Unterhaltsvorschuss

Hallo,

Evtl. Kennt sich ja jemand damit aus. Mein Ex ist arbeitslos geworden. Er zahlt seit Jahren regelmäßig Unterhalt und kümmert sich auch gut um die Kinder.

Er meinte er bekommt wohl Betrag X an arbeitslosengeld und würde mir alles bis zum Selbstbehalt abtreten. Das wären so ca. 400 Euro für beide Kinder. Die beiden sind fast 17 und 15 Jahre alt. Gehen noch zur Schule.

So nun frage ich mich ob in dieser Konstellation, ich Unterhaltsvorschuss beantragen könnte? Muss er diesen dann zurück zahlen?

Wie lange dauert die Bearbeitung beim JA?

Vielen Dank

1

Hallo. Der Mindessatz bei Kindern ab 12 liegt bei 292 € pro Kind ( bei uns in Bayern) du kannst die Differenz beim JA als Vorschuss beantragen allerdings wird er den zurück zahlen müssen und es kann lange dauern kommt drauf an wie voll euer JA mit Anfragen ist. Lg

2

Welchen Mindestsatz meinst du? Nach der Düsseldorfer Tabelle ist dieser 395 für ein 12 jähriges Kind.

Lg

5

Oder meinst du Unterhaltsvorschuss?

weiteren Kommentar laden
3

wenn es dir nicht reicht, dann kannst du das beantragen und ja er muss es zurückzahlen. pro kind sind es 165 euro.. den antrag bekommst du bestimmt beim jugendamrät, wenn du da anrufst...

4

In dem Alter sind es abzüglich Kindergeld 293 Euro pro Kind.
Jedoch wird der Unterhalt, den er zahlt, darauf angerechnet.

7

Ich frag mich ja manchmal warum man unbedingt was schreiben muss, obwohl man keine Ahnung hat ....

So einfach lässt sich die Frage einer Rückzahlungspflicht des UHV gar nicht beantworten - meistens muss er NICHT zurückgezahlt werden.

1. Besteht ein Titel über den Unterhalt? Wenn ja, dann ist dieser zu bedienen, egal ob arbeitslos oder nicht.

2. Besteht kein Titel, dann ist der KV derzeit offensichtlich nicht leistungsfähig. Dann wird der UH durch den UHV aufgestockt bis der KV wieder leistungsfähig ist. "Nachzahlen" muss dieser dann allerdings nicht.

8

Der UHV muss nicht zwingend zurückgezahlt werden.

"Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können

Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG. Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.

Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig gewesen, kann das Jugendamt grundsätzlich auch keinen Unterhaltsvorschuss zurückfordern."

https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltsvorschuss.html#ab-wann-leistungen-zur%C3%BCckgefordert-werden-k%C3%B6nnen