Was ist wenn mir was passiert mit meinem Sohn?

Hallo,

ich versuche mal kurz zu schildern:

KV kümmert sich nicht, kein Kontakt zu meinem Sohn, will nicht zahlen, reicht jetzt eine Herabsetzungsklage für den Unterhalt ein ....

Habe einen neuen Partner, der meinen Sohn wie seinen eigenen liebt. Wollen nächstes Jahr heiraten.

Ich habe das alleinige Sorgerecht.

Was ist wenn mir mal was passiert und ich nicht mehr da bin.

Zu wem kommt dann mein Kind?

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass mein Sohn dann zu meinem zukünftigen Mann kommt oder zu meinen Eltern???

Was ist wenn mein Mann mit meinem Sohn unterwegs ist und ihm passiert was und er muss ins Krankenhaus oder so und es wird die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten benötigt um zu Handeln. Kann man das irgendwie eintragen lassen dass mein Bald-Mann auch solche Befugnisse hat???

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Hallo,

hier findest Du Infos (runterscrollen bis "Testament"):

http://www.umstaendehalber.com/recht/mediation.asp

In diesem Sinne,
juliafranziska

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Ich denke, da müßte Dein Mann das Kind schon adoptieren - oder Du müßtest nachweisen, daß der Kindvater absolut ungeeignet ist, sein eigenes Kind zu erziehen.

http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=3642&key=standard_document_7489870

Zitat:

Stößt nur einem Elternteil etwas zu, dann erhält immer das verbleibende Elternteil die Sorge für die Kinder. Wenn also eine Mutter stirbt, bekommt auch dann der Vater der Kinder das Sorgerecht, wenn er vorher nur wenig oder keinen Kontakt zu den Kindern hatte (§ 1680 BGB Abs. 2) Einzige Einschränkung: das Wohl des Kindes. Wenn Alleinerziehende im Falle ihres Todes lieber hätten, dass das Kind zu den Großeltern oder der Patentante kommt, dann muss in einer letztwilligen Verfügung genau aufgeführt sein, warum das Kind nicht zum überlebenden Elternteil soll, sondern zu den Großeltern. Die Ungeeignetheit des überlebenden Elternteils muss detailliert aufgelistet werden. Nur bei schwerwiegende Gründen wird das Vormundschaftsgericht gegen das überlebende Elternteil entscheiden.

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Das Gericht wird dann das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Gericht prüft, was für das Kind am besten ist. Hierbei werden die Richter von dem Jugendamt unterstützt. Die Mitarbeiter des Jugendamtes führen mit allen Beteiligten und - je nach Alter des Kindes - auch mit dem Kind selbst ausführliche Gespräche. Sie machen sich ein Bild von den Möglichkeiten und dem zukünftigen Leben des Kindes und geben den Richtern dann eine Stellungnahme ab, in der sie nicht selten einen Vorschlag unterbreiten. Bei der Entscheidung spielt allein das Wohl des Kindes eine Rolle, d.h. was für das Kind das Beste ist. Ist das Kind alt genug, um sich eine eigene Meinung bilden zu können und eigene Wünsche zu äußern, so wird der Wunsch des Kindes berücksichtigt.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge bzw. die Bestimmung des Aufenthaltsortes Ihres Kindes auf Ihren neuen Ehepartner oder Lebensgefährten oder auf Ihre Eltern oder Geschwister übertragen wird. Wenn diese Personen seit einigen Jahren bereits intensiv mit der Betreuung des Kindes befasst waren und ein enger und guter Kontakt zu dem Kind besteht, dann bietet sich diese Regelung sogar vorrangig an.

Wenn Sie unbedingt ausschließen wollen, dass Ihr Kind nach Ihrem Tod zu Ihrem früheren Partner kommt oder wenn Sie eine bestimmte Person kennen, zu der Sie Ihr Kind nach Ihrem Tod in Obhut geben wollen, können Sie über den Verbleib des Kindes nach Ihrem Tod eine "testamentarische Verfügung" treffen. Bei der "testamentarischen Verfügung" handelt es sich im Grunde um ein Testament.

