Elternzeit Verlängerung

Hallo Frau Behrens,

meine Tochter kam Ende Dezember 2018 zur Welt und ich habe ein Jahr Elternzeit angemeldet. Jetzt kam vor einigen Tagen ein Schreiben von meinem Arbeitgeber, dass ich bis spätestens Mitte September mitteilen soll, ob ich die Elternzeit verlängern möchte, oder die Arbeit danach wieder aufnehme (der Verlängerung würde der AG also generell Zustimmen). Die Kleine habe ich ab Februar in einigen Krabbelstuben angemeldet, aber ich habe noch keine Rückmeldung, ob sie auch einen Platz bekommt. Verlängern muss ich also sowieso, aber wie lange? Generell würde ich nach der Eingewöhnung gerne wieder arbeiten gehen, aber wenn ich keinen Platz bekomme, geht das natürlich nicht. Im Forum wurde mir geraten, um ein weiteres Jahr zu verlängern und gleichzeitig meine Absicht, Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten, anzukündigen. Da ich aber vor der Elternzeit auch schon Teilzeit gearbeitet habe, bin ich sehr unsicher, ob mir in diesem Fall bzw. auch wegen der Verlängerung, dies Möglichkeit überhaupt zusteht?
Falls mir das nicht zusteht, würde ich 6 Monate verlängern und hoffe dann bis dahin einen Betreuungsplatz gefunden zu haben. Gibt es eine Regelung wie oft man, natürlich mit Zustimmung des AG, verlängern kann?

Vielen Dank und Lg
Songirl

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich (vgl. § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG). Zudem kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder nach Maßgabe des gesetzlichen Rahmens verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG). Zu beachten ist hierbei die 7-Wochen-Frist gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG, d.h. wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Es gelten gem. § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen:

- Arbeitgeber beschäftigt i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer*innen,
- Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht länger als sechs Monate,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
- der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber vor Beginn der Teilzeittätigkeit rechtzeitig (7 oder 13 Wochen) schriftlich mitgeteilt.


Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra