Wer hat schon Erfahrung mit Einbenennung?

Hallo,

hat jemand schon Erfahrung mit Einbenennung?

Wie stellt man den Antrag bei Gericht auf Ersatz der Zustimmung des KV oder sollte man das besser einen Anwalt machen lassen?

Was für trifftige Gründe müssen vorliegen?

LG


1

Hallo,

brauchst du denn die Zustimmung des Kv?
Die brauchst du nämlich nur wenn ihr das gemeinsame Sorgerecht habt oder euer Kind seinen Familiennamen trägt.

Beim Gericht müßtest du darlegen, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich ist.

http://www.palm-bonn.de/name1.htm

http://www.streifler.de/namensrecht-3A-voraussetzungen-fuer-eine-einbenennung-_3133.html

Vielleicht helfen dir die oberen Links weiter.

LG
Karna

2

Ja, Zustimmung bräuchten wir. Ist zwar mein Geburtsname den er hat, aber das ist leider egal.

Ich find schon, dass die mit ihren triftigen Gründen übertreiben. Bei uns ist der Fall so, dass KV auf Umgangsrecht und Sorgerecht verzichtet hat und keinen Kontakt will und der Kleine von sich aus sagt, er möchte den gleichen Namen haben, wie wir #gruebel. Aber das wird wahrscheinlich auch nicht reichen#schmoll...

LG

3

Ein Versuch ist es aber wert.
Ich hatte auch ne einbenennung.
Allerdings habe ich auch das alleinige Sorgerecht.

Wir brauchten nur zum Standesamt und dort wurde alles gemacht.
Wenn die Kinder schon 6 sind werden sie gefragt ob sie das möchten.
Da sie ab da auch unterschreiben müssen.

WEnn du mehr wissen willst schreib mich gern per PN an

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6

Hallo, wie meine Vorrednerinnen schon schrieben: da du das alleinige Sorgerecht hast musst du eigentlich keine Zustimmung des Vaters haben da er ja auf das Sorgerecht verzichtet hat.
Ansonsten könntest du bei Gericht diesen Absatz:

An die Einbenennung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kind "erforderlich" sein; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht. Vgl. dazu jetzt OLG Köln (23.01.2006 - 4 UF 183/05): Das Oberlandesgericht Köln verweist darauf, dass mit der Neufassung des § 1618 BGB, wonach nunmehr die Ersetzung der Einwilligung durch das Gericht "für das Kindeswohl erforderlich" sein muss, der Gesetzgeber bewusst die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung verschärft hat. Die positiv festzustellende Erforderlichkeit der Namensänderung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus, wobei Kindes- und Elterninteressen grundsätzlich gleichrangig sind. Das Oberlandesgericht Köln setzt daher die Voraussetzungen sehr hoch an. Zweckmäßigkeit oder dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen reichen nicht aus. Wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht, wird die Einbenennung scheitern. Erforderlich ist die Einbenennung nach der oben genannten Entscheidung nur, wenn die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht wie z.B. die "additive" Einbenennung nicht ausreicht. Der BGH hat das in seiner grundsätzlichen Entscheidung so gefasst: Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind (aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist) darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

Es gibt daher auch keine Regelvermutung zugunsten einer Namensänderung in Stiefkinderfällen, die z.B. der Begründung folgt, sie hätten unter der Namensverschiedenheit in der neuen Familie zu leiden.

(Quelle: http://www.palm-bonn.de/name1.htm) versuchen geltend zu machen.
Da dein Sohn von sich aus sagt das er den gleichen Nachnamen haben möchte und er bei euch, in einer Familie aufwächst, keinen Kontakt zu seinem leiblichen Vater hat, denke ich die Gründe dürften ausreichend sein.
Ich würde es noch einmal mit den Unterlagen über das Jugendamt versuchen und ansonsten über den Anwalt bei Gericht.

LG

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Huhu,

hat das JA auch was mit der Einbenennung zu tun?!

LG

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Hallo lavazza,

da wir grad gestern auf dem Standesamt waren, um unsere Hochzeit anzumelden, haben wir das mit der Einbenennung gleich mitgemacht.
Bei uns war das ganz simpel:
Geburtsurkunde des Kindes zum Datenabgleich und eine Negativbescheinigung vom JA,daß ich das alleinige Sorgerecht habe ( wurde mir zugeschickt).

Am Tag der Hochzeit wird meine Tochter nur noch unterschreiben müssen,danach wird die neue Geburtsurkunde ausgestellt und fertig ist der Schuh...;-)

lg, spumsel

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