Unterhalt - was wenn KV stirbt?

Hallo!

Ich bin seit der Geburt meiner Tochter (3 1/2 Jahre) allein erziehend (hab das alleinige Sorgerecht) und verstehe mich mit dem KV zum Glück sehr gut.

Wir hatten uns nach der Geburt auf einen Kindesunterhalt geeinigt (der auch höher ist als lt. Düsseldorfer Tabelle) und den zahlt er auch pünktlich.

Meine Frage ist nun, was ist, wenn der KV stirbt? Bekommt unsere Tochter dann irgendeinen Unterhalt etc? Wir haben nichts schriftliches, da es ja gut läuft und ich mich da auch auf ihn verlassen kann, dass er immer zahlt #freu Sollten wir uns da absichern und was schriftliches aufsetzen oder gar einen Titel machen lassen?

Danke für eure Antworten!

LG janamausi

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deine tochter erhält in diesem falle halbwaisenrente, diese muss bei der rentenversicherungsanstalt beantragt werden. ferner ist sie erbin des vermögens bzw. eines teils davon (jenachdem ob er verheiratet ist und ne frau mit anspruch hat oder ob er noch weitere kinder hat)

tja... dein ex kann noch ne risikolebensversicherung abschließen und euer kind (und dich) als begünstigte im falle seines todes eintragen lassen (versicherungssumme sollte das 3-5fache seines jahreseinkommens sein) ...damit wäre eine recht gute absicherung gewährleistet....

wollen wir mal nicht hoffen dass ihr das braucht...

lg

jana mit henric der halbwaisenrente erhält :-(

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Hallo Jana!

Danke für die Antwort! Ja, hoffen wir mal, dass es nie soweit kommt... Um diese Halbwaisenrente zu beantragen, braucht man da irgendwas, oder langt die Vaterschaftsanerkennung? Nach was richtet sich denn die Halbwaisenrente, nach dem bisherigen Einkommen oder nach der Höhe des Unterhalts den er bisher gezahlt hat?

LG janamausi

P.S. Wer hat denn die Wand auf dem Foto in deiner VK so schön bemalt? Ist dass das Kinderzimmer?

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ja das ist die schlafnische im kizi, der kv hats bemalt.

die halbwaisenrente richtet sich nach nem kompliziertem berechnungssystem: es spielt eine rolle, wieviele jahre der kv welche beiträge in die rentenversicherung einbezahlt hat, also spielt sein einkommen seiner arbeitstätigen zeit+lehrzeit+evtl bund eine rolle. weiterhin wird geschaut, wer alles anspruch auf eine rentenzahlung hat: also, hat er eine frau, wieviele kinder etc.... und dann wird berechnet. der unterhalt hat nix damit zu tun.

wäre dein kind ein "rentner" fällt es aus der familienversicherung und ist selbst versichert, der versicherungsbeitrag wird von der rente abgezogen (ist aber erträglich)

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Hallo,

was willst du denn schriftliches machen? Wenn der KV tot ist, kann er doch eh keine Verträge mehr erfüllen ;-)

Dein Kind bekommt dann eine Halbwaisenrente.

LG
Michaela

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Hallo Michaela!

Ja, klar, der KV kann dann keine Verträge mehr erfüllen, ich wollte nur wissen, ob ich irgendwas schriftliches brauch, um Halbwaisenrente beantragen zu können oder ob z.B. die Vaterschaftsanerkennung reicht.

LG janamausi

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Hallo

Also ersteinmal die Halbweisenrente. Es können aber auch die grosseltern von beiden Seiten herangezogen werdedn.Habe dazu was gefunden.

In diesem Artikel:
Die Gesetzeslage | Im Brennpunkt | Nicht einer allein | Selbstbehalt | Unterhaltsanspruch: Wer zahlt, die Eltern oder die Großeltern? | Rechtsberatung

Dass Großeltern sogar per Gesetz zum Unterhalt ihrer Enkelkinder verpflichtet sind, mag dem ein oder anderen nicht nur unbekannt, sondern auch unliebsam sein.


Die Gesetzeslage Laut Gesetz müssen Verwandte in gerader Linie für einander aufkommen. An erster Stelle stehen somit die Eltern, wenn es um den Unterhalt für die Kinder geht. Wenn diese aber - sei es durch Tod, Abwesenheit oder aber, was der häufigste Fall sein dürfte, mangels eines ausreichenden Einkommens - ausfallen, dann können die Großeltern in die Pflicht genommen werden.



Im BrennpunktGerade bei "Teenieeltern" müssen oft die Eltern der jungen Mütter und Väter finanziell einspringen. Mädchen, die als Schülerinnen oder während ihrer Ausbildung ein Kind zur Welt bringen, haben meist kein Einkommen, mit dem sie für den Unterhalt des Kindes aufkommen können. Aber auch volljährige Eltern haben oft große Schwierigkeiten, für die Kinder zu sorgen, weil sie infolge von Arbeitslosigkeit selbst Sozialhilfe beziehen, oder - meist sind es dann die unehelichen Väter - ihr Aufenthalt unbekannt bzw. eine Vollstreckung im Ausland sinnlos wäre.



Nicht einer alleinDie Kosten für den Unterhalt des Enkelkindes müssen auf alle Großeltern verteilt werden. Selbst wenn nur ein Elternteil, beispielsweise der Vater des Kindes, nicht zahlt und die Mutter des Kindes das Kind ernährt: es haften beide Großeltern, also väterlicher - und mütterlicherseits, nicht gleichmäßig, sondern je nach dem persönlichen Einkommen.



SelbstbehaltDas Einkommen, das demjenigen, der zum Unterhalt verpflichtet ist, verbleibt (man spricht vom hier vom "Selbstbehalt"), ist für die Großeltern höher als für die Eltern. Beträgt der Selbstbehalt bei den Eltern aktuell 890 Euro, so kann er bei den Großeltern bis zu 1.250 Euro betragen. Außerdem kann bei Großeltern im Gegensatz zu Eltern kein "fiktives Einkommen", also ein theoretisch erzielbares Einkommen, zugrunde gelegt werden. Ist die Rente niedrig, so sind sie nicht verpflichtet, einen Job anzunehmen.

Aber auch reiche Großeltern müssen nicht "zur Ader lassen". Zugrunde gelegt wird immer nur der Betrag, den die Eltern ihren Kindern an Unterhalt zu leisten hätten. Verfügen die Eltern über kein Einkommen, so müssen die Großeltern nur den Mindestunterhalt leisten.



Unterhaltsanspruch: Wer zahlt, die Eltern oder die Großeltern?Ganz so einfach ist der Weg an Opa und Omas Portemonnaie nicht. Neben dem Einkommen der Eltern müssen auch die finanziellen Verhältnisse aller Großelternteile dem Gericht bekannt gemacht werden, also auch derjenigen, die nicht für den Unterhalt des Enkelkindes herangezogen werden sollen. Damit besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegen alle Großeltern.



RechtsberatungSie haben ein rechtliches Problem oder eine juristische Frage? Und Sie möchten nicht gleich umständlich einen Termin beim Rechtsanwalt ausmachen? Dann wenden Sie sich hier an die Rechtsanwälte auf anwalt.de und lassen Sie sich via E-Mail (mit kostenlosem Angebot - ohne Risiko!) beraten zu allen Ihren individuellen Fragestellungen aus folgenden Bereichen:



Autor: Sandra Harbich, Volljuristin bei anwalt.de






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Bianca

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Hallo Bianca!

#danke für die ausführliche Antwort und deine Bemühungen!

LG janamausi

7

Hallo

Gern geschen.

Bianca

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