreisverwaltung Wohngeld beantragen wollen,die sagten aber solange ich zu Hause wohne ginge das nicht.Ich könnte bei der ARGE Sozialgeld für meinen Sohn beantragen.

Mittlerweile bin ich sehr verwirrt;-)

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"Die Arge Berater sind sich da scheinbar selber uneinig,da ich schon einige verschiedene Meinungen bekommen habe. Ein Berater sagte,es stände mir gar nichts zu.
Ein anderer sagte,mir stände der Mehrbedarf für alleinerziehende definitiv zu,auch wenn ich Studentin bin.Ein weiterer sagte mir,dass ich vorerst Wohngeld für meinen Sohn beantragen müsste.Das hätte Vorrang."

Gib den Kollegen ihre Hausaufgaben:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf

"(5) Auszubildende und Studenten, die von der Vorschrift des § 7 Abs. 5 erfasst werden, können in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG ebenfalls Leistun-gen für Mehrbedarfe erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind (siehe hierzu Rz 7.90 zu § 7)."

Randziffer 21.4

Hierzu auch also § 7:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-7-SGB-II-Berechtigte.pdf

Ab Randziffer 7.90

http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p7/p07_10006.html

http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/sgb_v/sgb_v_10023.html

Ach, und: Den § 22 Abs. 7 SGB II sollten sie auch mal durchlesen.

LG
Ch.

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Vielen Dank:-)

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Nur mal so interessenhalber.
Sie wohnt ja mit dem Kind noch bei ihren Eltern.Zählt sie dann trotzdem als alleinerziehend?

LG und danke.

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