Schließt Scheidungsfolgenvereinbarung Antrag auf Versorgungsausgleich aus?

Hallo,
ich befinde mich kurz vor der Scheidung. Vor einigen Monaten haben mein noch Mann und ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterschrieben.

In dieser heißt es unter anderem: Wir vereinbaren auf Gegenseitigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG, dass der Versogungsausgleich nach den Betimmungen der §§ 1 ff. VersAusglG im Falle einer Scheidung unserer Ehe vollständig ausgeschlossen ist und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Die gerichtliche Änderung dieser Vereinbarung wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.

Ich habe damals aus Dummheit, stressbedingt, Unwissenheit, und weil mein Mann mich unter Druck gesetzt hat, ohne mir über die Folgen bewusst zu sein, zugestimmt und unterschrieben.

Nun wurde mir von dem Rechtsanwalt meines Mannes gesagt, dass ich im Zuge des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen könnte.

Schließt das eine nicht das andere aus?

Wir waren/sind mehr als 25 Jahre verheiratet (noch) und ich habe nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt.

Ich weiß, dass meine Frage hier nicht verbindlich beantwortet werden kann. Dennoch bin ich für den einen oder anderen Denkanstoß dankbar.

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Suche dir unbedingt einen eigenen Rechtsanwalt.

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Ist die Scheidungsfolgevereinbarung notariell beurkundet?
Wenn ja, für die Zukunft: wenn du etwas nicht verstehst, bitte den Notar um Erklärung und oder holte dir einen Anwalt zur Prüfung.

Für jetzt ist das zu spät:

Du hast noch Chancen, dass es doch noch zum Versorgungsausgleich kommt.

"Ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich in meinem Fall überhaupt rechtlich zulässig?

Grundsätzlich muss das Gericht prüfen, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist. Eine solche Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn einer der Eheleute durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt würde.

Allerdings hat das Familiengericht die Wirksamkeit bzw. die Sittenwidrigkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich nur dann zu prüfen, wenn einer der Ehegatten die Unwirksamkeit behauptet oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gibt (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1729; OLG Rostock FamRZ 2015,410).

Eine solche sittenwidrige Benachteiligung kann insbesondere bei einer längeren Ehe gegeben sein, wenn einer der Eheleute nicht berufstätig war, um Kinder groß zuziehen. Beispiel: Die Ehe dauerte 18 Jahre, der Ehemann war immer berufstätig, während die Ehefrau die meiste Zeit der Ehe Hausfrau war und die beiden Kinder betreute. In einem solchen Fall hat der Ehemann die vollen Rentenanwartschaften, während die Ehefrau nur eine sehr geringe Rente hat. Im Alter kann sie deshalb nicht allein von ihrer Rente leben. Da sie infolge der Scheidung nach dem Tod ihres Ex-Manns auch keine Witwenrente bekommt, ist sie dringend auf den Versorgungsausgleich angewiesen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich würde deshalb vom Gericht als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft."

Ich bitte dich, dir für die Scheidung einen eigenen Rechtsanwalt zu holen. Wieso gibt dir der RA deines Mannes Tipps. Beauftrage bitte selbst einen Rechtsanwalt und besprich das weitere Vorgehen.

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Den Tip, dir unbedingt einen eigenen Anwalt zu nehmen, hast du ja schon bekommen. Mach bloß nicht den Fehler, dir um des lieben Frieden willens irgendwas einreden zu lassen - Frauen sind dabei klassisch richtig, richtig schlecht. Gerade wenn du aufgrund eurer familiären Situation wenig gearbeitet und damit geringe Rentenansprüche hast, wäre es fahrlässig, auf etwas zu verzichten, das dir zusteht.