Frage zu Rechte der Mutter (Unterhalt)

Hallo erstmal...

Ich bin sonst eigentlich im Kinderwunsch-Forum unterwegs, aber heute habe ich mal eine ganz andere Frage...

Mein Freund hat bereits einen Sohn im Alter von fast 6 Jahren. Getrennt leben die beiden seitdem er 1 Jahr alt ist. Leider sehen wir ihn nicht sehr oft :-(

Wir haben immer, soweit es uns möglich war, Unterhalt gezahlt. Meistens musste das Jugendamt übern Winter einspringen.
Heute haben wir ein Schreiben von seiner Ex erhalten, dass ab 01.11. 245 € zu zahlen sind - ist korrekt so viel ich weiß.

Jetzt fordert sie zudem Unterlagen der letzten zwei Jahre (Lohnzettel, Arbeitslosenbescheinigungen). Ich verstehe nur nicht, was sie damit will. Sie geht das doch gar nichts an oder? Zumal wir immer gezahlt haben!!!

Könnt ihr mir was dazu sagen?


Danke schonmal vorab...

VG

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Hallo,

also ich glaube, das JA, bzw. die Kindsmutter kann den Unterhalt in gewissen Abständen prüfen lassen und dazu muss der KV die Unterlagen offen legen.

Wenn ihr immer gezahlt habt und auch genug gezahlt habt, dann kann euch nichts passieren.

Ich hab die berechnung des Unterhaltes über nen Anwalt machen lassen. Der hat die Unterlagen meines Ex eingefordert und ihm ne Zahlungsaufforderung geschickt.

Evtl lässt die Ex-Frau das wohl vom JA prüfen. Das kann sie glaub ich machen lassen, aber wie gesagt, euch passiert da ja nichts.

LG friendly

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Aber ehrlich gesagt, will ich ihr die Unterlagen nicht offenlegen. Egal ob wir nichts zu befürchten...

Sind wir dazu verpflichtet?

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du hast damit ehrlich gesagt nichts zu tun!!! und es ist seine pflicht, denn sie muss diese dem jugendamt übergeben.... sowas nennt sich inverzugsetzung.... das musste ich auch machen, und so schön es ist, dass du deinen freund unterstützt und so sehr ich verstehen kann, dass du das als privat empfindest ist es nunmal so....

ich würde vielleicht mit ihr in ruhe reden, aber nicht du sondern dein freund... denn seine pflicht ist es zu zahlen , sein recht ist es das kind zu sehen

ihr recht ist die zahlungen einzufordern, auch in abständen nach seinem einkommen zu fragen, wird er es ihr nicht offen legen muss er es dann bei ja oder anwalt....

tja es liegt an euch, bzw. an deinem freund wie steinig ihr euch den weg gestalten wollt

aber ganz ehrlich, unterstütze ihn und halte dich da raus... sonst gibts nur böses blut, denn es ist nicht dein bier

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Hallo

Mein bester Freund hat auch eine Tochter. Die wird nächstes Jahr 13. Er zahlt seid der Geburt immer den gleichen Betrag, aber nach Alterstufe gestaffelt.
Weder das jA noch die Km haben bei ihm je einen Gehaltsnachweis gefordert. er zahlt also nach seinen damaligen Verdienst.
Mittlerweile verdient er mehr. Es besteht aber keinerlei Kontakt zur Mutter oder Tochter. Er hat sich Anwaltlich erkundigt, wie das ausschaut, wenn sie dochmal kommt wegen nachzahlen, da er ja schon jahrelangmehr verdient. Er müsste nur ab Antragsstellung nachzahlen.

Bianca

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Hallo,

das ist ein Irrtum, dass sie das nichts angeht. Denn nur so kann der Unterhalt korrekt berechnet werden - fair für beide Seiten. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/1605.html


LG

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Haben wir schon aufgeklärt, dass das alles seine Richtigkeit hat... trotzdem danke


Vg Rosi

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alle 2 Jahre hat der, der das Kind betreut, ein Recht drauf die Unterhaltsansprüche neu berechnen zu lassen.
Dafür muss der Vater die Einkünfte der letztzen 12 Monate, und den Bescheid vom FA über Einkommenssteuer vorlegen.

Da wird halt alles was er in den 12 Monaten bekam in einen Topf geschmissen und dann durch 12 geteilt, so hat man das Durchschnittseinkommen.

Berücksichtig aber das ihm die Hälfte des Kindergeldes angerechnet wird, und auch eine Pauschale für Berufsbedingte Auslagen.

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... die letzten 2 jahre (und alle 2 jahre)sind nur zulässig, wenn der unterhaltspflichtige selbstständig ist. ansonsten nur der verdienstnachweis der letzten 12 monate, (und auskunftspflicht auf verlangen jährlich) nachzahlung ab antragsstellung.l.g.c.

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das stimmt nicht, dass es nur alle 2 jahre bei selbstständigen zulässig ist! es ist zulässig für alle arten von arbeitnehmern/-gebern! und die auskunftspflicht jährlich ist nur dann zulässig, wenn die mutter bzw. der elternteil, bei dem das kind lebt, darlegen kann, dass sich das einkommen gravierend geändert hat. schau dir mal den §1605 an.

nachzahlung ab antragsstellung ist korrekt.

gruß
brujita