Weihnachtsgeld trotz Elternzeit

Hallo und zwar war ich von Anfang Februar bis 13.8 im Beschöftigungsverbot.Vom 14.8 bis 20.11 im Mutterschutz. Und nun in der Elternzeit. Steht mir dann dieses Jahr Weihnachtsgeld zu? Im Vertrag steht folgendes
Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruch für die Zukunft.
Laut urteil im Internet ist der Satz unwirksam.
Ist das richtig so und wie geh ich nun weiter vor.
Mir fehlen die richtigen Worte für winen Zweizeiler.
Lg

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Zunächst einmal vorweg: Einen automatischen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Vielmehr steht dir das Recht Weihnachtsgeld einzufordern nur dann zu, wenn eine entsprechende Regelung in deinem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung getroffen ist, auf die du dich berufen kannst.

Ob ein Anspruch auf Sonderleistungen (z.B. 13. Gehalt/Weihnachtsgeld) besteht, richtet sich nach dem Zweck und den Anspruchsvoraussetzungen der zugrunde liegenden Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Eine anteilige Kürzung um Zeiten der Elternzeit ist dabei grundsätzlich nicht verboten (vgl. Urteil BAG vom 12.01.200 – 10 AZR 840/98). Ein Kürzungsrecht für Ruhenstatbestände (während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis) entsteht jedoch nicht automatisch, sondern es muss vielmehr in der konkreten Rechtsgrundlage, die der Sondervergütung zugrunde liegt, vereinbart werden.

Während Kürzungen für Zeiten der Elternzeit folglich möglich sind, entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil, dass das Diskriminierungsverbot Arbeitgebern untersagt, Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen (vgl. EuGH Urteil vom 21.10.1999 – RS C-333/97).

Wird im Arbeitsvertrag eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird, so kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut eine Entscheidung darüber treffen, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer*innen eine solche Gratifikation gezahlt werden soll.

Da sich im Rahmen des Forums eine Beurteilung etwaiger betrieblicher und/oder individueller Vereinbarungen ausschließt, lege ich dir ans Herz, dass du dich diesbezüglich nochmal an deine*n Vorgesetzte*n oder die Personalabteilung wendest. Hier kannst du nach Maßgabe deines konkreten Einzelfalles dazu beraten werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra