Der berühmte Merhbedarf

Mein kind hat jahrelang Instrument x gespielt und irgendwann den wunsch geäußert ein anderes instrument zu lernen.

Die Kosten für das neue Instrument belaufen sich auf monatlich 60 euro (ergo das doppelte).
Man muss dazu sagen das ein Talent da ist, das man unbedingt fördern sollte.

Mein ex weigert sich die hälfte der Kosten zu übernehmen. Es liegt nicht am geld, sondern er meint das muss sie nicht lernen und warum überhaupt so einen teuren Unterricht....

Ergo war er nicht einverstanden aus irgendwelchen Gründen, die nicht plausibel sind.

Genauso verhielt es sich damals mit reiten, ist zu teuer, will er nicht.

Angemeldet habe ich sie trotzdem und zahle jetzt allein, obwohl ich nicht viel geld habe. Demnach kann ich jetzt auch nicht zum anwalt gehen #augen

Jetzt zu meiner Frage: muss ich ihn um Erlaubnis fragen was so Unterricht betrifft?
Wir haben das gemeinsame Sorgerecht.
Sie sehen sich selten, er kümmert sich um nix, besteht einfach kein interesse seinerseits.

Für mich ist es ein Mehrbedarf das Internet spuckt mir das gleiche aus.

Hab überlegt mich ans jugendamt zu wenden und zu fragen wie sich das verhält.

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Nein, teure Hobbies sind kein Mehrbedarf, wenn nicht besondere Umstände hinzu treten zB schon 5 Jahre vor der Trennung wurde das Kind im Tennisclub angemeldet und spielt seitdem dauerhaft und ggd erfolgreich).

Du kannst alleine Verträge abschließen, aber du zahlst was du bestellst auch alleine.

Dafür ist Unterhalt da. Mehrbedarf ist idR nicht vermeidbar und notwendig, zB wenn das Kind krank ist und irgendwas Besonderes braucht.

Stell dir mal vor, der Vater meldet das Kind jetzt zum Reiten an und will von dir monatlich Geld dafür. Außerdem kann man grundsätzlich nur dann Mehrbedarf zahlen, wenn man dafür überhaupt noch leistungsfähig ist.

LG

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Hallo

Nein, das ist kein Mehrbedarf! Dein Kind spielt das ja nicht schon seit Jahren, sondern will es erst jetzt lernen.
Der Unterhalt vom Kindsvater ist auch für diese Sachen gedacht.

Woher hast du das, das dies einen Mehrbedarf ist?

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2018/mehrbedarf-sonderbedarf-kindesunterhalt/06/

1. Definition von Mehrbedarf und Sonderbedarf

Die Kosten des Kindesunterhalts, die nicht vom Grundbedarf eines Kindes umfasst sind, werden als Zusatzbedarf bezeichnet. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Ein sogenannter Mehrbedarf liegt vor bei regelmäßig anfallenden Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und deshalb nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Es handelt sich demnach um andauernde Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören.

Ein Sonderbedarf hingegen ist ein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Ein Sonderbedarf tritt daher plötzlich auf, sodass er nicht aus laufenden Unterhaltsleistungen bezahlt und auch nicht angespart werden kann.

Von besonderer Bedeutung ist die Unterscheidung von Mehrbedarf und Sonderbedarf, wenn ein Elternteil rückwirkend Kindesunterhalt verlangt. Dies ist nämlich nur beim Sonderbedarf als unvorhergesehenem Ereignis problemlos möglich. Beim Mehrbedarf hingegen können in der Vergangenheit getätigte Aufwendungen nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder zur Erbringung eines Einkommensnachweises aufgefordert wurde.

Im Folgenden wird daher erläutert, wann ein Mehrbedarf vorliegt und bei welchen Aufwendungen es sich um Sonderbedarfsposten handelt.
2. Beispiele für Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht nur einmalig, sondern langfristig anfällt. Er muss kalkulierbar sein und damit bei der Bemessung der laufenden Unterhaltskosten berücksichtigt werden können.

Nach der Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte kann ein Mehrbedarf etwa vorliegen bei

Kindergartenkosten, da der Kindergartenbesuch vor allem der Erziehung und Förderung des Kindes dient und die Kosten hierfür daher nicht in den Tabellenkosten enthalten sind (vgl. BGH v. 26.11.2008 – Az. XII ZR 65/07);
Studiengebühren, die von einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgelegt werden, nicht aber Semesterbeiträge, da diese allein dem Interesse der Studierenden dienen und den die üblichen Kosten nicht übersteigen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz v. 23.12.2008 – Az. 11 UF 519/08);
den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, nicht aber Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die im Regelbedarf enthalten sind (vgl. OLG Koblenz v. 19.01.2010 – 11 UF 620/09);
den Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut zur Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (vgl. BGH v. 10.07.2013 – Az. XII ZB 298/12);
den Kosten für Reitstunden (vgl. OLG Frankfurt v. 11.06.2014 – Az. 6 UF 323/13).

Die genannten Fallgruppen sind jedoch nur allgemeine Beispiele. Die Beurteilung, ob in einem bestimmten Fall ein Mehrbedarf vorliegt, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. In jedem Fall muss ein Mehrbedarf sachlich notwendig sein (vgl. OLG Naumburg v. 26.04.2007 – Az. 3 UF 26/07).

Zu beachten ist auch die allgemeine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, die Belastung für den unterhaltsverpflichteten Elternteil so gering wie möglich zu halten. Der Unterhaltsberechtigte muss daher ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Mehrbedarf gar nicht erst entstehen zu lassen oder wenigstens dessen Kosten zu minimieren.
3. Beispiele für Sonderbedarf

Ein Sonderbedarf bezieht sich im Allgemeinen auf einmalige Ausgaben. Er kann geltend gemacht werden, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte. Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Sonderbedarfs eine absolute Ausnahme darstellt.

Nach der Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte kann ein Sonderbedarf etwa vorliegen bei

den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung (vgl. OLG Karlsruhe v. 16.07.1992 – Az. 2 UF 235/91);
den Kosten der Säuglingserstausstattung (in der Regel ein pauschaler Betrag von 1.000 EUR, ein höherer Betrag kann etwa bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angesetzt werden, vgl. OLG Koblenz v. 12.05.2009 – Az. 11 UF 24/09);
den Kosten eines Lerncomputers bei Lernschwierigkeiten eines Kindes (vgl. OLG Hamm v. 01.08.2003 – Az. 11 UF 243/02);
unvorhergesehenen Arzt- und Arzneikosten, die von der Krankenversicherung nicht voll erstattet wurden (vgl. BGH v. 11.11.1981 – Az. IVb ZR 608/80).

Auch beim Sonderbedarf ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Durch die hohe finanzielle Belastung, die durch einen Sonderbedarf entstehen kann, ist jedoch ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich. Die Höhe, die Unplanbarkeit des Entstehens und die Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden Unterhaltsrente sind daher ausführlich darzulegen.

Da steht es extra erklärt!

Hier noch ein Ausszug zum Mehr/Sonderbedarf

https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/sonderbedarf.html

Musikausbildung grundsätzlich nein, es sei denn, die Musikausbildung gehört aufgrund der besseren Einkommensverhältnisse zum Lebensstandard. Das Musikinstrument selbst gilt gar nicht als Sonderbedarf

Es gehört ja nicht zu EUREM Lebensstandart, das KInd wohnt ja bei dir!

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Ich finde nicht, dass wir das so beurteilen können, denn es kommt ja auf die Einkommensverhältnisse beider Eltern an wie teuer die Hobbys sein können. Es scheint ja so zu sein, als ob er das Geld hat aber es eben nicht seiner Tochter geben möchte, weil er an ihr kein grosses Interesse hat (wenn ich das so richtig lese).

Ich würde dir raten zur Beistandschaft zu gehen/anzurufen und die dort zu fragen, denn die können dich sicher gezielter beraten.

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Doch, es ist ganz klar geregelt, habe die Links dazu reingestellt.
Es kommt auf den Lebensstandard des Kindes an. Es lebt bei der Mutter und danach richtet es sich. Das Kind will sein Hobby plötzlich wechseln. Dafür muss der Vater NICHT aufkommen. Was anderes wäre es gewesen, wenn das Kind das teure Hobby schon während der Ehe/Beziehung der Eltern gehabt hätte.
Sonst könnte ha jeder nach Lust und Laune teurere Hobbys nach der Trennung machen und der andere soll mitzahlen.
Dem ist nicht so, kannst du auch gerne googlen.

