Muss er den Fragebogen vom JA ausfüllen???

Hallo!
Mein Freund erhielt heute ein Schreiben vom JA, in welchem seine Leistungsfähigkeit berechnet werden soll. Dazu soll er seinen derzeitigen Verdienst nachweisen. Er zahlt regelmäßig die mit der Kindesmutter vereinbarte Summe von 110,00 pro Kind. Bisher war das JA aussen vor.
1.) Muss er diese Auskünfte nun geben, obwohl alles geregelt funktioniert?
2.) Was passiert, wenn er dies nicht tut?
3.) Wie wird der Unterhalt berechnet?
MfG Nele

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Hallo Nele,

ja eine Mutter hat das Recht, in bestimmten Abständen in die Einkünfte vom Kindsvater einzusehen. Wenn der KV sich weigert, kann sie auf Auskunft vor Gericht klagen.

LG Claudia

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Hallo,

sie hat offensichtlich das JA eingeschaltet. Er muß die Auskünfte geben.

Wieso zahlt er nur so wenig (Mindestunterhalt sind 199 Euro? Ist sein Einkommen so gering?

lg

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Da er so wenig bezahlt, wird er die Auskunft wohl geben müssen, Er liegt ja noch unter dem Mindestsatz. Falls er nun mehr verdient, müsste er auch mehr zahlen - daher die Anfrage.

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"1.) Muss er diese Auskünfte nun geben, obwohl alles geregelt funktioniert?"

Ja, muss er. Ich vermute, dass die KM eine Beistandschaft hat einrichten lassen, weil sie den Unterhalt will, der den Kindern aufgrund des Einkommens Deines Freundes gesetzlich zusteht. Und sie hat definitiv Anspruch darauf, zu erfahren, was er verdient.

"2.) Was passiert, wenn er dies nicht tut?"

Meines Wissens mahnt das JA noch ein- bis zweimal an...ist der Vater bis dahin nicht aus den Klotschen gekommen und hat die entsprechenden Unterlagen eingereicht, wird der gerichtliche Weg beschritten.

"3.) Wie wird der Unterhalt berechnet?"

Im Allgemeinen nach Düsseldorfer Tabelle ja nach Höhe des Nettogehaltes. Der Selbstbehalt des Vater liegt m.W. momentan bei knapp 900 Euro.

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Hi,

wenn das Jugendamt sich bis jetzt nicht eingemischt hat, dann hat die Mutter sich wohl jetzt an das Jugendamt gewandt.

Denn ohne Beistandschaft meldet sich das Jugendamt bei Unterhaltsregelungen nicht von alleine.

Er muß auskunft geben.

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Hallo Nele,
zumindest, was die Auskunftspflicht angeht, kann ich mich meinen VorrednerInnen nicht so 100% anschließen:

1. ob er Auskunft geben muss oder nicht, kommt auf den Fall an. In der Regel ist die Auskunftspflicht alle zwei Jahre gegeben. Außer die Gegenpartei führt nachvollziehbare Gründe an, weswegen sich das Einkommen des KV geändert hat. Sind also seit der letzten Auskunft keine zwei Jahre vergangen und keine besonderen Gründe genannt, kann er die Auskunft verweigern.

2. Wird die Auskunft verweigert, kann die Erteilung der Auskunft eingeklagt werden. Der Unterhaltspflichtige wird dann ggfs. zur Auskunftserteilung verurteilt. Da kommen aber dann auch Gerichts- und Anwaltskosten hinzu. Kommt er danach der Auskunftspflicht immer noch nicht nach, kann ein Zwangsgeld verhängt werden (kenne einen Fall mit 500 Euro) - wird dieses nicht gezahlt und/oder immer noch keine Auskunft erteilt kann ein Haftbefehl erlassen werden.

3. Berechnung des Unterhalts: siehe Düsseldorfer Tabelle.

Viele Grüße
der kwer_