Die testamentarische Verfügung kann, ebenso wie ein Testament, relativ formlos erfolgen. Sie müssen nicht zum Notar oder Anwalt, sondern können es selbst schreiben. Hier nur als grobe Orientierung die allerwichtigsten Formvorschriften:

das Testament muss handschriftlich verfasst sein, d.h. weder mit dem Computer noch der Schreibmaschine geschrieben sein.

das Testament muss am Ende des Textes mit Ort, Datum und (wichtig!) Ihrer Unterschrift versehen sein.

das Testament sollte Ihren letzen Willen deutlich und klar verständlich wiedergeben. Jegliche Zweifel gehen letztlich zu Ihren Lasten. Sie sollten daher Ihren Willen begründen. Insbesondere dann, wenn Sie Verfügungen über den Verbleib Ihres Kindes getroffen haben, sollten Sie Ihre Gründe erläutern, damit dies für das Gericht nachvollziehbar ist. Fassen Sie sich also lieber nicht zu kurz.

das Testament muss vollständig sein. Am besten Sie legen Ihr Testament in einen Briefumschlag, den Sie zukleben und erneut unterschreiben. Am besten, Sie schreiben auch "Testament" auf den Umschlag.

Das Testament muss zwar weder bei Gericht noch einem Anwalt oder Notar hinterlegt werden. Gehen Sie aber sicher, dass es nach Ihrem Tod gefunden wird, insbesondere dann, wenn Sie alleine leben und Sie in Ihrem Testament auch eine Verfügung über den Verbleib Ihres Kindes nach Ihrem Tod gemacht haben. Wenn keiner das Testament findet, kann es auch keiner befolgen. Sie können daher das Testament bei zuverlässigen Personen oder beim Amtsgericht hinterlegen.

Haben Sie ein Testament geschrieben und ändern Sie später Ihre Meinung, dann können Sie einfach ein neues Testament machen. Es gilt immer das Testament, das Sie als letztes vor Ihrem Tod verfasst haben. Das alte wird zwar automatisch ungültig. Um Verwirrung zu vermeiden, sollten Sie das alte Testament aber vernichten.

Sie können auch Ihr Testament einfach widerrufen, ohne neue Verfügungen zu treffen. Dann gilt die Gesetzeslage.

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Hallöchen

ich habe 2kinder aus meiner letzten bzg....
mit meinem jetzigen partner habe ich ein kind zusammen... und da ich eigentlich will das meine kids zusammenbleiben... falls mir was passiert... habe ich mich beim JA kundig gemacht....

ich solle ein schreiben aufsetzen... wo meine kinder namentlich mit geb.datum benannt werden....
ich solle reinschreiben.. das ich möchte falls mir was zustössen sollte das herr/frau........ adresse... geb.datum....meine kinder (Namentlich benannt) bei dieser person (namentl.benannt) bleiben sollen...
und dann noch grund dafür warum er/sie die kinder haben soll

mit datum und unterschrift....

dieses schreiben sollte jedes jahr neu mit datum unterschrieben werden..d.h. auf neusten stand bringen....
(kein neues aufsetzen)

und davon bekommt diese person und die mutter eins...

aber d.h. nicht das sich das gericht für diese person wählt...
es wird trotzdem geprüft.... der vater der kinder oma/opa...usw...
auch die person wird geprüft... umfeld... finanzell


um sich wirklich abzusicher ist wenn er das kind adoptiert....aber dann ist der vater raus aus seinen pflichten ..und dein partner muß dann zahlen....auch wenn ich euch trennen solltet

und zu dem thema einwilliging eines erziehungsberechtigten... reicht es aus wenn du ihm eine einwilligungserklärung ausschreibst und er es mit sich führt.. sowie KK-karte....
man wird sich trotzdem mit dir in verbindung setzen... um sicher zugehen...

LG Ivonne