Mutterschutz bei Fetozid nach medizinischer Indikation

Hallo Frau Behrens,

letzten Monat mussten wir uns leider in der 33. SSW von unserem Baby verabschieden, da eine schwere Cromosomenstörung und eine Gehirnfehlbildung vorlag. Es handelt sich um einen Fetozid, nach medizinischer Indikation.

Auf der Geburtsurkunde (Gilt nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft) und auf der Geburtsurkunde für das Stammbuch wurde nach dem Ort und Geburtsdatum "tot geboren" eingetragen.

Die Geburtsurkunde habe ich dann bei meiner Krankenkasse eingereicht.

Da die Aussagen zum Mutterschutz sehr unterschiedlich sind, möchte ich Sie fragen, ob mir denn nun Mutterschutz zusteht?

Meine Hebamme sagt "Ja, klar, da ich ja eine normale Geburt hinter mir habe" und von anderer Stelle, war die Aussage "Nein, da Schwangerschaftsabbruch". Ich habe mich so wahnsinnig auf dieses Baby gefreut, da bereits unser erstes Kind mit knapp 2 Jahren gestorben ist.
Nach der Geburt war ich von meinem Frauenarzt krank geschrieben, dies würde ja im Mutterschutz entfallen.

Ich bin jetzt etwas ratlos, meine Krankenkasse hat mir geschrieben, dass ich im Mutterschutz bin. Ich möchte nicht, dass ich im nachhinein Schwierigkeiten bekomme, falls nun etwas falsch lief und ich doch keinen Mutterschutz bekomme.

Ich hoffe, dass Sie mir Auskunft geben können, ob mir Mutterschutz zusteht oder nicht.

Im Voraus besten Dank.

Grüße,
Sunshine

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Liebe Ratsuchende,

zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid ausdrücken.

Ihre Frage möchte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Diese Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich in verschiedenen Fällen, so z.B. bei Frühgeburten auf zwölf Wochen (vgl. § 3 Abs. 2 MuSchG).

Die Schutzfristen sind nur zu berücksichtigen, sofern es zu einer Entbindung gekommen ist. Im Falle einer Totgeburt nach § 31 Abs. 2 PStV (Personenstandsverordnung) wird eine Entbindung bejaht. Dies gilt auch dann, wenn die Geburt aufgrund einer medizinischen Indikation künstlich eingeleitet worden ist.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine Frühgeburt gehandelt hat und dementsprechend die verlängerten Schutzfristen greifen, kommt es entscheidend auf das Geburtsgewicht an. Eine Frühgeburt ist bei einem Gewicht von unter 2500 Gramm anzunehmen. Ihren Angaben zufolge befanden Sie sich in der 33. SSW, sodass davon ausgegangen werden kann, dass das Geburtsgewicht unter 2500 Gramm lag und damit eine Frühgeburt gegeben war.

Ihnen stehen folglich die verlängerten Schutzfristen (= zwölf Wochen nach der Entbindung) zu.

Das Gesetz sieht in § 3 Abs. 4 MuSchG die Möglichkeit der Verkürzung der Schutzfrist vor. Dadurch soll der Frau nach dem Tod des Kindes die Möglichkeit gegeben werden sich durch die Beschäftigung abzulenken und das Geschehene zu verarbeiten. So kann der Arbeitgeber eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn die Frau dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Eine Verkürzung der Schutzfrist ist nur unter diesen zwingenden Voraussetzungen möglich, ansonsten verbleibt es bei der verlängerten Schutzfrist von zwölf Wochen (siehe oben). Sie befinden sich folglich richtigerweise im Mutterschutz und brauchen keine Bedenken zu haben, dass Sie im Nachhinein Schwierigkeiten bekommen könnten. Ihre Hebamme hat Ihnen die richtige Auskunft erteilt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra