Bezahlung bei Beschäftigungsverbot

Hallo,
Meine Freundin und ich haben eine Frage und zwar:
Meine Freundin arbeitet momentan in ihrer elternzeit in Teilzeit (selber Arbeitgeber wie vor der ersten Schwangerschaft) und das noch bis 22. September danach geht sie automatisch wieder in ihre 100% stelle über. Da sie jetzt wieder schwanger ist und sie ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber bekommt stellt sich uns die Frage ob sie ab dem 22. September das volle Gehalt für die 100% stelle bekommt oder weiterhin nur das von der Teilzeit Tätigkeit.

Grüße

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Liebe*r Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Sofern die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (d.h. außerhalb der letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) nicht beschäftigt werden darf, erhält sie von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, vgl. § 18 MuSchG.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 21 MuSchG.

Teilzeitarbeitsentgelt, das während einer vorangegangenen, aber nun beendeten Elternzeit erzielt worden ist, bleibt unberücksichtigt, sofern diese Berechnungsart für die Frau die günstigere ist (vgl. § § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG). Der Ausschluss des Teilzeitarbeitsentgelts steht insoweit unter dem Vorbehalt, dass das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen Teilzeitarbeitsentgelt bezogen wurde, höher ist.

Aufgrund deiner Angaben ist in eurem Fall für die Zahlung des Mutterschutzlohns das durchschnittliche Arbeitsentgelt anhand der Vollzeittätigkeit zu berechnen.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra