Arbeitgeberzuschuss- Mehrfachbesch- LANGER TEXT - NUR SPEZIALISTEN

Hallo Zusammen, da ich einfach nicht mehrweiter weiß und ich am Ende meiner Kräfte bin, wende ich mich an euch..

Ich habe ein Hauptjob und ein Nebenjob. Bei meinem Nebenjob habe ich bei Verkündung direkt ein BV vom Arbeitgeber bekommen... bei meinem Nebenjob vom Arzt seit 2 Wochen (bin aktuell in der 28 SSW).

Nach Selbstrecherche habe ich Erfahren das es eine prozentuale Verteilung gibt bei beide Arbeitgebern von den einmaligen 13€ der Krankenkasse. Somit bin ich dort hingefahren, um mir vorab schonmal ausrechnen zu lassen, was ich von welchen Arbeitgeber als Tagessatz bekomme, nach Abzug des Geldes der Krankenkasse.

Die Dame erzählt mir das dass nicht stimmen würde und sagt mir das ich kein Mutterschutzgeld/Zuschuss vom Minijob bekomme, da dies nichtsozialversichert wäre. Diese Aussage bestätigten 2 weitere Mitarbeiter... (Jede Frau ohne Ahnung wäre nach hause und hätte auf 1100€ verzichtet die einem in dem Zeitraum zustände). Ich habe auf meine Rechervche bestanden und verlangte jemanden aus der Führungsetage... Nach 20 Minuten wurde mit dann bestätigt das ich recht habe.

Ich fragte Sie wie es nun weiter geht - alle ja ds würde so laufen, dass sie die Arbeitgeber anschreiben .. und dann würde es automatisch laufen. (Ich fragte mich b ich mich darauf verlassen konnte, wenn mir 4 Leute eine falscher Auskunft geben)

Zuhause rief ich bei der Knappschaft und bder Elterngeldstelle an die mir mein Recht bestätigten und verwundern waren das ich so falsch beraten wurde.. Den Tag darauf habe ich mir jetzt meine Bescheinigung geholt mit der ich Mutterschaftsgeld beantragen kann.. also wieder zu AOK. Bin nochmal alles durch gegangen.. dann sagte die Chefin: Also ich schreibe beide Arbeitgeber an,aber Sie wäre jetzt 3 Wochen un Urlaub und das wäre zu komplex für die anderen Mitarbetern ?????? Also werde ich mein Geld nie bekommen!! Dann sagte Sie mir das die Arbeitgeber das Recht hätten den Zuschuss bis zur Geburt einzuhalten... um den Zeitraum zu ermitteln.

Wie soll man das denn Finanziell schaffen vor der Geburt?? ZUmal wir uns Rücklagen geschaffen haben, um 2 Gehälter von meinem MAnn zuüberbrücken, weil er die ersten 2 Monate in Elternzeit gehen will und die Bearbeitung bei unserer Stelle ca 9 Wochen dauert.. Zuhause habe ich nach §20 gelesen, dass diese Aussage nicht stimmt und die Arbeitgeber den Zuschuss zahlenm wie den normalen Lohn und deren Zeitpunkt.

NUn habe ich ales selbst Ausgerechnet, Gesetzes Auszüge etc Ausgedruckt und das plus die Bescheinigung an meine Arbeitgeber geschickt..

KANN MIR JEMAND HELOFEN WIE ICH VERFOLGEN KANN DAS ALLES SEINEN RICHTIGEN GANG GEHT?

2. Ich habe vor 10 Wochen Elternzeit bei Arbeitgeber A eingereicht - Keine Antwort.
Habe jetzt die 3. Anmeldung per Einschreiben per Rückschein geschickt und immer noch nichts. DIe Elterngeldstelle sagt diese Bescheinigung brauchen Sie aufjedenfall sonst können Sie meinen Antrag nicht bearbeiten... Ich soll gerichtlich dagegen vorgehen!!

Ich kann nicht mehr , ich bin jeden Tag am Weinen , kann kaum schlafen nix. WIr können uns keinen Anwalt mehr Leisten - unser Erspartes ist für EInrichtung und Co drauf gegangen.. hat jemand einen Tipp für mich ?? E kann doh nicht sein das mein Mann nun auf die Elternzeit verzichten muss, weil keiner richtig Arbeitet...

Man soll doch glücklich sein in der Zeit.. wir sind sogar am Überlegen einen Kredit aufzunehmen , um diese Zeit zuüberbrücken, aber das geht doch auch nicht.

Wer kann mir helfen?? oder bleibt ein Anwalt der letzte Ausweg.

Danke

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:


Zu deiner ersten Frage (Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld):

Um deine Frage verständlich zu beantworten, möchte ich kurz auf den Unterschied zwischen Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld eingehen.

Mutterschutzlohn erhält die Frau von ihrem Arbeitgeber. Mutterschutzlohn wird gezahlt, wenn die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Geburt (d.h. außerhalb der letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) nicht beschäftigt werden darf. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Der Mutterschutzlohn ist geregelt in § 18 MuSchG (Mutterschutzgesetz). Aufgrund eines Beschäftigungsverbots kommt es folglich nicht zu finanziellen Einbußen.

Mutterschaftsgeld erhält die Frau von der Krankenkasse. Es wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt, d.h. für die Zeit der Schutzfristen gem. § 3 MuSchG. Das Mutterschaftsgeld ist geregelt in § 19 MuSchG und § 24i SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Der Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes beträgt kalendertäglich 13 €.

Wenn ich deine Frage nun richtig verstanden habe, geht es dir vor allem um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist in § 20 MuSchG geregelt. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält eine Frau von ihrem Arbeitgeber und zwar für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag.
Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte (Nettoentgelte) aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte (siehe § 20 Abs. 2 MuSchG).

Auf die Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung kommt es nicht an, weshalb auch bei einer geringfügigen Beschäftigung (z.B. Nebenjob auf 450 Euro-Basis) eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte erfolgt. Die Bezüge deiner Nebentätigkeit sind richtigerweise bei der Berechnung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Fallbeispiel zum besseren Verständnis:

Erhält eine Frau vom Arbeitgeber A 10 Euro netto und vom Arbeitgeber B 20 Euro netto, dann hat sie ein Gesamtnettoarbeitsentgelt von 30 Euro. Die Krankenkasse zahlt ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro. Somit hat die Frau einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld iHv 17 Euro. Hiervon entfallen auf den Arbeitgeber A dann 5,67 Euro (17 Euro / 30 Euro x 10 Euro) und auf den Arbeitgeber B 11,33 Euro (17 Euro / 30 Euro x 20 Euro).

Für die Berechnung des Zuschusses ist der Arbeitgeber zuständig. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist zum gleichen Termin auszuzahlen/fällig wie vorher das Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann vor Auszahlung einen Nachweis darüber verlangen, dass und für welchen Zeitraum tatsächlich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Der Nachweis erfolgt durch eine entsprechende Bescheinigung der Krankenversicherung.

Sollten Gespräche mit dem Arbeitgeber an dieser Stelle nicht weiterhelfen, wäre eine mögliche Vorgehensweise, den Arbeitgeber schriftlich und verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Sofern der Arbeitgeber einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, ist für diese Rechtsstreitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig, da es sich bei dem Anspruch auf Zuschuss um einen lohnähnlichen arbeitsrechtlichen Anspruch handelt. Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang, d.h. die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Dazu könntest du während der Geschäftszeiten die Geschäftsstelle deines zuständigen Arbeitsgerichts aufsuchen und dir dort helfen lassen.



Zu deiner zweiten Frage (Elternzeit):

Der Arbeitgeber muss der Elternzeit rein formal gesehen nicht zustimmen, denn es besteht ein Rechtsanspruch. Dieser ergibt sich aus den §§ 15 und 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Damit der Rechtsanspruch entstehen kann muss der*die elternzeitberechtigte Arbeitnehmer*in einen Antrag auf Elternzeit bei dem Arbeitgeber stellen und dabei Formalien einhalten. So muss der Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Schriftlich bedeutet, dass die Elternzeit am besten auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift zu beantragen ist, d.h. ein Elternzeitverlangen per E-Mail oder Fax reichen nicht aus.

Sofern die Elternzeit rechtzeitig schriftlich beantragt wurde und formwirksam (schriftlich) geltend gemacht wurde, besteht ein Rechtsanspruch auf die Elternzeit, d.h. der Elternteil, der die Elternzeit für sich beantragt hat, darf dann zum beantragten Zeitpunkt zu Hause bleiben und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Fragen rund um das Thema Elterngeld können im Rahmen des Forums leider nicht beantwortet werden. Wende dich ggf. noch einmal an eine zuständige Elterngeldstelle vor Ort. Möglicherweise können sie deinen Arbeitgeber auffordern, die Bescheinigung auszufüllen.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche dir und deinem Mann für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Vielen Dank. Das bekräftigt mich ..

Leider weigert sich der Arbeitgeber zu zahlen .. dementsprechend läuft das ganze jetzt weiter.

Darf man erst rechtliche Schritte einleiten, wenn die erste Zahlung zur normalen Lohnzahlung nicht gekommen ist ?

Oder schon vorher.. wenn man weiß das nichts kommt ?

Vielen Dank 😊