Berufsverbot --- was bekommt man an Geld, wenn man vor der Schwangerschaft nicht gearbeitet hat?

Hallo,

die Frage steht ja schon oben.

Ich habe starke Probleme mit meinem Rücken wenn ich einen Arbeitstag hinter mir habe und meine FÄ würde mir ein BV ausstellen, zumal der Arbeitgeber sich nicht wirklich für Mutterschutz am Arbeitsplatz interessiert...
Aber was bekmme ich dann an Lohnersatz? Ich habe nämlich erst während der Schwangerschaft mit dem Job angefangen und gelesen, dass sich die Höhe des Lohnersatzes am Gehalt orientiert, das man drei Monate/13 Wochen VOR Eintritt der Schwangerscahft erhielt...dann bekäme ich also nichts???

Bin etwas ratlos...kennt sich da jemand aus?

Liebe Grüße von Lena

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...meine natürlich BESCHÄFTIGUNGSverbot...meinen Beruf kann mir ja keiner verbieten #klatsch

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Das wird dann mit deinem Arbeitslosengeld berechnet. Bzw mit dem was du eben bekommen hast vor deinem job

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Hm, ich habe vorher studiert und noch von Bafög-"Ersparnissen" gelebt...und ein bisschen Wohngeld haben wir zu dem Zeitpunkt auch bekommen, weil man Mann noch keinen Job hatte...
Ziemlich verwirrend alles...weisst du, an wen man sich wenden kann, um das alles zu erfragen?

LG!

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So ein Unsinn habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

Ist dir der Satz bewusst, der darauf hinweist, dass Gehaltserhöhungen, die erst während der Beschäftigung wirksam werden, sogar zur Erhöhung des Geldes im BV führen? Das ist ja sogar davor noch mehr gewesen und daher gibt es natürlich das, was sie nach Vertrag verdient, auch wenn sie es vor der Schwangerschaft nicht verdient hat.

Siehe dazu:

http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__11.html
"(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. "

"Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht."

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Hi!

Bzgl. deines Arbeitgebers kannst du dich an das Amt für Arbeitsschutz eurer Bezirksregierung wenden. Dein AG verstößt gegen ein Gesetz, wenn er dir keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, der den MuSchu-Richtlinien entspricht oder dich selbst ins BV schickt.

Dir darf durch ein BV (egal ob durch deinen AG oder den FA)kein finanzieller Nachteil entstehen, Du bekommst dein normales monatliches Gehalt weiter. Wenn du erst seit Kurzem dort arbeitest, dann vermutlich ohne Sonderzuschlägenwie Nachtschicht oder so.

Soweit ich weiß, stimmt das mit dem Arbeitslosengeld nicht. Denn das Arbeitslosengeld ist ja nur ein Prozentsatz von deinem Gehalt, d.h. es würde ein Nachteil entstehen. Das geht nicht.

Allerdings wird das Arbeitslosengeld in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. Die Monate mit ALG gelten quasi al 0-Monate.

Alles Gute!

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"Wenn du erst seit Kurzem dort arbeitest, dann vermutlich ohne Sonderzuschlägenwie Nachtschicht oder so."

Nein, auch die müssen gezahlt werden und wenn sie sie bisher nicht hatte dann im Durchschnitt wie sie an die anderen gezahlt werden.

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Hallo, soweit ich weiß wird falls man neu anfängt und gar keinen tag gearbeitet hat, von einem "zu erwartende Wert" ausgegangen (Verdienst steht ja im Vertrag bzw. Tarifvertrag). Da Du ja schon gearbeitet hast wird das was Du bereits verdienst hast als Anhalt genommen. Das mit dem Arbeitslosengeld etc. ist nicht richtig, diese Zeiten gelten als Zeiten "ohne Arbeitsentgelt". Ich hoffe ich konnte Dir etwas helfen, alles Gute weiterhin#winke
PS: Habe noch etwas rausgesucht das Dir vielleicht mehr Sicherheit als meine Aussage allein verschafft ;-)

-----In § 11 Abs. 1 MuschG heißt es:

„Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist (…) vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 (…) teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht."

Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes hat demnach anhand der bereits gearbeiteten Zeiten bzw. Beschäftigungszeiten zu erfolgen. -----

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Als erstes mal ist es kein Berufsverbot, dann würdest du nämlich wirklich nichts bekommen, sondern ein Beschäftigungsverbot.

Wenn dein Job erst während der Schwangerschaft begonnen hat, dann wird das als Durchschnitt genommen, wobei Minderungen wegen Krankheit usw. nicht mit gerechnet werden.

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War bei mir die gleiche Situation, angerechnet werden die letzten 13 Wochen.
Bei mir gab es da auch nur Stress, weil Chefin meinte, ich würde garnichts bekommen. Jetzt habe ich eine Auszahlung erhalten, die ist aber total falsch...
Nur Stress, aber es ist dein Recht

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Vielen, vielen Dank!

Ich denke, jetzt bin ich wirklich schlauer und habe außerdem die Gesetztesstellen, auf die ich mich beziehen kann!

LG von Lena