Mutterschutz

Liebe Frau Behrens,
ich befinde mich derzeit in der 5 SSW und bin noch in der Probezeit im Pharma Aussendienst und fahre täglich im Schnitt 120km.
Aufgrund meines Alters ( 35) und des Unfall Risikos als auch den täglichen Kontakt in den Arztpraxen habe ich Angst, meine Schwangerschaft zu gefährden.
Ich möchte meinem Vorgesetzten ungern vor der 12 SSW meine Schwangerschaft mitteilen.
Habe ich die Möglichkeit auf ein individuelles Beschäftigungsverbot und ab welcher SSW würde das greifen?

Herzlichen Dank vorab und beste Grüße

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Unterschieden wird grundsätzlich ein auf die persönliche gesundheitliche Gefährdung bezogenes „individuelles“ von einem arbeitsplatzbezogenen „generellen“ Beschäftigungsverbot.

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in § 16 MuSchG geregelt. Danach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Hier ist auch geregelt, dass ein Arbeitgeber eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, beschäftigt werden darf. Für die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots ist somit maßgeblich, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht. Sobald durch ein ärztliches Zeugnis ein individuelles Beschäftigungsverbot greift, darf die schwangere Frau durch den Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden und zwar unabhängig von der Schwangerschaftswoche, sodass dieses auch bereits ab der ersten Schwangerschaftswoche möglich ist.

Den Angaben in deiner Frage zufolge geht es dir jedoch wahrscheinlich um das arbeitsplatzbezogene generelle Beschäftigungsverbot. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen vorzunehmen und nach dieser Maßgabe die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und diese einzuhalten (vgl. § 10 MuSchG). Hier trifft also den Arbeitgeber eine Handlungspflicht. § 11 MuSchG regelt hier einen ausführlichen Katalog mit unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen.

Bei der Mitteilung an den Arbeitgeber handelt sich dabei zwar nicht um eine Pflicht, da die Entscheidung, ob und wann eine Schwangerschaft mitgeteilt wird Ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht unterfällt. Dennoch handelt es sich aber um eine dringende gesetzliche Empfehlung (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Denn die Schutzpflichten kann der Arbeitgeber nur bei Kenntnis erfüllen. Mit der Mitteilung schützt die Frau folglich sich und ihr Kind.


Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Dankeschön für die Auskunft!
Viele Grüße