Mutterschaftsgeld nach vorzeitiger Beendigung Elternzeit

Guten Tag Frau Behrens,

Mich beschäftigt eine Frage zum Mutterschaftsgeld.

Mein erstes Kind wurde am 1.9.2016 geboren und meine Elternzeit lief eigentlich bis zum 31.8.2019.
Jedoch habe ich diese zum 14.8.2019 beendet, da am 15.8.2019 der Mutterschutz für mein zweites Baby begann.

Während meiner Elternzeit habe ich auf 450€ bei meinem Arbeitgeber gearbeitet. Hierfür besteht eine Zusatzvereinbarung, dass diese Tätigkeit auf die Elternzeit bis zum 31.8.2019 befristet ist.

Ab dem 1.9.2019 wäre ich im Normalfall wieder in meinem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis gestanden.
Demnach war meine Information bisher, dass mir mit der vorzeitigen Beendigung der alten Elternzeit, eine arbeitgeberzuzahlung zum Mutterschaftsgeld, in Höhe meines Vollzeitgehaltes zusteht (abzüglich der krankenkassenzahlung).

Jetzt hat mein Arbeitgeber mir aber keine Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld überwiesen. Lediglich meinen restlichen Lohn bis zum Mutterschutz.

Können Sie mir vielleicht sagen, was mir denn nun rechtlich zusteht?

Viele Grüße und vielen Dank im Voraus

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist in § 20 MuSchG geregelt. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält eine Frau von ihrem Arbeitgeber und zwar für die Zeit der Schutzfristen vor (=sechs Wochen) und nach (=acht Wochen) der Entbindung sowie für den Entbindungstag.

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 21 MuSchG.

Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts bleibt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG das Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, unberücksichtigt.

Aufgrund deiner Angaben ist für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (§ 19 MuSchG) sowie die Zuschusszahlung zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber (§ 20 MuSchG) folglich das durchschnittliche Arbeitsentgelt anhand deiner Vollzeittätigkeit zu berechnen.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra