RP Kassel lehnt KiWu Behandlung bei unverheirateten Paaren ab - ein Skandal?!

Hallo zusammen,

meine Lebensgefährtin ist Beamte des Landes Hessen. Sie ist ärztlich überprüft für die KiWu Behandlung der Auslöser. Nach einem ersten IVF-Versuch hat das Land Hessen über den RP Kassel die Kostenübernahme abgelehnt mit folgender Begründung:
"Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §6 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVo) können bis zu 4 Versuche der In-vitro-Fertilisation (IVF), gleiches gilt auch für die ICSI, als beihilfefähig anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass
die ICF/ICSI Methode das einzige Mittel zu Herbeiführung einer Schwangerschaft ist
eine deutliche Erfolgsaussicht besteht,
die Partner verheiratet sind und

nicht mehr als vier Versuche erfolgen.
Nach den vorliegenden Unterlagen sind sie nicht verheiratet.
Bei ledigen Personen, einschliesslich Personen in Lebensgemeinschaften und unverheiratet zusammenlebenden sind aufwendungen der künstlichen Befruchtung nicht behilfefähig (vergl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 17.12.1986, aaO, BGH vom 12.11.1997, VersR 1998 S. 87OVG Münster vom 13.1.1998, NJW S. 3438, Bundesverfassungsbericht (BVerfG) vom. 28.2.2007 - 1BvL 5/03).
Die Ehe muss während des Versuchs bestehen, ein vor der Eheschließung stattgefundener Versuch ist daher nicht beihilfefähig."

In der HBeihVO-VV wird zu §6 - zu Abs. 1 - under 2.1 genannt: Beihilfefähig sind Aufwendungen für die * holologe Insermination * homologe In-vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer beziehungsweise Transfer der Gameten.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insermination und die heterologe In-vitro-Fertilisation.

Der RP Kassel zieht dann die Karte, dass es sich nicht um eine homologe sondern eine heterologe IVF handeln würde.
Eine homologe Behandlung bedeutet jedoch Bereich der künstlichen Befruchtung, dass die genetische und die rechtlich/soziale Elternschaft zusammenfallen – eben gleich sind. Ausschließlich das Genmaterial des Paares wird eingesetzt um auf künstlichem Wege eine Schwangerschaft einzuleiten. Es wird das im Reagenzglas gemacht, was normalerweise im Körper stattfindet.
Der Begriff homolog grenzt sich ab gegen donogen bzw. heterolog, also paarfremder Samenspende aufgrund defekter/nicht vorhandener Spermien des Mannes sowie Eizellenspende und Leihmutterschaft.
Die Behandlungsmethoden Insemination, IVF und ICSI als solche bieten diverse Elternkombinationen, die ethisch und insbesondere von den Kirchen abgelehnt und teilweise auch rechtlich unzulässig sind. Zu nennen sind hier Eizellenspende und Leihmutterschaft. Die rechtliche Gestaltung nimmt das Embryonenschutzgesetz vor.

Die genannten Urteile beziehen sich alle auf den Ehegattenvorbehalt in SGB V, §27a. Dieser ist aber in der Hessischen Beihilfeverordnung nicht zu finden.

Ich suche jetzt nach Leuten, denen es ähnlich ergangen ist:
- Wer hat ebenfalls diesen Textbaustein als Ablehnungsgrund erhalten?
- Wer hat erfolgreich einen Widerspruch durchgesetzt
- Wer hat am Verwaltungsgericht Klage eingereicht mit welchem Ergebnis.

Ich erachte die Vorgehensweise des RP Kassel als skandalös.

Bitte kontaktiert mich, gemeinsam sind wir stärker.

Viele Grüße

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Ich persönlich würde meine Kraft nicht in einen Rechtstreit investieren, sondern vielmehr schnell das Thema KiWu angehen.
Meinetwegen auch mit Trauschein, ist doch nur ein Stück Papier, wenn man es abstrakt betrachtet.

Was ist euch wichtiger?
Euch gegen das System aufzulehnen und am Ende vielleicht sogar "Recht" zu haben / zu bekommen (sind zwei unterschiedliche Dinge und kann Jahre dauern und enorm viel Geld kosten) oder lieber eure Kraft zu bündeln, damit ihr vielleicht schon in einem Jahr euer Wunder in Armen halten könnt?

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Hallo Kati,
Danke für Denen Ratschlag. Natürlich sind wir voll dabei... Aber wieso soll ich auf Kosten hocken bleiben, deren Ausgleich mir qua Gesetz wohl zustehen? Wenn es 100 Paare gibt denen es ebenso geht prellt das Land Hessen ca. 250.000 Euro für jeweils einen Versuch, oder andersherum, es lässt Dich 3 Wochen arbeiten!

Wir versuchen das als Paar zu trennen. Und das Argument bezüglich Kosten? Das VerwG kostet 10% Gerichtsgebühr. Anwaltszwang gibt es erst ab der nächsten Instanz, die zahlt evtl. die Rechtsschutz.

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Natürlich habt ihr Recht.
Aber wie gesagt, Recht HABEN und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Wenn das System so veraltet ist und die Rechtsgrundlage der heutigen Zeit so hinterherhinkt ... ich habe die Erfahrung gemacht, dass man nicht unbegrenzt Kraft hat.
Somit muss ich mich fokussieren.

Wenn bei euch die Power für beides gleichzeitig ausreicht, dann umso besser
#pro

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