Muschg und Arbeitszeit Gastro

Guten morgen.
Ich hätte mal eine Frage bezüglich den erlaubten Arbeitszeiten während der SS in der Gastro.
Ausgangslage: gelernte Köchin in kleinem Betrieb. 3 Festangestellte.
Wochenarbeitszeit laut Vertrag 42std.
Täglich 8,40 Std laut Vertrag.
Tatsache: Arbeitszeit Montag/Mittwoch/Freitag/Samstag 9-14uhr und 18-22uhr (abends immer alleine in der Küche) = 9std am Tag
Dienstag/Donnerstag 9-14uhr = 5 Std am Tag. Änderst sich ggf ab nächster Woche auf Teildienst von Mo-Sa.
Die Frage: laut Muschg darf ich in der SS doch nur bis 20Uhr arbeiten, mach ich dann minus Std wenn/weil ich ja nicht auf die im Vertrag stehenden Stunden komme? Darf mein Chef mich nach 20uhr arbeiten lassen wenn ich nicht einverstanden bin? Bzw können Sie mir sagen an wen ich mich wenden kann um dies auch persönlich zu besprechen? Landratsämter?
MfG
Und danke für ihre Mühe.

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen.

Die Aufsichtsbehörde kann jedoch abweichend von § 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit aus-geschlossen ist (vgl. § 28 Abs. 1 MuSchG).

Insbesondere kann die schwangere oder stillende Frau ihre Erklärung, dass sie sich für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr bereit erklärt, jederzeit mit Wirkung für die Zu-kunft widerrufen, vgl. § 28 Abs. 1 S. 3 MuSchG.

Da du geschrieben hast, dass du abends immer alleine in der Küche arbeitest, möchte ich an dieser Stelle nochmal gesondert auf den Punkt der Alleinarbeit eingehen: Frau und Kind dür-fen nicht durch Alleinarbeit nach 20 Uhr gefährdet werden. Alleinarbeit liegt nach § 2 Abs. 4 MuSchG vor, wenn die Frau im räumlichen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz nicht jederzeit verlassen oder Hilfe erreichen kann. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die (werdende) Mutter nicht in diesem Sinn alleine arbeitet.

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen durch eine Beschäftigung nach 20 Uhr gesondert zu den sonstigen Arbeitsbedingungen für eine schwangere/stillende Frau zu beurteilen (vgl. §§ 9 ff. MuSchG): Er hat die besonderen Belastungen durch Nachtarbeit zu berücksichtigen und muss unverantwortbare Gefährdungen ausschließen sowie andere Gefährdungen vermeiden. Die Dokumentation dieser Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 14 MuSchG ist nach § 28 Abs. 1 S. 2 MuSchG bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese kontrolliert die Arbeits-bedingungen, und ob (weitere) Schutzmaßnahmen erforderlich/möglich sind.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Hallo.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Daher würde ich vermuten dass ich auch keine Minus-Stunden sammeln werde,wenn ich nur noch bis 20Uhr arbeite.
Grüße Baby2o2o