Beamtin auf Probe und Beschäftigungsverbot

Guten Tag,

ich bin derzeit Beamtin auf Probe in Bayern. Da ich einige gesundheitliche Probleme habe, hat mein Frauenarzt mir für die nächste Schwangerschaft (nach Fehlgeburt) ein Beschäftigungsverbot angeboten. Wie wirkt sich das auf die Probezeit aus? Wären Krankschreibungen im Akutfall besser oder muss ich dann damit rechnen noch einmal zum Amtsarzt geschickt zu werden?

Viele Grüße

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Beamtinnen sind vom persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes ausgeschlossen (vgl. § 1 Abs. 3 MuSchG). Sie sind jedoch durch besondere Regelungen im Beamtenrecht geschützt, und zwar durch die sog. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV). Somit wird auch für Beamtinnen ein Mutterschutz gewährleistet.

Über den Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 5 MuSchEltZV sind sämtliche Regelungen zu Beschäftigungsverboten aus dem MuSchG auf Beamtinnen zu übertragen.

So ergibt sich ein ärztliches/individuelles Beschäftigungsverbot aus § 16 MuSchG. Das Beschäftigungsverbot setzt ein ärztliches Zeugnis voraus, nach dem bei Fortsetzung der derzeitigen Beschäftigung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Mutter oder Kind droht. Ein amts- oder fachärztliches Zeugnis kann dabei nicht verlangt werden, das Zeugnis einer/eines Hebamme/Entbindungspflegers genügt jedoch nicht.

Entlassungsschutz von Beamtinnen auf Probe:

Der Entlassungsschutz ist in § 4 MuSchEltZV geregelt. Danach darf eine Beamtin auf Probe während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht entlassen werden.

Das Beamtenrecht in Bayern regelt in § 22 Abs. 2 UrlMV (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung), dass eine Beamtin auf Probe abweichend von der oben stehenden Regelung nur entlassen werden kann, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. Eine diesbezügliche Beurteilung kann im Rahmen des Forums nicht erfolgen.

Weitergewährung der Besoldung trotz Beschäftigungsverbot:

Für Beamtinnen gibt es weder Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) noch Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Vielmehr werden die Dienst- bzw. Anwärterbezüge auch während der Dauer mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote weitergezahlt (§ 3 Abs. 1 MuSchEltZV und § 20 UrlMV). Die Bezüge sind daher uneingeschränkt weiterzuzahlen.

Laufbahnrecht und Urlaubsrecht:

Durch die Zeiten des Mutterschutzes verlängert sich die Probezeit nicht (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BLV (Bundeslaufbahnverordnung)).

§ 5 Abs. 8 S. 2 EUrlV (Erholungsurlaubsverordnung) regelt den Anspruch auf Resturlaub. Danach ist Resturlaub, soweit eine Beamtin den ihr zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen hat, nach dem Ende dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.


Ich hoffe, dass ich dir einen verständlichen Überblick über die verschiedenen Regelungen bezüglich eines Beschäftigungsverbotes während der Zeit als Beamtin auf Probe geben konnte und wünsche dir für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Vielen Dank für die Antwort.