Zweite Elternzeit/BV

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema 2. Elternzeit. Dort, wo ich normalerweise arbeite, bekommt jeder sofort ein Berufsverbot im Falle einer Schwangerschaft.
Bei mir war dies auch so. Jedoch habe ich mit einer Kollegin gesprochen und Bedenken geäußert, dass mir das zu Hause sitzen nicht gut tun könnte, da war ich noch keine Woche im BV.
Daraufhin hat diese mit meinem Chef gesprochen und dieser hat mir angeboten, im Büro auszuhelfen. Das habe ich dankend angenommen und die Tage, in denen ich zu Hause war, wurden dann im Nachhinein als Urlaub deklariert.
Jetzt wäre es aber ja im Falle einer weiteren Schwangerschaft von Vorteil, wenn ich dann im BV bliebe- so könnte ich Zeit mit meinem Kind verbringen und mein volles Gehalt beziehen, was sich positiv auf das 2. Elterngeld auswirken würde.
Ich habe im Normalfall eine 100 Prozent Stelle. Wenn ich nun zwischen meiner 1. Elternzeit und der 2. wieder arbeiten würde (abgesehen von meiner Tätigkeit während Elterngeld Plus Bezug- diese wird 30 Prozent ab dem 7. Lebensmonat des 1. Kindes betragen, sodass ich 1,5 Jahre keine Kita in Anspruch nehmen muss), würde ich weniger als 100 Prozent arbeiten.
Jetzt wäre meine Frage, wenn ich nun während meiner Elternzeit noch schwanger werden würde, wie verhielte es sich?
1. Könnte ich im Falle, dass mein AG mich bei der nächsten Schwangerschaft wieder versetzen möchte, ablehnen? Sodass ich ins BV komme? (Alle anderen aus unserem Unternehmen sind immer im BV, wenn sie schwanger sind, allerdings habe ich auch eine höhere Ausbildung und könnte somit mehr "Ersatzjobs" machen als die meisten)
2. Wie würde es sich verhalten, wenn ich während meiner Elternzeit/Elterngeld plus Bezug mit 30 Prozent Arbeit wieder schwanger werden würde?
3. Könnte ich nach Ablauf der Elternzeit direkt ins BV kommen und dann 100 Prozent beziehen?
4. Könnte ich im Falle einer Schwangerschaft mit meinem AG sprechen und ihn bitten, die Elternzeit zu verkürzen, sodass ich früher ins BV komme?

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe

1

1. eine Versetzung auf einen ungefährlichen Arbeitsplatz kannst du nicht ablehnen, bekommst weiter aber das gleiche Gehalt.

2. du würdest während der Elternzeit, wenn du 30 Prozent arbeitest auch diesen Lohn bekommen, nach Ende der Elternzeit wieder 100% im BV

4. nein, du hast kein Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden um mehr Lohn im BV zu bekommen! Vorzeitig beenden kannst du nur für den neuen Mutterschutz.

2

Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Fragen aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

(1)
§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht vor, dass der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen, die sich nach einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 10 MuSchG als notwendig erweisen, trifft um die bisherige Arbeitsstätte so zu gestalten, dass eine Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes ausgeschlossen ist.

§ 13 MuSchG stellt klar, dass aus dem Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen oder ihr Kind nicht stets automatisch ein Beschäftigungsverbot folgt. Die Norm enthält in Nr. 1-3 eine Aufzählung, welche in abgestufter Reihenfolge die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen festlegt, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.

Insbesondere sieht § 13 I Nr. 2 MuSchG dabei ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber der schwangeren oder stillenden Frau einen anderen Arbeitsplatz zuweisen kann (Direktionsrecht des Arbeitgebers). Eine Lohneinbuße musst du in diesem Fall nicht befürchten. Dein Arbeitgeber muss dir deinen Lohn in vollem Umfang fortzahlen, wenn er sich zum Ausschluss vor unverantwortbaren Gefährdungen auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzt.


(2)
Bitte beachte, dass im Rahmen des Expertenforums keine Fragen zum Thema Elterngeld beantwortet werden können (siehe Hinweis über dem Forum vom urbia-Team). Einen Elterngeldrechner und weitere Informationen findest du zum Beispiel auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums, außerdem findest du überall vor Ort Elterngeldstellen.


(3)
Grundsätzlich ist es möglich, nach Ablauf der Elternzeit erneut ein Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Nach § 18 MuSchG erhältst du außerhalb der Schutzfristen (diese umfasst den Zeitraum sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung, vgl. § 3 MuSchG) Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Innerhalb der Schutzfristen erhältst du nach § 19 MuSchG in Verbindung mit § 24 i SGB V Mutterschaftsgeld.


(4)
Sofern du dich in der Elternzeit befindest, kannst du diese nicht einseitig vorzeitig beenden. Hierzu bedarf es vielmehr der Zustimmung deines Arbeitgebers.

Abweichend davon hast du einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn innerhalb der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird (vgl. § 16 III 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)); eine Schwangerschaft allein vermag diesen Anspruch jedoch nicht zu begründen.

Ferner kann gemäß § 16 III 3 BEEG die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Allerdings muss auch in diesem Fall das weitere Kind bereits entbunden sein, damit überhaupt ein Recht auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit besteht (BAG Urteil v. 08.05.2018, Az. 9 AZR 8/18).

Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra