Schwanger während Elternzeit

Hallo, ich bin momentan im zweiten Jahr meiner zweijährigen Elternzeit! Diese endet Ende April 2020.Ich habe Basisgeld bezogen! Ich arbeite in der Pflege und bei meinem Arbeitgeber ist es üblich bei einer Schwangerschaft direkt ins Beschäftigungsverbot zu kommen! Meine Frage... wenn ich z.B Im Februar erneut schwanger werden...würde ich ab Mai wieder im beschäftigungsverbot sein? Und somit wieder mein Gehalt wie vor der ersten Schwangerschaft bekommen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Zunächst ist wichtig zu beachten, dass du deine Elternzeit durch schriftliche Mitteilung an deinen Arbeitgeber beenden musst, bevor die neue Mutterschutzfrist beginnt. Grundsätzlich sind die Elternzeit der Mutter und der Mutterschutz nicht gleichzeitig möglich.

Der Arbeitgeber muss dann das Entgelt in vollem Umfang fortzahlen (sog. Mutterschutzlohn), wenn er dich außerhalb der Schutzfristen vor bzw. nach der Entbindung aufgrund eines generellen Beschäftigungsverbots nicht mehr beschäftigt.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (siehe § 18 S. 1 und 2 MuSchG). D.h. die Berechnung orientiert sich nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist bzw. des Beschäftigungsverbots, in denen du aufgrund der Elternzeit kein Arbeitsentgelt erhalten hast.

Vielmehr wird das vorhergehende Entgelt, welches du vor der Elternzeit und dem Mutterschutz des 1. Kindes erhalten hast, bei der Berechnung zugrunde gelegt. Die Tatsache, dass du nicht wieder angefangen hast zu arbeiten, bleibt dementsprechend unberücksichtigt.

Zusammengefasst heißt das: Teilst du deinem Arbeitgeber z.B. im Februar mit, dass du erneut schwanger bist und spricht er dann ein generelles Beschäftigungsverbot aus, befindest du dich ab diesem Zeitpunkt in dem Beschäftigungsverbot und erhältst Entgeltfortzahlung wie vor der ersten Schwangerschaft. Die Elternzeit muss dann aber zwingend beendet werden. Diese Elternzeit verfällt jedoch nicht, sondern ist vielmehr aufgeschoben und kann zu einer späteren Zeit in Anspruch genommen werden.


Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra