Frage zur Unterhaltszahlung an Frau

Mein Freund befindet sich in folgender Situation. Wer kann Auskunft geben.
Lebt getrennt von seiner Frau und den Kindern, will sich nach dem Trennungsjahr scheiden lassen.
Unterhaltszahlung erfolgt an Kinder und Frau. Frau will nicht arbeiten gehen. Kinder 9 und 11 Jahre.
Frau hat Rheuma und geht schon seit dem die Kinder da sind nicht mehr Arbeiten. Ist nicht Behindert / Arbeitsunfähig geschrieben. Er ist nur der Meinung / Rechtsanwalt auch das er sein ganzes Leben für diese Frau Unterhalt zahlen muss.
Wenn sie während der Ehe krank geworden ist und sie dann irgendwann Arbeitsunfähig ist muss er auch nach der Scheidung immer zahlen.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Weshalb lässt man sich dann überhaupt noch Scheiden. Das kann doch nicht sein. Frau und Kinder bekommen derzeit von ihm 1700 Euro. Nächstes Jahre bekommt er dann STeuerklasse I und es bleibt ihm dann noch der Mindestsatz von 890 Euro. Wie soll man davon sein ganzes Leben leben.
Er kann doch nicht sein Leben lang für diese Frau zahlen müssen.
Bitte bitte um Hilfe.
Danke.
Bin verschweifelt weil davon auch unsere gemeinsame Zukunft abhängt.
Danke im Voraus.#danke

1

Doch, da hat der Anwalt deines Freundes schon Recht!
So wie ich das höre ist auch kein Ehevertrag vorhanden der die Unterhaltszahlungen im Falle einer Scheidung regelt, oder?

Ich kann dich aber ein bisschen trösten: Für seine Kinder zahlt er "nur" bis sie ihre erste Berufsausbildung/ Studium abgeschlossen haben.
Für seine erste Ehefrau wird er aber für den Rest seines/ ihres Lebens Unterhalt zahlen...

2

Hallo, danke erst einmal für Deine Antwort:-) Habe gerade Deine Visitenkarte gelesen. Bin auch Reiterin! Nur mal nebenbei.
Mit seinen Kindern - ist klar. Nur ich verstehe absolut nicht#kratz. Seine Frau wäre ja nun noch in der Lage arbeiten zu gehen. Ist das überhaupt o.k.#kratz
Und nochmal was für einen Sinn macht den dann eine Scheidung????? Für mich doch dann keinen.:-[
Er möchte mich irgendwann heiraten - aber wie soll das gehen. Wie sollen wir zusammen ein Baby in die Welt setzen#schmoll#heul. Er kann doch gar nicht unter diesen Umständen eine Familie ernähren#heul
Gibt es da absolut keine Möglichkeit:-(#kratz#gruebel
Vielen lieben Dank nochmal#danke#liebdrueck

3

Also, den Unterhalt der Frau kann er kürzen wenn das kleinere Kind 10 ist.
Da muss sie zumindest halbtags arbeiten. Aber, wo bekommt sie einen Job? Wenn das kleinere Kind 16 ist darf sie sogar den ganzen Tag arbeiten. Wie es dann mit Unterhalt aussieht wiess ich nicht genau aber das sollte ein versierter Anwalt sagen können.

Übrigens solange sie nicht als behindert eingestuft ist oder krankgeschrieben MUSS sie sich einen Job suchen!

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Guten Morgen. Wieder "der Schuster mit den schlechtesten Schuhen". Es erstaunt mich jedes Mal wieder. Also, in solchen Fällen ist es doch zumindest ein Ansatz über eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung nachzudenken.

Viel Glück.

Enugis

5

Na das sie jetzt arbeiten müsste weiss ich auch.
Mein Freund will aber in diesem Trennungsjahr keinen Streit anfangen und will bis zur Scheidung den Unterhalt bezahlen.
Will nicht das die Kinder ggf. drunter leiden.
Was mich interessiert: wenn sie dann doch berufsunfähig geschrieben wird und die Krankheit bestand schon in der Ehe-> muss er sein Leben lang bezahlen für Sie trotz Scheidung????
Falls wir mal heiraten-> muss ich dadurch auch für diese Frau aufkommen.

#danke

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Hallo Teekllee. Ich habe dir mal einen guten Artikel des MDR kopiert. Ist schön einfach geschrieben und ich hoffe, alles drin, was du brauchst. Etwas viel vielleicht.;-)

Scheidung und Unterhalt
Das in §§ 1569 ff BGB geregelte Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten kennt eine ganze Reihe unterschiedlicher Fälle, in denen der eine Ehegatte dem anderen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist.
auf dieser Seite:
I. Zum Unterhaltsanspruch dem Grunde nach:
II. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs
III. Sonstige Fragen

Scheidungsopfer Kind; Rechte: MDR

Scheidungsopfer Kind
I. Zum Unterhaltsanspruch dem Grunde nach:
1. In welchen Fällen hat der eine Ehegatte gegen den anderen nach der Scheidung einen Unterhaltsanspruch?

Das in §§ 1569 ff BGB geregelte Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten kennt eine ganze Reihe unterschiedlicher Fälle, in denen der eine Ehegatte dem anderen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist. Die wohl wichtigsten Anwendungsbeispiele sind:
- Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB);
- alters- oder krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (§§ 1571, 1572 BGB);
- Arbeitslosigkeit trotz Bemühungen um angemessene Arbeit (§ 1573 Abs. 1 BGB);
- sog. „Aufstockungsunterhalt“ wegen nur ungenügender eigener Erwerbseinkünfte (§ 1573 Abs. 2 BGB).

2. Besteht ein Unterhaltsanspruch auch dann, wenn beide geschiedenen Eheleute voll arbeiten?

Ja, das ist durchaus möglich, in der Praxis sogar weit verbreitet. Es handelt sich dabei um den sog. Aufstockungsunterhalt, der regelmäßig zu leisten ist, wenn der eine Ehegatte nach der Scheidung nennenswert mehr verdient als der andere. Dann kann dieser von jenem den Unterschiedsbetrag zwischen den eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Hintergrund dieser und auch anderer Regelungen ist, dass sich das Maß des nachehelichen Unterhalts nach den früheren, regelmäßig vom gemeinsamen Wirtschaften in und aus einem Topf geprägt gewesenen ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 Abs. 1 BGB). Der Aufstockungsanspruch kann zeitlich begrenzt werden, soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit angemessen erscheint (§ 1573 Abs. 5 BGB).

3. Rechtfertigt die Betreuung von Kindern, dass der betreuende Ehegatte Unterhalt bekommt und nicht arbeiten muss?

Im Allgemeinen ja, es gibt aber etliche Besonderheiten. Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch, solange und soweit von dem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte ein noch nicht schulpflichtiges Kind im Alter von weniger als acht Jahren betreut. Geht das gemeinsame Kind bereits zur Schule, obliegt es dem Unterhaltsbedürftigen regelmäßig, sich um eine Teilerwerbstätigkeit zu kümmern. Ab einem Alter des Kindes von etwa 14 bis 16 Jahren ist dem Berechtigten dann meistens die Aufnahme eines Vollbeschäftigungsverhältnisses möglich und zumutbar. Bei der Betreuung von zwei oder mehr gemeinsamen Kindern kann dem betreuenden Ehegatten eine Erwerbstätigkeit nur in geringerem Umfang zugemutet werden.
Stets ist zu beachten, dass es bei Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang der geschiedene Ehegatte, der ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut, durch Erwerbstätigkeit den eigenen Unterhalt ganz oder jedenfalls teilweise bestreiten muss, immer auf eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ankommt. Dabei können einerseits das Maß der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder der Kinder, andererseits aber z.B. auch tatsächlich vorhandene anderweitige Betreuungsmöglichkeiten von Bedeutung sein.

4. Kann der Ehegatte, der nach der Scheidung ein Studium oder eine sonstige Ausbildung aufnehmen will, auf Zahlung von Unterhalt hoffen?

Ja, er kann, sofern nur (1.) er die Ausbildung vor oder während der Ehe im Einverständnis mir dem Ehegatten abgebrochen oder erst gar nicht aufgenommen hatte, (2.) die alsbald zu beginnende Ausbildung nunmehr dazu dient, eine angemessene, den Unterhalt nachhaltig sichernde Erwerbstätigkeit zu erlangen und schließlich (3.) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist, § 1575 Abs. 1 BGB. Auf Finanzierung einer Zweitausbildung kann derjenige, der bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einträglichen Erwerbsmöglichkeiten verfügt, den anderen Ehegatten aber grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen.

5. Muss der Ehegatte dem geschiedenen Partner, der arbeitslos wird, Unterhalt zahlen?

Das ist denkbar. Wichtig ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeitslosigkeit eintritt:
- Ist dies erst nach Rechtskraft der Scheidung geschehen, so besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Denn das Risiko eines arbeitsmarkt- oder krankheitsbedingten Verlustes des Arbeitsplatzes trägt, wenn es sich erst nach rechtskräftiger Scheidung verwirklicht, der arbeitslos werdende Ehegatte selbst. Anderes gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis rückblickend schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr als eine sichere und nachhaltige Unterhaltssicherung im Sinne eines Dauerarbeitsplatzes einzuschätzen war (§ 1573 Abs. 4 BGB); in diesem Fall kann der nachträglich arbeitslos gewordene Ehegatte ausnahmsweise Unterhalt verlangen.
- Eine vor Rechtskraft der Scheidung eingetretene Arbeitslosigkeit löst hingegen, da die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (erst) zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs vorliegen müssen, in der Regel immer einen Anspruch auf Unterhalt aus. Den Unterhaltsberechtigten trifft aber unter Umständen – nicht anders als in sonstigen Fällen der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen – eine Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht, sich ernsthaft und nachhaltig um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.

6. Die Ehegatten haben sich getrennt, wollen oder können aber noch nicht die Scheidung beantragen (z.B. weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist). Besteht dennoch jetzt schon ein Unterhaltsanspruch?

Ja, der sog. Unterhalt bei Getrenntleben (§ 1361 BGB) verschafft dem Bedürftigen einen Anspruch, der sich im Wesentlichen genau so berechnet wie der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. In der gerichtlichen Praxis spielt der Getrenntlebensunterhalt sogar eine große Rolle, weil der nacheheliche Unterhaltsanspruch erst mit rechtskräftigem Scheidungsurteil einsetzt und sich der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs häufig verzögert.

7. Der geschiedene Mann hat wieder geheiratet. Seine neue Frau hat aus erster Ehe zwei Kinder mitgebracht. Er sagt, er müsse jetzt für die neue Familie sorgen und der alten Ehefrau keinen Unterhalt mehr bezahlen. Ist das rechtens?

Nein. Seine neue Ehefrau ist im Verhältnis zur früheren im Regelfall nur nachrangig unterhaltsberechtigt, d.h. der Mann muss zunächst den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Frau in voller Höhe erfüllen (§ 1582 BGB). Die zwei Kinder der neuen Ehefrau haben gegen ihn von Rechts wegen keinen Unterhaltsanspruch; dass ihre Mutter ihn geheiratet hat, ändert hieran nichts.

8. Ändert sich die Rechtslage, wenn der Mann mit der neuen Ehefrau gemeinsame Kinder hat oder bekommt?

Ja. Die Kinder mit der neuen Frau haben Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater und sind im Verhältnis zur früheren Ehefrau gleichberechtigt. Das hat vor allem dann Konsequenzen, wenn die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Mannes begrenzt ist, er also nicht besonders viel verdient. Da ihm ein sog. Selbstbehalt von 750 € unangetastet verbleiben muss (bei Nichterwerbstätigen: 650 €), kann es passieren, dass die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten nicht vollständig befriedigt werden können, sondern im gleichen Verhältnis gekürzt werden müssen.

9. Wann erlischt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Vor allem dann, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet; dann kann und muss er sich an seinen neuen Ehegatten halten. Ansonsten gibt es einige Fallkonstellationen, in denen ein Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit einer Inanspruchnahme des Verpflichteten entweder vollständig versagt oder der Höhe nach herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird. Hierher rechnen insbesondere Ehen von kurzer Dauer, außergewöhnlich schwerwiegende Pflichtverletzungen des Berechtigten gegen den Verpflichteten und verfestigtes Zusammenleben des Berechtigten mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (vgl. § 1579 BGB).

II. Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs
1. Wie hoch ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch? Wie wird er berechnet?

Maßgebend für die Höhe des Unterhalts sind neben den aktuellen Einkünften der Ehegatten vor allem die früheren ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB). Nachfolgend einige vereinfachte Beispiele:

a) Sein Nettomonatsverdienst beträgt gegenwärtig 2.500 €, ihrer 800 €. Ähnlich war es schon während der Ehe. Kinder sind keine vorhanden. Unterhaltsberechtigung der Frau?
Die Ehefrau kann Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB verlangen, und zwar für einen von der Dauer der Ehe abhängigen Zeitraum (§ 1573 Abs. 5 BGB). Die Höhe errechnet sich wie folgt:
Bei beiden Ehegatten ist zunächst der sog. Erwerbstätigenbonus von 1/7 der Einkünfte abzuziehen. Dann verbleiben
beim Ehemann (6/7 von 2.500 € =) 2.142,86 €,
bei der Ehefrau (6/7 von 800 € =) 685,71 €.
Die Summe dieser beiden bereinigten Einkommen von (2.142,86 € + 685,71 € =) 2.828,57 € ist auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen; es ergibt sich ein Bedarf von (jeweils) 1.414,28 €. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Frau errechnet sich anschließend als Differenz zwischen Bedarf und bereinigten Erwerbseinkünften zu 6/7, beträgt also
1.414,28 €
- 685,71 €
= 728,57 €.

b) Wie im Fall a) mit der Besonderheit, dass die Ehefrau während der Ehe noch nicht gearbeitet, sondern den Haushalt versorgt hatte und erst nach der Scheidung die Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Diese Fallkonstellation war vor Kurzem Anlass für einen grundlegenden Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach der früher praktizierten Anrechnungsmethode wäre die Hausfrauentätigkeit bei der geldmäßigen Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt geblieben; die Ehefrau hätte, ausgehend von eheprägend gewesenen Nettoeinkünften allein des Mannes von 2.500 € und einem daran anknüpfenden Unterhaltsbedarf der Frau von 3/7 = 1.071,43 €, nach Anrechnung von 6/7 ihrer neuen Erwerbseinkünfte (= 685,71 €) mit monatlichen Unterhaltszahlungen von lediglich
1.071,44 €
- 685,71 €
= 385,72 €
rechnen können. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2001 (abgedruckt u.a. in NJW 2001, 2254) ist nunmehr die Differenzmethode maßgebend. Danach ist die während der Ehe erbrachte Familien- und Hausarbeit als eine den ehelichen Lebensstandard prägende und der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzusehen mit der Folge, dass der Wert der Haushaltsleistungen bei der Differenzrechnung zu berücksichtigen ist und sich – nach Scheitern der Ehe – in dem durch die neue Erwerbstätigkeit erzielten Verdienst widerspiegelt. Demnach wird bei Anwendung der Differenzmethode im Beispielsfall bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ein fiktives Gesamtnettoeinkommen von 3.300 € (Verdienst des Mannes: 2.500 €; zuzüglich Wert der Hausfrauentätigkeit: 800 €) angenommen. Der Unterhaltsanspruch beläuft sich dann, in der Berechnung genau der Darstellung in der Variante a) entsprechend, auf
728,57 €.
Das ist im Vergleich zum oben ermittelten Betrag von 385,72 € nahezu eine Verdoppelung! Übrigens hat mittlerweile das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass eine während der Ehe geleistete Haushaltsführung und Kindererziehung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zwingend berücksichtigt werden muss und dass die früher durch Heranziehen der Anrechnungsmethode bewirkte Schlechterstellung des die Familienarbeit übernehmenden Ehegatten verfassungswidrig ist (Urteil vom 05.02.2002, abgedruckt u.a. in FamRZ 2002, 527).

c) Wie Beispiel a); die Ehefrau betreut aber „nebenbei“ noch zwei gemeinsame minderjährige Kinder im Alter von 4 und 8 Jahren, denen der Ehemann Beträge von 267 € (für das jüngere) und von 324 € (für das ältere Kind) als Unterhalt schuldet (vor Anrechnung des Kindergeldes).
Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Frau ist zunächst der vom Mann nach der Unterhaltstabelle geschuldete Kindesunterhalt (insgesamt 591 €) bei der Ermittlung seines bereinigten Einkommens vorweg abzuziehen; statt von 2.500 € ist also von 1.909 € auszugehen. Der Rechenweg ist anschließend derselbe wie oben unter a) dargestellt. Bei Abzug des Erwerbstätigenbonus von jeweils 1/7 ergibt sich ein Gesamtnettobetrag von
(6/7 von 1.909 € =) 1.636,29 €
+(6/7 von 800 € =) 685,71
=2.322,00 €,
mithin ein Bedarf von je 1.161 €. Die Ehefrau, deren Nettoeinkünfte zu 6/7 hiervon abzuziehen sind, kann also einen Unterhalt beanspruchen in Höhe von
1.161,00 €
- 685,71 €
= 475,29 €.

2. Ändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind?

In der Regel ja, das zeigt ein Vergleich der unter II.1.a) und c) geschilderten Beispiele.

3. Der Mann hat nach der Scheidung eine Gehaltserhöhung bekommen. Steht der Frau jetzt höherer Unterhalt zu?

Wahrscheinlich ja. Es muss sich allerdings um eine nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Gehaltssteigerung handeln. Mehreinkünfte des Unterhaltspflichtigen in Folge einer außergewöhnlichen Entwicklung nach der Trennung bzw. Scheidung (z.B. nicht absehbarer Karrieresprung, Lottogewinn) bleiben dagegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs außer Betracht.

III. Sonstige Fragen
1. An wen kann man sich mit Fragen zu Scheidung und Unterhalt wenden?

Soweit es um den Kindesunterhalt geht, ist das zuständige Jugendamt ein geeigneter und kompetenter Ansprechpartner. Beim Ehegattenunterhalt empfiehlt sich im Zweifels- oder Streitfall, zumal häufig zahlreiche nicht ganz einfache Fragen zu beantworten sind, am ehesten der Weg zum Rechtsanwalt.

Da das Unterhaltsrecht stark von der Rechtsprechung der Obergerichte (Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof) geprägt ist, kann das Studieren der von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien hilfreich sein. Für den Bereich des Freistaates Sachsen etwa kann man diese gegen eine Gebühr von 7,50 € beim
Oberlandesgericht Dresden, Geschäftsstelle der Familiensenate, Ständehaus, Schloßplatz 1, 01067 Dresden, Tel.: 0351/446-1430
anfordern oder ohne besondere Kosten im Internet unter der Adresse www.justiz.sachsen.de durch Anklicken der buttons „Gerichte“, dann „homepages“, anschließend „Oberlandesgericht“ und schließlich „Leitlinien“ aufrufen und ggfls. herunterladen. Im Freistaat Thüringen und in Sachsen-Anhalt bestehen vergleichbare Möglichkeiten.
Als einigermaßen leicht verständliche Literatur bietet sich das Buch zur Sendung ARD-Ratgeber Recht „Krise – Trennung – Scheidung“ (326 Seiten; 8,95 €) an, zu beziehen bei allen Verbraucherzentralen oder im Buchhandel. Das Buch behandelt über das Thema Scheidung und Unterhalt hinaus auch sonstige Rechtsfragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. Es ist in erster Auflage 2001 erschienen, damit recht aktuell, kann aber naturgemäß nicht mehr die allerneueste Rechtsprechung (wie z.B. oben unter II.1.b) enthalten.

2. Was kann/sollte der Unterhaltsberechtigte oder –verpflichtete tun, wenn sich die für die Bemessung des Unterhalts bedeutsamen Verhältnisse zu seinen Gunsten verändern?

Er sollte auf eine entsprechende Änderung der Unterhaltsleistung drängen. Wenn sich z.B. der geschiedene Partner, der im Besitz eines Unterhaltstitels (Urteil) ist, nicht freiwillig darauf einlässt, kann der andere Ehegatte sog. Abänderungsklage beim Familiengericht erheben. Das ist z.B. auch dann möglich, wenn die Veränderung der Verhältnisse allein darin besteht, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile gewandelt hat; dies geschieht gelegentlich, und dann meist mit erheblichen Auswirkungen (s.o. II.1.b).

