Betreuungsunterhalt schon während des Mutterschutzes?

Hallo Ihr Lieben,
vielleicht kann mir jemand beantworten, ob man als Mutter auch schon während der Mutterschutzzeit Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Kindsvater hat? - Und falls ja, in welcher Höhe?
#danke im voraus.
Elisa

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Soweit ich das weiß, hast du ab der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungshalt hast. Zur Berechnung der Höhe findest du hier Infos...

http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=47876.html

LG pupsismum

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schwangerschaftsbedingte mehrkosten sind vom kv zu tragen - und evtl. verdiensteinbusen. betreuungsunterhaltsanspruch erst ab lebendgeburt. wobei bei gegenteiligem der kv auch für die beerdigungskosten in die pflicht genommen werden kann.

desweiteren für die erstausstattung.

profamilia erklärt das ausführlich. mach da mal einen termin mit denen.

ansonsten ist hier noch interessantes zu finden:

http://www.familienhandbuch.de/cmain/a_Hauptseite.html

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ich kann dich beruhigen: betreuungsunterhalt steht dir ab dem 4. monat VOR entbindung zu.
hab dir den inhalt des entspr. paragraphen hier reinkopiert.

toi toi toi!!!

BGB

Viertes Buch. Familienrecht

Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft

Dritter Titel. Unterhaltspflicht

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1615 l Unterhaltsanspruch zwischen den Eltern des Kindes

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbilig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden.

(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.

(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

Quelle: http://www.scheidung-online.de/para1601ff.html