Elternzeit nach dem 3.Geburtstag

 Ich habe eine Frage zur Elternzeit bei älteren Kindern.

Ich war 2012 bei einem AG in Hamburg angestellt, bin dann aufgrund meiner Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot, dann Mutterschutz und Elternzeit. 1.Kind geboren 11.12.2012. Elternzeit beantragt bis 31.12.2013. 
Während der Elternzeit sind wir umgezogen und ich konnte meinen alten AG nicht behalten. Daher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013.
Ab 01.01. neuer AG bis 31.03.2014 (Ich habe gekündigt). Ab 01.04.2014 Feststellung einer erneuten Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Arbeitlosigkeit. 2.Kind geboren 25.11.2014. Aufgrund der Arbeitslosigkeit keine Elternzeit beantragen können.
Aber zu Hause. 3.Kind geboren 23.08.2016, weiterhin noch arbeitslos/in Elternzeit ohne Beantragung.
Seit 01.10.2017 neuer Arbeitgeber. 
Nächstes Jahr große Probleme bzgl der Sommerschließung meines AG´s und der Sommerschließung der Kita. Daher die Überlegung, im Sommer 2 Monate Elternzeit zu nehmen, wenn möglich.

Meine wichtigste Frage ist erstmal: Besteht gegenüber meinem neuen Arbeitgeber für mindestens eines meiner Kinder noch ein Anspruch auf Elternzeit?

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von 24 Monaten kann jedoch auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)).

Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.

Diesen Anteil kannst du folglich noch für alle deine Kinder in Anspruch nehmen, da keines deiner Kinder bereits das achte Lebensjahr vollendet hat. Wie sich die Arbeitslosigkeit und ein etwaiger Bezug von Sozialleistungen auf die Elternzeit auswirkt, kann im Rahmen des Forums nicht beurteilt werden. Ansonsten könntest du mit deinem Arbeitgeber ggf. auch ein Gespräch bezüglich der etwaigen Möglichkeit eines unbezahlten Urlaubs suchen.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Ich habe bei meiner Internetrecherche leider immer wieder verschiedene Aussagen gefunden. Zum Beispiel auch, dass man einen Restanspruch auf Elternzeit nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen kann oder nur für Kinder, die nach dem 1.7.2015 geboren wurden. Ist das so?
Meine Chefin hat beim Träger bereits einmal angefragt, da hieß es, die haben eine Elternzeit ausgeschlossen.
Ich selbst werde mich aber auch noch einmal dort erkundigen und ggf auch den Betriebsrat mit einbeziehen.

Wenn ich Sie richtig verstehe, habe ich aber für mein 2. Und 3. Kind ebenfalls einen Anspruch auf Elternzeit, auch wenn ich bisher nie einen Antrag darauf gestellt habe, da ich ja arbeitslos bzw zu Hause in vorheriger Elternzeit war. Ist das richtig?