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Wie kommt man nur auf so eine absurde Idee?
Wenn er demnächst entscheidet, dass Sie Kartfahren lernen soll, darf er Dir das Geld dafür auch vom Unterhalt abziehen???

Du bist wirklich vermessen.

Als Geheimtipp gebe ich Dir noch etwas ganz verrücktes mit, da bist du vermutlich noch nie draufgekommen:
Nett fragen!

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Und wie bist du bitte darauf gekommen das ich nicht nett gefragt hätte?
Er war damit einverstanden bis er den preis gehört hat.

Unser kind war ein kleinkind als wir uns getrennt haben. Da hat es natürlich noch keinerlei Instrumente gespielt.

Und nein das Jugendamt sagt nicht das er es nicht bezahlen muss, habe dort angerufen. Es gibt verschiedene Sachlagen zu dem Thema und ist Ansichtssache des Richters.

Mein kind möchte auf eine gewisse schule gehen und da ist es Voraussetzung mindestens 2 Instrumente zu spielen.

Am geld liegt es bei ihm nicht

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Sorry, du lebst eindeutig über deinen Verhältnissen.
Es ist kein Mehrbedarf, das JA erzählt einfach Mist.
Wenn es bei ihm nicht am Geld liegt, zahlt er doch schon genug Unterhalt.

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Teure Hobbies sind Privatvergnügen.
An unserer Musikschule gibt es einen Förderverein der u.a. Zuschüsse bezahlt für Kinder aus einkommensschwachen Familien, sofern die Musikschule das außergewöhnliche Talent des Kindes bescheinigt.

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Das ist definitiv und glasklar kein Mehrbedarf. Keine Ahnung auf welchen Seiten du geschaut hast, aber definitiv auf schlechten ;-)

Nein, fragen musst du ihn nicht bzgl solcher Aktivitäten, aber er muss diese Termine nicht wahrnehmen wenn sie in seiner Zeit liegen und bezahlen (auch anteilig) muss er das ebenfalls nicht.

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Was denn nun? War er einverstanden oder nicht?
Hier schreibst du, er war nicht einverstanden, unten schreibst du, er war einverstanden.
Und ja, bei gemeinsamen Sorgerecht musst du fragen.
Wenn du einfach so anmeldest, musst du auch zahlen.
Er hat nichts mit unterschrieben etc. Vor Gericht sieht es da schlecht für dich aus.

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Nein, sie muss bei gemeinsamem Sorgerecht nicht fragen, wenn sie ein Hobby für das Kind bucht. Sie kann es alleine entscheiden und eben auch finanzieren.

GSR betrifft nur eine Handvoll wesentlicher Entscheidungen im Leben eines Kindes.

Okay, er könnte vielleicht sein Veto einlegen, wenn sie das Kind zum Bungeejumping anmeldet. Aber bei einer Musikschule gibts wohl keine drohende Kindeswohlgefährdung.

LG

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Ah ok. Dachte, da müsste der Kv auch einvestanden sein.
Aber bei der Schulwahl hat er doch was mitzureden, oder?

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Ich bin mir nicht sicher wie die Verhältnisse bei euch sind deswegen will ich mir kein Urteil erlauben ob deine Forderung überzogen ist oder nicht...

Allerdings wie du hier erfährst, wirst du keine freundlich gestimmten Antworten bekommen die sich rein sachlich mit deiner Frage beschäftigen.

Ich glaube auch nicht, dass du rechtlich gesehen ein Recht auf das Geld hast. Aber das können die wahrscheinlich nur Fachleute beantworten 🤷‍♀️

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Das Instrument muss er sowieso nicht zahlen und die Musikausbildung nur, wenn es zum Lebensstandart der Familie gehört.
Sie hat ja einfach das INstrument gewechselt und das wird nciht bezahlt!

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Ich habe über zwei Jahre eigenen zusätzlichen Jin angenommenen und habe geputzt für mein Kind.
Er muss garnicht aber Du kannst,nicht schön aber war zu überleben,heute wird Kind von einem Stipendium beglückt.
Du willst etwas also musst Du Leistung bringen

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Einen zusätzlichen Job