3. Kann man in einem Ehevertrag den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt völlig ausschließen?

Im Allgemeinen jedenfalls dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Vereinbarung absehbar ist, dass der an sich Unterhaltsberechtigte auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ein vollständiger Unterhaltsausschluss wäre in dieser Situation wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Im Übrigen hängt es von einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung des Ehevertrages ab, ob die unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sind.

4. Was macht die Frau, wenn der geschiedene und zum Unterhalt verpflichtete Ehemann aus Unmut oder Unlust beharrlich nicht zahlt? Ist es richtig, dass er sich strafbar macht?

Sie droht dem geschiedenen Ehegatten im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige. Denn er macht sich – seine Leistungsfähigkeit unterstellt – wegen „Verletzung der Unterhaltspflicht“ (§ 170b des Strafgesetzbuches) strafbar, wenn ihr Lebensbedarf dadurch, dass er sich der Unterhaltspflicht entzieht, gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.

Artikel vom 25.04.2002

zuletzt aktualisiert: 02. Juli 2002 | 19:05

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8

dazu kann ich nur wieder von meiner mutter erzählen: war 14 jahre verheiratet, dann die scheidung vor 25 jahren, jetzt ist sie 65, in rente und da mein vater erst 64 jahre alt ist muss er noch, bis er selber in rente geht, ihr den ergänzenden unterhalt draufzahlen. sie ist weder krank noch ähnliches, hat halt nach all den jahren raus aus dem beruf nie einen job gefunden und damit bliebt die unterhaltspflicht ein lebenlang bestehen.

dsomit ist die ehe immer noch ein bund fürs leben,

gruß, liisa

9

eine sache dennoch:

wenn sich seine steuerklasse durch die scheidung ändert, wird auch der unterhalt neu berechnet und die ex-frau erhält entsprechend weniger. wenn ihr heiratet und sein nettoeinkommen sich dadurch erhöht, bleibt der unterhalt erstmal so; wenn ihr allerdings ein kind bekommt, geht das ab dem 1.april diesen jahres vor der ex-frau und damit senkt sich ihr unterhalt um ca. 100 euro, da dein dann-mann auch dir gegenüber zu unterhalt verpflichtet ist, teilen sich seine zwei frauen das geld, das ihm dann nach dem unterhalt für die drei kinder und seinem selbstbehalt noch übrig bleibt.

lange rede, kurzer sinn: wenn ihr heiratet und kind habt, muss er weniger an sie zahlen, zahlen wird er aber tatsächlich womöglich ein leben lang. es sei denn, sie heiratet neu.

gruß nochmal, liisa

12

Ich behaupte jetzt mal ganz laienhaft, wenn seine Frau wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig ist, wird er sie nicht an die Schüppe kriegen. Ob Rheuma dazuzählt, kann ich Dir leider nicht sagen. Die einzige Möglichkeit wäre, verheiratet zu bleiben (sofern sich das lohntechnisch günstig bemerkbar macht)...aber das hilft Dir ja nun auch nicht weiter. Wenn SEIN Anwalt schon sagt, dass da nichts zu machen ist, wird das wohl seine Richtigkeit haben. Ggf. würde ich eine zweite Meinung einholen.

13

Noch ist sie nicht arbeitsunfähig geschrieben. Schaut sich aber auch nicht nach Arbeit um. Will sie auch gar nicht.
Auf Grund dessen allem werde ich mir wohl eine Zukunft mit ihm abschmincken können? Wir werden niemals heiraten und ein Baby bekommen können - rein realistisch#heul#heul#heul
Da hat man den Richtigen Mann gefunden und dann#schmoll
Da gibt es nur zwei Möglichkeiten, entweder ich trenne mich oder verzichte auf ein Mutterglück für den Rest meines Lebens.#schmoll
Aufgrund dessen solche Entscheidungen zu Treffen. Schlimm#heul

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Hallöchen!!
Ja, Rheuma gehört dazu, haben wir selber einen Fall in der Familie. Jedoch weiss ich nicht wie stark die Krankheit bei der "Exfrau" fortgeschritten ist.
In unserer Familie ist es schon so stark, das es unmöglich wäre zu arbeiten :-(
(Beeinträchtigung des Sehvermögens etc...)

Grüße von mir!!

