Elternzeit wie beantragen bei laufender EZ

Hallo,

ich habe eine spezielle Frage. Ich habe ein Zwilling geboren 02.16. Habe beim Arbeitgeber Elternzeit bis 02.22 beantragt und genehmigt bekommen. Wenn ich jetzt schwanger werde diesen Monat (Embroytransfer), wie könnte ich die EZ beantragen ohne Elternzeit zu verlieren? Oder muss ich für die Zwillinge neu beantragen?
Kann der Arbeitgeber die Änderung ablehnen?
Beispiel (ist das möglich)
4Jahre EZ bis 02.20 Ab 04.20 Mutterschutz + EZ Kind 3 bis 05.2021. Ab 05.21 bis 05.22 EZ Zwillinge und aber 05.22 -05.24 EZ Kind 3?

Ich hoffe es ist verständlich geschrieben.

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Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind die Elternzeit der Mutter und der Mutterschutz nicht gleichzeitig möglich. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes ist gesetzlich vorgesehen in § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit ist also vor der neuen Mutterschutzfrist zu beenden.

Beginnt im Zeitraum einer bereits laufenden Elternzeit eine neue Schwangerschaft, wird eine neue Mutterschutzfrist errechnet. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhältst du, wenn du die bis dato laufende Elternzeit offiziell beendest. Es ist also zwingend erforderlich, dass du deine Elternzeit durch schriftliche Mitteilung an deinen Arbeitgeber beendest bevor die neue Mutterschutzfrist beginnt.

Dein Anspruch auf die verbleibenden Wochen der ersten Elternzeit verfällt dadurch nicht. Nach dem Mutterschutz kann wieder Elternzeit genommen werden – entweder für das ältere oder für das jüngere Kind. In beiden Fällen muss die Elternzeit unter Berücksichtigung der geltenden Fristen (7 oder 13 Wochen gem. § 16 Abs. 1 BEEG) vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich verlangt werden.

Der Anspruch auf die Elternzeit des älteren Kindes ist also vielmehr unterbrochen/aufgeschoben, nicht jedoch verfallen. Die infolge der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit verfügbare Restelternzeit kann auch noch für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beantragt werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BEEG).


Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra