Scheidung- Geburt Baby mit neuem Partner...Dringend!!

Hallo zusammen,

ich bin seit August geschieden hab aber das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk noch nicht erhalten.

Nun ist es so das ich im November mein Baby mit meinem neuen Partner bekommen habe,eigentlich sollte bis dahin alles erledigt sein aber das Gericht kommt nicht aus dem Knick.

Jetzt ist rechtmäßig mein Ex-Mann der Vater,weiß jemand ob der persönlich beim Srtandesamt erscheinen muss um dem Namen zuzustimmen und für die Austellung der Geburtsurkunde,oder reicht ein unterschriebenes Schriftstück von ihm auch aus?

Im Standesamt ist heut keine Sprechstunde und meine Anwältin weiß so was nicht,das hab ich im Vorfeld abgeklärt.

Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen


LG Inga

1

Hallo.

Ist ja doof. Rufe beim Gericht an und sag, du holst es perönlich ab. Du brauchst es unbedingt zwecks Eintragung des Vaters. Dein Ex muss nicht mit. Er wird vom Standesamt angeschrieben. Aber ich würde beim Gericht nachbohren und sagen, dass es ganz dringend ist. Lass dich nicht abwimmeln.

Viel Glück.

LG Hermina

5

Solange du noch kein Rechtskräftiges Scheidungsurteil in den Händen hällst,ist bzw bleibt dein Ehemann bzw Ex Ehemann als Vater in der Geb Urkunde stehen!So ist das bei mir auch gerade.Mein neuer Lebenspartner hat zwar die Vaterschaftsanerkennung noch vor Geburt gemacht aber nützen tut das gerade sehr wenig :-(

Ich warte auch auf das Rechtskräftige Urteil und dann ist ER raus und kann sich auch nicht mehr quer stellen.Als meine kleine im Januar geboren wurde,wurde mein Ex Mann (damals noch Mann ) angeschrieben vom Standesamt,das er der Namensgebung für das Kind zustimmt....Hat Er nicht gemacht,und so hat meine kleine Maus keinen Vornamen in der geb Urkunde stehen lediglich den Familien Namen!!!!

Ich finde das echt ne frechheit,nun regelt das mein Anwalt...Ist das beste was man dann machen kann

2

Soweit ich weiß müssen beide Männer zur Namensänderung im Amt miterscheinen und unterschreiben.

3

so. gefunden:

Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.


Dann:

"Fall 5: Die Ehe, aus der das Kind stammt, wird geschieden. Nach der Scheidung hat die Mutter wieder geheiratet und den Namen ihres neuen Ehemannes angenommen.
Wunsch: Das Kind aus der vorangegangenen Ehe, dass den Namen des leiblichen Vaters führt, soll den Namen bekommen, den die Mutter und ihr neuer Ehemann jetzt führen.

Das Kind kann den Familiennamen des Stiefvaters oder einen Doppelnamen (Name des leiblichen Vaters und Name des Stiefvaters, Reihenfolge beliebig) erhalten. Voraussetzung ist, dass der leibliche Vater in diese Namensänderung vorher einwilligt. Der leibliche Vater muss also zuerst beim Standesamt seines Wohnsitzes vorsprechen und dort die Erklärung unterschreiben, dass er mit der neuen Namensführung einverstanden ist. Wenn der Vater außerhalb der Gemeinde Wardenburg lebt, sind wir gerne bei der Beschaffung der Einwilligungserklärung behilflich. Es sollte aber grds. vorab geklärt werden, ob er überhaupt einverstanden ist. Der leibliche Vater kann aber auch zusammen mit den Eheleuten und dem Kind die Namenserklärung abgeben.

Wenn der Vater die Einwilligung verweigert, gibt es grds. noch die Möglichkeit, diese Einwilligung durch das Amtsgericht ersetzen zu lassen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gerichte sehr strenge Anforderungen stellen. Es muss schon zum Wohl des Kindes unbedingt erforderlich sein, dass die Namensänderung erfolgt (Härtefall). Es reicht nicht aus, dass das Kind sich eine neue Namensführung wünscht.

Diese Form der Namenserteilung ist mehrfach möglich, also bei jeder neuen Ehe der Mutter können die Kinder bei Einverständnis des Vaters den neuen Familiennamen der Mutter übernehmen.

Vorsprechen müssen bei der Namenserklärung vorab der leibliche Vater, später die Mutter, deren Ehemann und ggfls. das Kind.
Bitte beachten Sie, dass sowohl bei der Abgabe der Einverständniserklärung des leiblichen Vaters als auch bei der Namenserklärung der Mutter etc. Gebühren anfallen.

Fall 6: Wie Fall 4, allerdings führt das Kind den Namen des leiblichen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet war.
Wunsch: Das Kind soll den Namen erhalten, den die Mutter und ihr neuer Ehemann führen.

Hierzu bedarf es wieder vorab der Einwilligung des leiblichen Vaters, weil das Kind seinen Namen führt. Des weiteren gilt das zu Fall 5 gesagte. "

4

Hallo.

Das ist richtig. Aber wenn das Kind nicht vom alten Parnter ist, sondern vom neuen Partner, dann ist das anders. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, kann das Kind den Namen des Vaters annehnmen. Damit hat der Ex nichts mehr mit zu tun. Ich war auch in dieser Situation.

LG