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Kenn ich - mein Freund war 12 Jahre verheiratet - Sie nie gearbeitet - haben zwei Kinder 12 und 16.
Ihm bleibt nur der Mindestsatz - obwohl wir größere Whg brauchen, da die Kinder regelmäßig bei uns sind - das zahl also ich,l genau wie Essen, Nebenkosten und Geschenke - die ja noch zu dem Unterhalt dazu kommen - oder auch mal der Kinobesuch oder das Eis.
Wenn wir heiraten, dann würden unsere Gehälter zusammengerechnet und davon der Unterhalt abgezogen - also darfst Du als "neue" Frau an seiner Seite immer mitzahlen :-) Wird Zeit dass sie das Gesetz ändern.

Wir bekommen jetzt ungeplant ein gemeinsames Kind - da bei ihm nichts mehr übrig bleibt, muss ich das komplett selbst regeln.

Viele Grüße
Doni

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Hallo Doni,
würde Dir gerne mal ne mail schreiben. Kannst Du mir Deine Mail-Adresse geben?

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Teeklee - Du kannst mich über meine VK erreichen.

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Huhuu Teeklee,

also erst einmal Kopf hoch und tief durchatmen.

Mein Mann und ich sind in genau der selben Situation und haben jetzt sogar geheiratet.

Grundsätzlich erst einmal, dass es nicht feststeht, dass er für seine Ex sein bzw. ihr Leben lang UH zahlen muss.

Mein Mann hat genau 2,5 Jahr UH für sie gezahlt und dann entitrenti, weil sie wieder arbeiten gehen musste. Mit allein Harz4 lebt es sich ja auch nicht doll.

Ich würde an Eurer Stelle wirklich es wagen vor Gericht zu ziehen, denn 1700,00 Euro sind eindeutig zuviel und stehen in keiner Relation auch nicht mit Steuerklasse 3.

Wenn er in die Steuerklasse 1 rutscht dann ändert sich auch automatisch der UH für die Kinder und Ex, da er ja nun ein anderes Nettoeinkommen hat!

Das mit den 890,00 Euro ist leider ein hartes Brot, aber das ist auch bei uns so. Alleine könnte mein Mann wahrscheinlich kaum überleben, geschweige denn sich ne paar neue Schlüpper kaufen.

Wenn Ihr heiratet, dann brauchst Du selbstverständlich nicht für seine Ex aufkommen!

Ausser:

Du verdienst sooooo viel (wir reden hier ab 3.000,00 Euro netto aufwärts), dass er nun ein Leben im Saus und Braus führt und seine Ex am Hungertuch nagt. Da ich davon ausgehe, dass dies definitv nicht der Fall sein wird, brauchst Du Dir keine Sorgen machen!

Wenn Du möchtest kannst Du mich gerne über meine VK anschreiben. Hab immer ein offenes Ohr für Gleichgesinnte!

Liebe Grüße

Janine #klee

P.s. Aus welcher Stadt kommst Du eigentlich?

Und hier noch ein Tipp von mir als Zweitfrau an Dich und Deinen Freund: http://www.vaeteraufbruch.de/

Schau Du doch mal auf der linken Seite unter "Zweitfrauen" vorbei!

25

"denn 1700,00 Euro sind eindeutig zuviel und stehen in keiner Relation auch nicht mit Steuerklasse 3."

Das kommt doch auf's Einkommen an...wieviel er verdient, steht hier nirgendwo.

Ich gehe davon aus, dass der Unterhalt von einem Anwalt berechnet wurde...und der wird's schon richtig ausgerechnet haben.

Der Ex-Mann von meiner Freundin (sie ist jetzt wieder neu verheiratet) musste entsprechend seines Einkommens auch insgesamt 1200 Euro für sie und die zwei gemeinsamen Kinder zahlen.

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Da wundert es mich nicht, dass immer weniger Männer zu einer Eheschließung bereit sind. In unserem Bekanntenkreis sind wir jedenfalls die einzigen mit Trauschein.

Zumindest sollte man einen Ehevertrag haben, aber vor lauter rosarot wollen die meisten das leider nicht sehen. Ich habe darauf bestanden, denn wer weiß, wer von uns beiden im Falle einer Trennung der finanzkräftigere sein wird.