Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Als Mutterschutzlohn, der während des Beschäftigungsverbots vom Arbeitgeber gezahlt wird, wird grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (vgl. § 18 S. 1 und 2 MuSchG).
Nun soll – wie von dir geschildert – eine Erhöhung deiner Arbeitszeit und dementsprechend eine Änderung der Arbeitsentgelthöhe erfolgen. Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Mutterschutzlohn zugrunde zu legen, und zwar ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG). Von einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist auszugehen, wenn diese wenigstens drei Kalendermonate andauert.
Ab dem Zeitraum, wo du aufgrund der Aufstockung deiner Arbeitszeit von 75 % auf 100 % eine Änderung der Arbeitsentgelthöhe erzielst, ist also dieses Arbeitsentgelt bei der Berechnung für den Mutterschutzlohn zugrunde zu legen.
Hintergrund ist, dass Frauen, die wegen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten ganz oder teilweise der Arbeit aussetzen, hinsichtlich des Entgeltanspruchs weder besser noch schlechter gestellt werden dürfen als wenn sie gearbeitet hätten.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.
Liebe Grüße,
Alexandra