Frage an die Hausfrauen bezüglich Mutterschaftsgeld!

Hey Mädels #winke
Ich hab mal eine Frage und zwar bin ich seit der Geburt meines Sohnes 2011 Hausfrau. Da mein Mann gut verdient und wir es uns erlauben können, haben wir beschlossen das ich erst wieder auf Steuerkarte arbeiten gehe, wenn unser zweites Kind 3 ist und in Kindergarten kommt. Wie ist es denn dann mit dem Mutterschaftsgeld? Bekommt man das überhaupt als Hausfrau? Normalerweise bekommt man das ja 8 Wochen nach der Geburt und dann noch 10 Monate Elterngeld! Bekommt man als Hausfrau dann 12 Monate die 300€ Elterngeld und kein Mutterschaftsgeld? Weiß das jemand? Achso, wir sind Familienversichert, falls das zur Sache tut!

LG Jacky mit Prinz 2 1/2 und Krümel 27.SSW

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mutterschaftsgeld bekommst du keins, denn x prozent von 0,- euro gehalt bleibt 0. elterngeld bekommst du den mindestsatz von 300,- euro, geschwisterbonus i. h. v. 75,- bis zum 3. geburtstag deines großen.
lg

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Danke für deine Antwort!

Ja das ist wohl hinfällig, der errechnete ET ist genau der 3. Geburtstag meines Sohnes! Gibt es dann 12 Monate Elterngeld oder trotzdem nur 10 Monate?

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12 Monate oder 24 Monate

Lg

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Hallo
ich bin in der selben Situation. Hatte mal einen guten Verdienst und war alleine versichert (gesetzlich, nicht privat)

Jetzt bin ich bei meinem Mann mit Familienversichert und wenn man Familienversichert ist, dann bekommt man kein Mutterschaftsgeld!
Diese 300€ bekommst du dann also 12 Monate 300€ - oder 24 Monate 150€ - wozu ich mich wohl eintschließen werde ;-)

Vergiss nicht mit der Geburtsurkunde deines Sohnes zur Rentenversicherung zu gehen um dir die Zeit eintragen zu lassen. Mir haben die gesagt, man sollte dahin wenn das Kind 3 Jahre alt ist.

LG

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Ok dann weiß ich bescheid! Danke für eure Antworten!

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Vielleicht trifft das ja auf dich zu?

LG

Quelle: http://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/vorzeitiges-ende-der-elternzeit-bei-neuer-schwangerschaft_240_156784.html

"18.12.2012
Elternzeit
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft

Elternzeit darf bei neuer Schwangerschaft vorzeitig enden.

Bei einer erneuten Schwangerschaft ist die Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsfristen jetzt möglich. Endet die Elternzeit, entsteht auch ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Das bisherige Verbot der Beendigung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aufgehoben. Seit 18.9.2012 ist die Neufassung des § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft.
Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Kommt es zu einer Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft, entsteht auch ein (erneuter) Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
Unterbrechungsmeldung wirkt fort
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bleibt die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung durchgehend erhalten, wenn sich der mit dem Beginn der neuen Schutzfrist entstehende Anspruch auf Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende der Elternzeit anschließt. Da das Ende der Elternzeit regelmäßig entsprechend „passend“ sein wird, ist der durchgehende Versicherungsschutz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen gewährleistet.
Melderechtlich ist zum Beginn der neuen Schutzfrist nichts zu tun. Die zuletzt mit Wegfall des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden Schwangerschaft bzw. Inanspruchnahme der Elternzeit abgegebene Unterbrechungsmeldung bleibt weiterhin gültig. Es muss keine erneute Unterbrechung gemeldet werden.
Aber: Meldung bei Mehrfachbeschäftigung erforderlich Eine Besonderheit ergibt sich, wenn während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Besteht die Teilzeitbeschäftigung beim anderen Arbeitgeber über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit beim ersten Arbeitgeber hinaus fort, ist die Arbeitnehmerin versicherungsrechtlich eine Mehrfachbeschäftigte. Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung muss bei Wegfall des Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine Unterbrechungsmeldung abgeben.
Zuschüsse sind erstattungsfähig im Ausgleichsverfahren Bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, besteht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) ein Erstattungsanspruch. Dies gilt auch, wenn eine während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Teilzeitbeschäftigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit fortbesteht und dieser Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt."